§ 249 Flashcards
Differenzhypothese
- > Ermittlung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens
- > Verglichen wird die tatsächliche eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögneslage die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre.
Rentabilitätsvermutung
Vermutung dass der Gläubiger im Falle der Durchführung des Vertrages zumindest einen seine Aufwendungen deckenden Ertrag erzielt hätte.
-> nur bei kommerziellen Verträgen
2 Grundprinzipien des Schadensersatzrechts
- Totalreparation
- > Schädiger soll den gesamten Schaden ersetzen, der durch das zum Ersatz verpflichtende Ereignis eigetreten ist (Totalreperation) (Im Gegensatz zu einer Beschränkung z.B. bei leichter Fahrlässigkeit. -> Alles oder Nichts Prinzip. -> Nur Milderung wenn auch der Geschädigte verantwortlich an der Schadensentstehung mitgewirkt hat. - Naturalrestitution
Die Güterlage des Geschädigten wird also in ihrer konkreten Zusammensetzung und nicht bloß dem Werte nach geschützt. -> Erhaltungs/Integritätsinteresse -> Gerade dieses soll der Schädiger nach § 249 I wahren und nicht lediglich das Wertinteresse
-> Aber keine Abschöpfungsfunktion
249 II Ersatz der Herstellungskosten
-> Auch bei § 249 II wird Erhaltungsinteresse gewahrt.
- > Bei der Beschädigung von Sachen ist der Geschädigte nicht verpflichtet den nach § 249 II geschuldeten Geldbetrag tatsächlich zur Reparatur (oder zur Ersatzbeschaffung) einzusetzen. -> Er kann also auch fiktive Reparaturkosten (regelmäßig auf Gutachtenbasis) verlangen.
- > Grund: vermögensmäßige Dispositionsfreiheit des Geschädigten. (Nur Umsatzsteuer fällt weg)
-> Anders ist das bei Körperverletzungen, weil es sich insoweit um einen Nichtvermögensschaden handelt. Der Geschädigte kann also nicht etwa auf die Heilung erforderlichen Operation verzichten und stattdessen über den erforderlichen Geldbetrag frei verfügen.
§ 251 I Unmöglichkeit der Herstellung
bei irreparablen Schäden versagt das Prinzip der Naturalrestitution des § 249. -> Um den Geschädigten nicht leer ausgehen zu lassen bestimmt § 251 I die Pflicht zur Entschädigung in Geld. -> wenigstens das Wertinteresse soll ersetzt werden wenn schon das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann.
- > Dies setzt jedoch ein Wertinteresse voraus:
- So erhält der Erblindete zwar Geldersatz für seinen Verdienstausfall, aber nach § 251 I keine Entschädigung für den Verlust an Lebensfreude.
- Der Eigentümer des zerstörten alten Gemäldes bekommt regelmäßig bloß dessen Geldwert ersetzt ohne Rücksicht darauf ob er sich dafür einen Ersatz beschaffen kann der ihm ebenso viel Freude macht.
- > Dass § 251 I solche Nichtvermögensschäden nicht ausgleicht sagt § 253 ausdrücklich. -> Ein Nichtvermögensschaden ergibt kein Wertinteresse.
Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden 251 I, 253I,II
Beschränkung des Schmerzensgeld auf Verletzung der genannten Rechtsgüter.
-> (noch) kein Geldersatz für den Schmerz über den Verlust naher Angehöriger -> In Betracht kommt bloß ein Ersatz des Schockschadens durch Verletzung der eigenen Gesundheit.
§ 251 II 1 Unverhältnismäßige Herstellungskosten
Entschädigung des Wertinteresses genügt, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Bsp: Beschädigung bei älteren Kfz -> Reparatur würde oft mehr kosten als die Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (sog. wirtschaftlicher Totalschaden)
-> Bei der Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist auch ein immaterielles Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen (Solche Einschränkungen sind jetzt ausdrücklich normiert -> § 251 II 2
Adequanztheorie
Eine Zurechnung wäre dann ausgeschlossen wenn der Kausalverlauf nicht adäquat gewesen wäre sondern außerhalb jeder Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit gelegen hätte.
Schutzzweck der Norm
Während die Adequanztheorie allgemein auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt abstellt geht die jüngere Lehre vom Zweck der den konkreten Ersatzanspruch der Norm aus: Dieser ziele nicht auf den Schutz vor allen überhaupt denkbaren Schäden. Vielmehr sei die Norm häufig nur im Hinblick auf bestimmte Schäden geschaffen worden -> nur diese können ersetzt werden.
Psychische Kausalität
->genügt für Schadenszurechnung
So kann Schock bei der Nachricht vom Tot des Ehemanns Schadensursache sein.
-> Um eine uferlose Haftung zu vermeiden wird die Ersatzfähigkeit von Schockschäden nur bejaht, wenn
-der Schock als eigener Gesundheitsschaden medizinisch relevant ist,
-im Hinblick auf den Anlass eine verständliche Reaktion darstellt und
-einen nahen Angehörigen betrifft. (kein Haustier -> BGH: lediglich allgemeines Lebensrisiko)
Psychisch vermittelte Kausalität (Herausforderung)
Opfer musste sich herausgefordert fühlen dürfen (Vernünftigkeit des Entschlusses zu der gefährlichen Verfolgung wird geprüft)
Zerstörung oder Beschädigung einer Sache
Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten gem. § 249 II nur bei Beschädigung (str.)
Der Unterschied zwischen Zerstörung und Beschädigung beruht also auf dem (nur bei Beschädigung gegebenen Vorhandensein einer Reperaturfähigen Sache -> daran kann es bei Kraftfahrzeugen aus 3 Gründen fehlen:
1. Technischer Totalschaden (Reparatur unmöglich)
2. Wirtschaftlicher Totalschaden (Reparatur so teuer dass der Schädiger nach § 251 1 ablehnen und den Geschädigten stattdessen auf den Ersatz des Wertinteresses verweisen darf -> Rspr. + wenn die Kosten einer fachgerecht ausgeführten Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen.
3. unechter Totalschaden
(Herstellung möglich und auch wirtschaftlich tragbar aber dem Geschädigten unzumutbar. 251 I Alt.2. Wenn neues Kfz so beschädigt worden ist, dass es nach der Reparatur als Unfallwagen gelten müsste
Nutzungsentschädigung
kommt nur in Betracht wenn keine Kosten für eine Ersatznutzung aufgewendet wurde (z.B. Mietkosten) und auch kein Gewinn entgangen ist.
Nutzungsausfallschaden liegt nur dann vor, wenn die Nutzung eines Gegenstandes ausgeschlossen ist, dessen “ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (= Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung”) und ein Nutzungswille sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (Fühlbarkeit).
-> Auch ist erforderlich dass die Verhinderung der Nutzung auf den Eingriff in den Gegenstand selbst (objektbezogener Eingriff) und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist.
Merke: Vorraussetzungen für Nutzungsausfallschaden:
- Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung(nicht Luxusgut)
- Fühlbarkeit