§ 278 BGB Flashcards
Verschulden
Auf wen ist abzustellen wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bestimmt ?
Für die Bestimmung der verkehrserforderlichen Sorgfalt ist die Person des Schuldners, nicht die des Gehilfen maßgeblich.
Der gesetzliche Vertreter bzw. der Erfüllungsgehilfe muss schuldhaft gehandelt haben, dh vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276). Für die Zurechnungsfähigkeit (§ 827) kommt es auf seine Person an . Fehlt es an der Verschuldensfähigkeit des Gehilfen, wird aber meist eigenes Auswahlverschulden des Schuldners vorliegen. Ist die Haftung des Geschäftsherrn auf qualifiziertes Verschulden beschränkt, muss er sich nur ein solches Verschulden des Gehilfen zurechnen lassen entspr. gilt bei gesetzlichen Haftungsmilderungen (BayVGH NVwZ 1998, 421; Palandt/Grüneberg Rn. 27). Der Sorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit richtet sich nach dem Verkehrskreis und den Abreden des Geschäftsherrn, nicht denen der Hilfsperson (BGHZ 31, 358 [367] = NJW 1960, 669). Nimmt der Gehilfe allerdings als Fachmann in besonderer Weise Vertrauen in Anspruch, ist auf den für ihn geltenden höheren Sorgfaltsmaßstab abzustellen (BGHZ 114, 263 [272] = NJW 1991, 2556).