Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Flashcards
Rechtsgrundlage
- Teilweise wird Drittwirkung mit ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB begründet.
- § 311 III BGB als Rechtsgrundlage
- > kann dahinstehen da VSD gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
Vorraussetzungen dass ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages mit einbezogen wird und daraus auf der Sekundärebene Schadensersatzansprüche ableiten kann
Leistungsnähe: Der Dritte ist schutzwürdig wenn er bestimmungsgemäß mit der aus dem betreffenden Rechtsverhältnis geschuldeten Leistung in Berührung kommt und folglich den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst.
Gläubigernähe: Es muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten vorliegen
-Wohl und Wehe Formel
-immer dann wenn sich ein besonderes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten ermitteln lässt -> kann sich daraus ergeben dass die Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß auch einem Dritten zugutekommen soll.
Erkennbarkeit für den Schuldner: aufgrund des größeren Haftungsrisiko des Schuldners müssen für ihn die Leistungs und Gläubigernähe erkennbar sein.
Schutzbedürftigkeit: ist derjenige der keine eigenen inhaltlich gleichwertigen Ansprüche hat