Stellvertretung Flashcards
Stellvertretung
Grundsatz: Jede Person kann nur für sich selber Rechtshandlungen vornehmen. Die Stellvertretung durchbricht diesen Grundsatz (32 I OR)
- Stellvertretung = rechtserhebliches Handeln mit Wirkung für einen anderen.
Merkmale:
- Beteiligung von 3 Personen (Vertreter, Dritter, Vertretener)
- Vetretungshandlung = Vornahme einer Rechtshandlung (= Abgabe/ Empfang einer rechtserheblichen Erklärung durch Vertreter)
- Vertragswirkung: Wirkung der Rechtshandlung tritt beim Vertretenen ein (nicht beim Vertreter)
Voraussetzungen der Vertragswirkung
Hauptvoraussetzungen:
- Vertretungsmacht
- Handeln in fremdem Namen
Nebenvoraussetzungen:
- Vertreter muss urteilsfähig sein (Handlungsfähigkeit nicht vorausgesetzt)
- vorgenommene Rechtshandlung darf nicht vertretungsfeindlich sein (Bsp. Heirat, Verfügung von Todes wegen)
Vertretungsmacht: Rechtsgründe
- gewillkürte Vertreter:
Vertretungsmacht beruht auf einem Rechtsgeschäft
–> durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung = Vollmacht - gesetzliche Vertreter:
Vertretungsmacht beruht auf dem Gesetz - Organvertreter:
Vertretungsmacht beruht auf seiner Stellung als Organ einer juristischen Person
Handeln im fremden Namen
Grundsatz: Vertretungswirkung tritt nur dann ein, wenn der ermächtigte Vertreter dem Dritten gegenüber in fremden Namen handelt.
Er muss dem Dritten spätestens bei Vornahme der Vertreterhandlung erklären, er handle im Namen für einen anderen.
- ausdrücklich
stillschweigend
Ausnahme:
Vertretungswirkung tritt ein, obwohl der Vertreter nicht in eigenem und nicht in fremdem Namen handelt. Dies gilt dann, wenn es dem Dritten gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschliesst. (Bsp. Verkäuferin in der Coop)
Bevollmächtigung
Willenserklärung, worin der Vertretene (=Vollmachtgeber) dem Vertreter erklärt, dieser sei befugt, ihn gegenüber Dritten zu vertreten.
- einseitiges Rechtsgeschäft
- nicht annahmebedürftig:
Wirkung beginnt mit dem Zugang beim Vertreter - an keine besondere Form gebunden
auch dann nicht, wenn sie sich auf den Abschluss eines formbedürftigen Vertrages richtet (Bsp. Grundstückkaufvertrag)
Umfang der Vollmacht
zu beurteilen nach 33 II OR
zu unterschieden in sachlichem Umfang:
- Spezialvollmacht
- Gattungsvollmacht
- Generalvollmacht
subjektiven Umfang:
- Einzelvollmacht (alleine) oder
- Kollektivvollmacht (nur mit anderen zusammen ermächtigt)
Spezialvollmacht
nur für ein einzelnes Geschäft
Gattungsvollmacht
zum Abschluss von Geschäften bestimmter Art
Generalvollmacht
zum Abschluss von Geschäften irgendwelcher Art
Gründe für Erlöschen der Vollmacht
- Fristablauf oder Eintritt einer Bedingung
- Widerruf durch den Vollmachtgeber 34 I OR
(jederzeit möglich)
auf Widerrufsrecht kann der Vollmachtgeber nicht verzichten 34 II OR - Verzicht durch den Vertreter
- Eintritt eines gesetzlichen Erlöschungsgrundes (35 OR)
Vertretung ohne Vollmacht
Vertreter handelt im Namen eines anderen, dies ohne dazu die notwendige Vollmacht zu haben
Rechtslage zwischen Vertretenem und Dirtten bei der vollmachtlosen Vertretung
Keine Vertretungswirkung ohne Genehmigung 38 OR
- Vertretene ist nicht gebunden (38 I OR)
- Dirtter muss sich die Genehmigung durch den Vertretenen gefallen lassen. Wird frei, sobald die Genehmigung abgelehnt wird (39 I OR)
Damit der Schwebezustand beendet wird, kann der Dritte dem Vertretenen eine Frist ansetzen 38 II OR - keine Schadensersatzpflicht des Vertretenen gegenüber dem Dritten
Ausnahme ei der vollmachtlosen Vertretung
Vertragswirkung tritt trotz fehlender Vollmacht ein, ohne dass es eine Genehmigung durch den Vertretenen braucht.
massgebend bei:
- Gutglaubensschutz Dritter
Der Vertretene hat die Vollmacht nach aussen kundgegeben. Dritte, gegenüber welchem der Vertreter ohne Vollmacht handelt, ist gestützt auf die kundgegebene Vollmacht gutgläubig. Durch den Gutglaubensschutz wird der Mangel geheilt und die Vertretungswirkung tritt ein.
- Art. 37 OR Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, tritt die Vertretungswirkung von Gesetzes wegen ein. (37 I OR)
Fälle des Gutgalubensschutzes
- die einem Dritten gegenüber geäusserte Vollmacht geht weiter als die tatsächlich erteilte (33 III OR)
- der Vertretene gibt eine Vollmacht kund, welche er überhaupt nicht erteilt hat
- Vollmacht wird vom Vertretenen ganz oder teilweise widerrufen, die aber ohne Mitteilung an Dritte, denen sie kundgegeben wurde. Gutgläubige Dritte werden in ihrem Vertrauen auf die Kundgabe geschützt (34 III OR)
externe Vollmacht
die vom Vertretenen nach aussen kundgegebene Vollmacht, auf die sich der Gutglaubensschutz eines Dritten stützt.
MERKE ABER: Durch die Kundgabe der Vollmacht an einen Dritten wird keine Vertretungsmacht des Vertreters begründet! Sie rechtfertigt in best. Fällen bloss den Schutz von gutgläubigen Dritten indem die Vertretungswirkung eintritt.