Verletzung von Schutzpflichten bei Vertragsverhandlungen Flashcards
§ 311 II BGB
Nr.1: Vertragsverhanslungen -> Vertrag muss nicht tatsächlich abgeschlossen werden.
Nr.2: Vertragsverhandlungen wurden noch nicht aufgenommen, eine Partei gewährt aber zur Anbahnung des Vertrages im Hinblick eines späteren Vertragsschlusses der anderen Partei die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsgüter oder Interessen. (Insbesondere das Betreten eines Ladens, es reicht betreten mit eventueller Kaufabsicht und nur mal umschauen späterer KV nicht erforderlich, nicht gegeben wenn man sich bei Platzregen unterstellt-> da keine Kaufabsicht)
Nr.3: erfordert ähnliche geschäftliche Kontakte. -> geschlossene aber unwirksame Verträge -> Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Einschlag
§ 311 III BGB
Haftung Dritter im vorvertraglichen Bereich-> Schuldverhältnis zu Drittem mit den Pflichten des 241 II wird begründet
Fallgruppen:
Eigenhaftung der Vertreter und Verhandlungsgehilfe
Vorr:
-unmittelbares eigenes Interesse des Dritten am Vertragsschluss (wenn Vertreter wirtschaftlich in eigener Sache tätig wird, nicht bei Geschäftsführer einer GmbH der ein Darlehen für diese einem Drittem empfiehlt)
-oder Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (ein über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Auftrages
Sachwalter: Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nehmen und diesem erst dadurch Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung insbesondere riskanter Geschäfte geben. z.B. Vermittler von Kapitalanlagen und Baubetreuer
Prospekthaftung
Schadensersatz aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB gegen Minderjährige
Ein solcher Anspruch kommt z.B. in Betracht wenn ein Minderjähriger im Rahmen der Vertragsverhandlungen über sein Alter täuscht, was man als eine vorvertragliche Pflichtverletzung einordnen kann
-> jedoch soll hier der Minderjährigenschutz vorgehen. -> arg: eine quasivertragliche Haftung würde den Minderjährigenschutz umgehen.