§ 273 BGB Flashcards
Konnexität
Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners beruhen auf demselben rechtlichen Verhältnis
-> weit zu verstehen: es genügt wenn ihnen ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zugrunde liegt. -> insbesondere bei Ansprüchen aus ständigen Geschäftsbeziehungen zu bejahen wenn die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen
Auswirkungen von Einreden auf den Schuldnerverzug
Ab Erhebung der Einrede scheidet Verzug aus.
Einrede nach § 273 I BGB schließt den Verzug nur aus wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvorraussetzungen ausgeübt wird
-> Erhebung der Einrede hat auch nur Ex nunc Wirkung
das gleich egilt für die Einrede aus § 1000 BGB
-> Normalerweise schließt allein das Bestehen einer Einrede den Verzug aus wenn die Einrede spätestens im Prozess erhoben wird.
ratio für Sonderbehandlung: man möchte dem Gläubiger nicht sein Recht aus § 273 III nehmen durch Sicherheitsleistung das Leistungsverweigerungsrecht abzuwenden.