§ 254 Flashcards
Anwendbarkeit von Abs.2 2 auf Abs.1
§ 278 BGB findet auch auf Abs.1 Anwendung
- > Entgegen der systematischen Stellung der Vorschrift gilt dies nicht nur für die Obliegenheit zur Schadensabwendung/minderung sondern ebenfalls für die Schadensentstehung.
- > Abs.2 S.2 ist, worüber heute Einigkeit besteht so zu verstehen als wäre er ein selbstständiger Abs. 3
Problem: Erfordernis eines schon bestehenden Schuldverhältnisses zwischen Geschädigtem und dem Schädiger?
stellt sich nur bei Abs.1 -> ist das schädigende Ereignis schon abgeschlossen so liegt ein gesetzliches Schuldverhältnis auf Ersatz des Schadens vor.
Rspr: Rechtsgrundverweisung -> der Geschädigte muss sich das Mitverschulden des Dritten nur innerhalb eines schon bestehenden Schuldverhältnisses zurechnen lassen.
Konsequenz: deliktisch geschädigte Minderjährige müssen sich das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters an dem Schadensfall nicht anrechnen lassen.
Literatur: Rechtsfolgenverweisung: Geschädigte muss sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters unabhängig davon zurechnen lassen ob die Schädigung innerhalb eines bereits zuvor bestehenden Schuldverhältnis erfolgte.
(Teilweise wird differenziert danach ob der Geschädigte dem Dritten die Sorge für das beschädigte Rechtsgut übertragen hat.
Arg für Rspr: Es ist kein Grund dafür ersichtlich die Zurechnung beim Mitverschulden in weiterem Umfang als bei der Haftungsbegründung vorzunehmen.
Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter des Gechädigten
Auf Grund einer entsprechender Anwendung genügt es dass sich der Verletzte der Hilfsperson zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen des Schuldverhältnisses bedient. Erforderlich ist jedoch dass der Dritte mit Willen des Geschädigten tätig geworden ist.
Bei der Zurechnung des Mitverschuldens eines gesetzlichen Vertreters steht vor allem die mangelnde Beaufsichtigung eines geschädigten Minderjährigen durch die Eltern im Zentrum -> dadurch mindert sich der Anspruch des Minderjährigen.
Verrichtungsgehilfe
-> Obwohl keine Aussage in Abs.2 S.1 muss sich der Geschädigte unter den Vorraussetzungen des 831 auch das Mitverschulden seines Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen. -> Exkulpation möglich
Ist der Ersatzanspruch zu mindern wenn der Schädiger vorsätzlich handelt der Geschädigte fahrlässig den Schaden mitverursacht hat ?
nein
Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist für die Ermittlung des dem Geschädigten zustehenden Schadensteils zwar von erheblicher Bedeutung (→ Rn. 110 ff.), selbst ein Verschulden des Schädigers, das schwerer wiegt als das des Geschädigten, schließt die Anwendbarkeit des § 254 aber grundsätzlich nicht aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. In diesem Fall wird der Ersatzanspruch durch fahrlässige Mitverursachung des Schadens seitens des Geschädigten nicht geschmälert.
zur Fussnote
41 Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2) fahrlässig verletzt hat (→ Rn. 112)
zur Fussnote
42 oder eine grob fahrlässige Schadensmitverursachung des Geschädigten vorliegt,
zur Fussnote
43 sofern nicht der Schädiger mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.