Solidarschuld und Bedingungen Flashcards
Entstehung der Solidarschuldnerschaft
von Gesetzes wegen (143 II OR)
- Solidarhaftung der Personengesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeit 544 III OR
- Solidarhaft der Erben für die Schulden des Erblassers 603 I ZGB
durch Vertrag:
entsteht sie, sofern dies dem erklärten Vertragswillen der mehreren Schuldner und des Gläubigers entspricht
–> Bspw. 2 Kollegen kaufen zusammen einen Töff und vereinbaren mit dem Verkäufer, dass sie solidarisch für den Kaufpreis einstehen 143 I OR
Solidarschuld im Aussenverhältnis
Der Gläubiger kann nach Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern 144 I OR
- jeder Solidarschuldner muss die gleiche Leistung unter gleichen Modalitäten erbringen
- der belangte Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur jene Einreden entgegenhalten, die aus seinem persönlichen Verhältnis zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrund hervorgehen 145 I OR
Jeder Solidarschuldner hat das Recht, die geschuldete Leistung zu erbringen, sobald die Forderung erfüllbar ist.
-> Er kann damit der Wahl des Gläubigers zuvorkommen.
alle Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist 144 II OR.
Wenn einer der Solidarschuldner leistet, werden auch die übrigen frei 147 I OR
- Die Forderung kann auch durch Verrechnung mit befreiender Wirkung getilgt werden
- Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, wirkt dies zugunsten der anderen nur dann, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen 147 II OR
Ein Solidarschuldner kann durch seine persönliche Handlung die Lage der anderen nicht erschweren 146 I OR, so wird bspw. bei nachträglicher Leistungsunmöglichkeit nur derjenige Solidarschuldner ersatzpflichtig, welcher für die Unmöglichkeit verantwortlich ist.