Versammlungsfreiheit, Art. 8 Flashcards
(D) Versammlung
Eine Versammlung ist die Zusammenkunft von mindestens zwei Personen (h.m. 3 Personen) zu einem gemeinsamen Zweck mit innerer Verbundenheit.
Konzert gemeinsamer Zweck?
Menschen auf einem Konzert verfolgen zwar alle den selben Zweck, brauchen aber einander nicht für die Zweckverfolgung, weshalb sie keinen gemeinsamen Zweck haben.
(P) Gemeinsamer Zweck
Der Wortlaut sieht eine Einschränkung des Schutzbereichs anhand des Versammlungszwecks nicht vor (weiter Versammlungsbegriff). Verstünde man die Versammlungsfreiheit als Komplimentärgrundrecht zur Meinungsfreiheit, müsste sie die Meinungsbildung in kollektiver Form schützen; d.h. es müsste unabhängig vom Inhalt eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung stattfinden. Allerdings ist das GR der Versammlungsfreiheit als Reaktion auf Weimar und das dritte Reich aufzufassen und schützt damit in erster Linie politische Versammlungen. Die Versammlung muss also die Erörterung öffentlicher Themen zum Inhalt haben.
(Contra: Art. 11 EMRK schützt auch Vereinigungsfreiheit, die nicht auf politische Zwecke beschränkt ist. Nähe (?) zu Art. 2 I: Isolierung des Einzelnen soll verhindert werden)
Ist eine virtuelle “Versammlung” in einem Chatraum durch Art. 8 geschützt?
Von der körperlichen Präsenz der Versammlungsteilnehmer geht einerseits Gefahr aus, andererseits ergibt sich aus ihr die besondere Verwundbarkeit vor staatlichen Übergriffen. Deswegen sind nur Versammlungen mit körperlicher Anwesenheit geschützt.
Friedlichkeit
Würde bei der Bestimmung der Unfriedlichkeit auf Gesetzesverstöße abgestellt werden, würde der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II schon in Abs. 1 hineininterpretiert werden, da es dem Gesetzgeber freisteht welches Verhalten er strafrechtlich sanktioniert. Deswegen meint Friedlichkeit, dass die Versammlung insgesamt keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.
(D) Gewalttätigkeit
Gewalttätigkeit liegt bei einer aggressiven und erheblichen körperlichen Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(D) Aufrührerisch
Aktiver Widerstand gegen rechtmäßig agierende Vollstreckungsbeamte.
“Unter freiem Himmel”
Nicht überdacht, sondern von allen Seiten von der Umwelt abgegrenzt.
Ist die Pflicht zur Bestellung eines Leiters (§ 7 VersG) verfassungsgemäß?
Ohne einen Leiter wären große Versammlungen gar nicht durchführbar. Damit dient die Pflicht zur Verwirklichung der Versammlungsfreiheit selbst. Bei kleinen Versammlung ist das verfassungswidrig.
Gewährleistung Versammlungsfreiheit
Das durch Art. 8 I geschützte Verhalten ist weit zu verstehen. Art. 8 I gewährleistet die Freiheit, über den Ort, die Zeit und den Inhalt der Versammlung frei zu bestimmen. Auch vorbereitende Maßnahmen und das Recht, öffentliche Straßen und Plätze für die Versammlung zu nutzen, werden von Art. 8 I erfasst.