§ 267 BGB Leistung durch Dritte Flashcards
Rückgriffsansprüche
Rückgriffsanspruch des Dritten gegen den Schuldner richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (z.B. aus § 670 bei Auftrag, GoA)
- > Ein gesetzlicher Forderungsanspruch findet nicht statt.
- > besteht zwischen Drittem und Schuldner kein Rechtsverhältnis, richtet sich der Ausgleich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung-> Es ist wie folgt zu unterscheiden:
- Bestand die Schuld -> Dritter hat Bereicherungsanspruch gegen Schuldner (Rückgriffskondiktion). Ein Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger besteht nicht.
-Bei Nichtbestehen der Schuld-> Dritter hat Bereicherungsanspruch (Leistungskondiktion) gegen den Scheingläubiger
Anders ist das zu beurteilen, wenn die Drittzahlung auf Veranlassung des Schuldners erfolgte. In diesem Fall liegt eine der bereicherungsrechtlichen Anweisungslage vergleichbare Situation vor. Dass der Leistende hier – anders als in den Anweisungsfällen – gegenüber dem Empfänger eine eigene Tilgungsbestimmung setzt und nicht – wie in den Anweisungsfällen – lediglich eine solche des Schuldners überbringt, vermag eine unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen (sehr str., wie hier Canaris NJW 1992, 868; Lorenz JuS 2003, 839 [841]; Staudinger/Lorenz, 2014, § 812 Rn. 44; ebenso → § 812 Rn. 182 mwN auch zur Gegenansicht).
Leistet der Dritte auf eine bestehende Schuld, aber in der irrigen Annahme einer eigenen Verbindlichkeit (Putativschuldner), erlischt der Anspruch gegen den Schuldner nicht. Der Bereicherungsanspruch des Dritten richtet sich gegen den Gläubiger (hM, vgl. RG HRR 1933, Nr. 955; LG Frankenthal Rpfleger 1981, 373; Erman/Artz Rn. 11; Palandt/Grüneberg Rn. 8; Soergel/Wolf Rn. 26). Der Dritte kann jedoch nach hM die Tilgungsbestimmung nachträglich ändern, um damit die Erfüllungswirkung gegenüber dem Gläubiger herbeiführen und gegen den Schuldner im Regressweg vorgehen zu können (→ Rn. 9, 16).