§ 251 BGB Flashcards

1
Q

Normzweck

A
  • > regelt 2 Tatbestände, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen ->lediglich ihre Rechtsfolge (Ersatz des Wertinteresses) ist identisch
  • > Schutzrichtung Absatz 1 dient dem Gläubigerinteresse. -> Kompensation anstelle der nicht möglichen oder nicht genügenden Restitution.
  • > Schutzrichtung Abs. 2 dient dem Schuldnerinteresse-> Restitution nicht geschuldet wenn diese unzumutbar ist.

-> Somit schließen sich die beiden Tatbestände gegenseitig aus.

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2
Q

Anwendungsbereich Abs.1

A
  • > Wegen Gesetzessystematik auf Vermögensschäden beschränkt.
  • > nicht bei vertretbaren Sachen wenn diese neuwertig waren -> Integritätsinteresse kann durch Neubeschaffung einer gleichwertigen Sache gewahrt werden-> Bei einem unechten Totalschaden ist deshalb stets Herstellung nach § 249 I geschuldet

Alt.2 : unechter Totalschaden, merkantiler Minerwert

-> Berechnung des Schadens: bemisst sich nach Verkehrswert. -> Affektionsinteresse bleibt außer Betracht.

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3
Q

technischer Totalschaden

A

Nach Abs. 1 Wertersatz -> Höhe bemisst sich daran was zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich ist.-> liegt in der Regel über Zeitwert.

  • > bei Unikat Zeitwert
  • > bei unechten Totalschaden (neuer PKW wird erheblich zerstört) kann Gläubiger den für die Anschaffung eines Neuwagens erforderlichen Preis verlangen. Grundlage ist hierfür Abs.1 Alt.1 (Anders BGH: der 249 I als Grundlage nimmt. (Geschädigte muss analog § 255 den beschädigten Wagen zur Verfügung stellen. Hat er den Wagen bereits verwertet muss er sich den Erlös anrechnen lassen.
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4
Q

Abs. 2

A

Unverhältnismäßig ist die Herstellung bei Vermögenschäden nicht schon dann wenn die hierfür erforderlichen Kosten über den Wert des verletzten Rechtsguts hinausgehen-> in einem gewissen Rahmen schuldet der Schädiger Naturalrestitutiion auch über den Wiederbeschaffungswert hinaus -> auf diese Weise wird dem Intergritätsinteresse des Geschädigten Rechnung getragen so dass in die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das Affektionsinteresse an der Sache miteinfließt.

-bei Kfz 130%

  • bei Personenschäden kann der Geschädigte die Wiederherstellung des immateriellen Werts Gesundheit ohne Rücksicht auf die Höhe der anfallenden Kosten verlangen.
  • bei Heilungskosten von Tieren ist dies nicht der Fall -> Abs. 2 S.2
  • > z.B. 200 % bei Tieren die zu einer besonders engen gefühlsmäßigen Bindung an ihren Eigentümer in der Lage sind (Hund Pferd Katze) sind Behandlungskosten weitgehender zu ersetzen als bei Tieren die zu einer derartigen Bindung nicht fähig sind. (Ratten Goldfische…)
  • > Bis zur Höhe des Wertes des Tieres kann der Eigentümer die Behandlungskosten ersetzt verlangen unabhängig davon ob er die Behandlung vornimmt oder nicht.
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