§ 278 BGB Flashcards
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis ggü dem Gläubiger tätig wird
-> muss in Erfüllung einer dem Schuldner ggü. dem Gläubiger obliegende Verbindlichkeit handeln.
“seiner Verbindlichkeit” Sachlicher Zusammenhang
die schuldhafte Handlung des gesetzlichen Erfüllungsgehilfen muss in einem unmittelbar sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben stehen die dem Gehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen worden sind.
Abgrenzung: In Erfüllung der Verbindlichkeit oder nur bei Gelegenheit der Erfüllung.
-> Damit scheidet eine Zurechnung aus wenn die Handlung des Gehilfen lediglich aus Anlass der Erfüllung geschah, d.h. nur ein äußerer oder zeitlicher Zusammenhang bestand.
Überzeugende Abgrenzung: Wurde dem Gehilfen erst durch die von dem Schuldner übertragenen Tätigkeit die Gelegenheit gegeben auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken.
Maßgebend ist die Zurechnung des Risikos der Einschaltung des Erfüllungsgehilfen
-> In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für vorsätzliches strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen
->gilt selbst dann wenn diese seinen Weisungen oder Interessen zuwiederhandeln um eigene Vorteile zu erzielen
unmittelbarer sachlicher Zusammenhang + : wenn das Lager- oder Transportpersonal eingelagerte oder zu befördernde Sachen stiehlt (BGH VersR 1981, 732;
unmittelbarer sachlicher Zusammenhang - :wenn der mit der Reparatur beauftragte Arbeitnehmer bei Ausführung der Arbeiten stiehlt oder den Gläubiger misshandelt (OLG Hamburg MDR 1977, 752)