§ 286 BGB Flashcards
1
Q
Mahnung
A
Die Mahnung ist die nach Fälligkeit erfolgende eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Schuldner die Leistung zu erbringen.
- > kann nach allgemeiner Auffassung zeitgleich mit dem die Fälligkeit auslösenden Ereignisses erfolgen
- > geschäftsähnliche Handlung -> Vorschriften über WE sind entsprechend anwendbar (Mahnung gegen einen Minderjährigen Schuldner muss nach § 131 I, II 1 analog dessen gesetzlichen Vertreter zugehen
- > Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam und bleibt es auch nach dem Fälligkeitszeitpunkt
- > Mahnung kann mit der fälligkeitsbegründenden Handlung (z.B. Rechnungsstellung) verbunden werden also gleichzeitig erfolgen (Rechnung mit dem Vermerk zahlbar sofort, zahlbar binnen 10 Tagen-> aufshiebend befristete Mahnung) -> Verbraucher muss jedoch auf die Folgen des Verzugseintritts hingewiesen werden
Funktion: Warnung des Schuldners