Verjährung Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Verjährung

A
  • verjährbare Forderung:
    Alle Forderungen sind grundsätzlich verjährbar. Es gibt aber bspw. folgende Ausnahmen:
    ° Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung solange die Pfandsicherheit besteht
    ° Erbteilgunsansprüche sind unverjährbar.
  • Ablauf der Verjährungsfrist:
    die Verjährungsfristen sind gesetzlich geregelt.
    ° Fristberechnung: Tag, von dem an die Verjährung läuft ist nicht mitzurechnen, und die Verjährung ist erst beendet, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist 132 I OR
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2
Q

ordentliche Verjährungsfrist

A
  • 10 Jahre (127 OR)

gilt für:
- vertragliche Ansprüche wie Forderungen aus erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht, Rückerstattungsanspruch aus 109 OR, Rückleistungsanspruch 119 II OR

  • Ansprüche aus pVV
  • Genugtuungsansprüche des Vertragspartners, die aus einer Vertragsverletzung herrühren.
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3
Q

ausserordentliche Verjährungsfristen

A
  • beträgt 5 Jahre (128 OR)

gilt für:
- (siehe Art. 128)

vertragliche Sonderregeln wie bspw. Gewährleistungsansprüche beim Kauf als auch beim Werkvertrag (2 Jahre ab Ablieferung resp. Abnahme)

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4
Q

Beginn der Verjährung

A

Grundsatz:
mit der Fälligkeit der Forderung beginnt die Verjährung zu laufen (130 I OR)

Ausnahmen:

  • Dauerschuldverhältnisse:
    mit dem Tag, auf den die Kündigung erstmals zulässig ist (130 II OR)
  • Leibrenten /andere periodische Leistungen:
    Mit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war (131 I OR)
  • Rückerstattungsanspruch (und Schadenersatz) bei Vertragsrücktritt:
    Beginn mit Rücktrittserklärung des Verzugsgläubigers
  • Schadenersatzansprüche:
    erst fällig, wenn Schaden eingetreten ist. Ersatzansprüche beginnen somit grundsätzlich erst mit Schadenseintritt zu verjähren.
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5
Q

Ruhen der Verjährung

A

in folgenden Fällen ruht die Verjährung 134 I OR:

  • Hinderung: Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen
  • Stillstand: bereits begonnen Frist läuft nicht weiter. Fortlauf der Frist wird gehemmt.

Ruhen der Verjährung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist um die Zeit verlängert wird, während der sie nicht oder nicht mehr läuft.

Gründe für Hinderung oder Stillstand werden in 134 I OR abschliessend aufgezählt.

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6
Q

Unterbrechung der Verjährung & Unterbrechungsgründe

A

Die Verjährung beginnt von neuem (137 I OR)

Unterbrechungsgründe:

  • Unterbrechungshandlungen des Schuldners:
    Dazu gehören Handlungen, durch welche der Schuldner die Forderung anerkennt, bspw. Teil- oder Zinszahlungen 135 Ziff. 1 OR
  • Unterbrechungshandlungen des Gläubigers:
    Damit macht der Gläubiger sein Forderungsrecht geltend. Dies geschieht bspw. durch Schuldbetreibung, Einreichung eines Schlichtungsgesuches, Klage oder Einrede vor einem Gericht 135 Ziff. 2 OR

–> ACHTUNG: Private Schritte (bspw. eingeschriebener Brief) wirken nicht unterbrechend!

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7
Q

Wirkung der Verjährung

A

Schuldner hat das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern. Wenn der Gläubiger Klage einreicht, kann der Schuldner die Verjährungseinrede geltend machen, und dann wird die Klage materiell abgewiesen.

–> unterlässt der Schuldner die Einrede, muss die Klage trotz Verjährung gutgeheissen werden, denn der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen beachten (142 OR)

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8
Q

Verzicht auf die Verjährungseinrede

A
  • nachdem die Verjährung eingetreten ist, hat der Schuldner die Möglichkeit auf die Verjährungseinrede zu verzichten.
  • nach der Rechtsprechung des BGer ist es dem Schuldner auch möglich bei laufender Verjährung einseitig oder vertraglich auf diese Einrede zu verzichten.

–> Verbot auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Vertragsasbschlusses. (141 I OR)

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9
Q

Verwirkung

A

= Untergang eines subj. Rechts infolge Ablauf der Frist, die entweder dem Rechte selbst oder einer zu dessen Ausübung unerlässlichen Rechtshandlung (bspw. Klage gesetzt ist.

–> führt zum Untergang des betreffenden Recht
(Unterschied zur Verjährung)
Verwirkte Rechte sind erloschen, verjährte Forderungen nicht!

  • Richter muss die Verwirkung von Amtes wegen berücksichtigen.
  • Verwirkungsfristen können nicht gehemmt und auch nicht unterbrochen werden (134 und 135 OR sind nicht anwendbar!!!)
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