Einführung und Grundlagen Flashcards
Obligation
Rechtsbeziehung zwischen 2 Personen
–> besteht darin, dass eine Person (=Gläubiger) von einer anderen Person (=Schuldner) eine Leistung fordern kann.
Forderung
klagbares Recht auf Leistung (aus der Gläubigersicht)
- Tun, Dulden oder Unterlassen
- tatsächlich oder rechtlich
- einmalig oder fortgesetzt
- individuell oder überindividuell
Privates Recht auf Leistung
–> Einziehungsbefugnis und Genussbefugnis
Klagerecht: Recht auf staatlichen Rechtsschutz
(Recht auf Urteil und Realvollstreckung)
Zugriffsrecht des Gläubigers bei Nichtleistung auf das Vermögen des Schuldners (nur bei Geldforderungen und es handelt sich nicht um ein Recht auf privaten Zugriff!!)
Merke: = relatives Recht, welches sich nur gegen den Schuldner richtet.
Schuld
einklagbare Pflicht zur Leistung (aus der Schuldnersicht)
absolute Rechte
Rechte, welche sich gegen jedermann richten (erga omnes)
Bsp. dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte
Gestaltungsrechte
Befugnis, durch einseitige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen (ohne dessen Mitwirkung ) zu verändern.
Vertretungsrechte
Befugnis, Dritten gegenüber mit Wirkung für einen anderen so zu handeln, wie wenn der andere selber handeln würde
einfache Schuld
= Zielschuld
gezählte, meist einmalige Leistung, welche mit Erfüllung erlischt.
Bsp. Kaufschuld
Dauerschuld
besteht aus einem fortdauernden oder wiederholten Leistungsverhalten, mit welchem der Schuldner so lange fortfahren muss, wie die Schuld besteht.
(Bsp. Mietzinszahlung des Mieters)
Obligenheit
“Pflicht minderen Grades”
= kein klagbares Recht
Belasteter kann weder zur Erfüllung noch zur Leistung von Schadensersatz angehalten werden.
Schuldhaftung
Schuldner muss für die Erfüllung seiner Schuld mit seinem Vermögen einstehen.
= Realhaftung (S. haftet mit Vermögen nicht mit seiner Person)
= Individualhaftung (nur Schuldner haftet für die Erfüllung seiner Schuld)
= Werhaftung (die Aktiven des Schuldnervermögens werden verwertet)
=Vollhaftung (S. hat mit allen Aktiven seines Vermögens zu haften)
Rechtsgeschäft
private Willenserklärung, die darauf abzielt, das eine entsprechende Rechtsfolge eintritt.
übereinstimmende Willenserklärungen = Kern jedes Rechtsgeschäfts
Gestaltungsgeschäft
= einseitiges Rechtsgeschäft, mit welchem der Erklärende ein Gestaltungsrecht ausübt.
- nur wirksam in den Grenzen des GEstaltungsrechts
- Ausübung des Gestaltungsrechts ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich
- unverjährbar
Willenserklärung
Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses
- beinhaltet Geschäfts- und Erklärungswille
(beides muss kumulativ gegeben sein damit ein Rechtsgeschäft gültig zustande kommt.)
massgebendes Prinzip bei empfangsbedürftigen Erklärungen
= Zugangsprinzip!
Zugang entscheidend, ob und wann Erklärung wirksam wird.
bei unmittelbaren Erklärungen fällt Zugang mir Kenntnisnahme durch den Empfänger zusammen.
Bei den mittelbaren Erklärungen fallen Zugang und Kenntnisnahme auseinander, werden aber schon mit dem Zugang wirksam. (ABER!: Absendung einer mittelbaren Erklärung gilt nicht schon als Zugang, d.h. Aufgabe eines Briefes bei der Post reicht nicht!
Vertrauensprinzip
= Auslegungsregel
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten.
Willensprinzip
abstellen auf den wirklichen Willen der Partei
–> kommt dann zur Anwendug, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt und damit den Erklärenden tatsächlich richtig verstanden hat. (Art. 18 Abs. 1 OR)
Vertrag
Rechtsgeschäft, welches den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen beinhaltet, welche darauf gerichtet sind, eine den übereinstimmend erklärten Willen entsprechende Rechtsfolge herbeizuführen.
- Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (Art. 1 Abs. 1 OR)
Nominatverträge
Verträge, die im OR oder einem Spezialgesetz besonders geregelt sind (Bsp. Miete, Schenkung)
Innominatverträge
weder im OR noch in einem Spezialgesetz besonders normiert. Es gibt gemischte Verträge und Verträge sui generis.
zusammengesetzte Verträge
= Vertragsbindung
Mehrere an sich selbstständige Verträge so miteinander verbunden, dass sie in ähnlicher Weise voneinander abhängen wie Leistung und Gegenleistung beim Austauschvertrag.
einseitiger Vertrag
2 Parteien sind beteiligt, doch nur eine schuldet der andere eine Leistung (bsp. Schenkung Art. 239 ff. OR)
zweiseitiger Vertrag
2 Parteien sind beteiligt, von der jede der anderen eine Leistung schuldet.
vollkommen zweiseitiger Vertrag
Parteien schulden sich gegenseitige Leistungen, welche im Austauschverhältnis stehen. Die eine Leistung ist die Gegenleistung der anderen.
unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Leistungen stehen nicht in einem Austauschverhältnis!
Eine Partei schuldet eine (unentgeltliche) Hauptleistung, die andere eine davon abhängige Leistung oder eine Nebenleistung.