Art. 2 Flashcards
Schutzbereich Art. 2 I
Art. 2 I schützt als allgemeine Handlungsfreiheit, d.h. entsprechend der Intention des Gesetzgebers und über den engen Wortlaut hinaus, auch die Freiheit zu tun und zu lassen, was man will.
Einschränkbarkeit von Art. 2 I
Normsystematisch, d.h. korrespondierend mit dem weiten Schutzbereich umfasst die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 I die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften, ist mit anderen Worten ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
Strengere Anforderungen an den Eingriff zu stellen?
(1) Klassisch (contra: mittelbarer Eingriff muss nicht schwächer sein.)
(2) Final oder intensiv
(3) Modern
Schutzbereich Recht auf Leben Art. 2 II 1 Var. 1
Art. 2 II 1 statuiert das Recht auf Leben. Unter Leben ist das körperliche Dasein, also die biologisch- physische Existenz, zu verstehen. Das Leben beginnt vor der Geburt und endet mit dem Tod. Umfasst ist auch das Recht auf den Tod (Also Suizid oder, dass nicht gegen den Willen des Patienten lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden.)
Schutzbereich Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 Var. 2
Körperliche Unversehrtheit meint v.a. Gesundheit im biologisch- physiologischen Sinn. Aus dem Zusammenhang des Art. 2 II 1 mit der Menschenwürde, die die Wahrung von Identität und Integrität nicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, folgt, dass auch die Gesundheit im psychischen Bereich vom Schutzbereich umfasst ist. (Nicht umfasst ist soziales Wohlbefinden oder die Abwesenheit von Unlustgefühlen. Umfasst ist das Recht auf Krankheit. Heilbehandlungen dürfen abgelehnt werden.)
Eingriff in körperliche Unversehrtheit
Auch Gefährdungen der Gesundheit umfasst. Eine mit Einwilligung erfolgte ärztliche Behandlung ist kein Eingriff.
Welche Theorie wird bei der Bestimmung der Anforderung an das in das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit eingreifende Gesetz regelmäßig zu beachten sein?
Wesentlichkeitstheorie. Ein Eingriff in diese Güter ist meistens so intensiv, dass er zur Rechtfertigung eines formellen Gesetzes bedarf.
Kann Art. 102 durch Verfassungsänderung aufgehoben werden und die Todesstrafe durch einfaches Gesetz wieder eingeführt werden?
Dafür spricht, dass Art. 102 nicht gem. Art. 79 III einer Verfassungsänderung entzogen ist. Allerdings würde durch die Wiedereinführung Art. 1 I berührt werden.
1. Es gibt keine Art der Vollstreckung der Todesstrafe die die Achtung der Menschenwürde gewährleistet.
2. Durch Todesstrafe wird der Körper in einer die Personalität beeinträchtigenden Weise objektiviert.
3. EGMR sieht in Todesstrafe Verstoß gegen Art. 3 EMRK
4. Schutzpflicht des Staates bei irreparablen Schäden -> Fehlurteile
(Wie prüft man das? Unter Art. 2 oder 1? Schreibt man dass der menschenwürdekern des Art. 2 betroffen ist?)
Verstößt ein gezielter Todesstoß gegen Art. 19 II, weil er vom Leben nichts mehr übrig lässt und damit der Wesensgehalt des Art. 2 II angetastet würde?
Art. 2 II lässt Eingriffe in das Leben gerade zu. Wenn Art. 19 II verlangt, dass etwas vom Grundrecht übrig bleiben muss, muss dies also im kollektiven und nicht im individuellen Sinn verstanden werden.
A ist lebensgefährlich erkrankt. Gegen diese Krankheit gibt es keine medizinische Standartmaßnahme. Hat A einen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Leistung, deren therapeutischer Nutzen unsicher ist?
Gerade beim Recht auf leben sind Grundrechtsverletzungen, die sich aus Grundrechtsgefährdungen zu entwickeln drohen stets irreparabel. Deswegen hat der Staat hier eine Schutzpflicht aus der sich ein Anspruch der A auf die Leistung der Krankenversicherung ergibt.
Schutzbereich Freiheit der Person, Art. 2 II 2 iVm Art. 104.
Art. 2 II 2 schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Darunter fällt das Recht jeden Ort aufzusuchen und zu verlassen. Nur tatsächlich und rechtlich zugängliche Orte.
(P) Aufsuchen eines Ortes (Aufenthaltsverbot)
(+) Schutzbereich weit zu fassen wegen Lücken.
(-) Von Art. 11 geschützt.
Schutzbereich allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I
Das APR schützt die enge persönliche Lebenssphäre, in der der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann. Art. 2 I iVm Art. 1 I bietet den Rahmen für die einzelnen Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Fallgruppen allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Der Einzelne wird gehemmt wenn er nicht weiß, was sein Umfeld über ihn weiß -> Deswegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Sozialer Geltungsanspruch. Persönliche Ehre
- Recht am eigenen Bild/ Wort
- Klärung der Abstammung
- Sexuelle Selbstbestimmung
Ist das Recht der persönlichen Ehre gem. Art. 19 III auf jur. Personen anwendbar?
Grundsätzlich ist der soziale Geltungsanspruch auf zwischenmenschliche Beziehungen angelegt und damit nicht anwendbar. Allerdings haben Unternehmen Interesse an der Wahrung des “guten Rufs”. Dieser ist mit dem sozialen Geltungsanspruch (Ehre) in zwischenmenschlichen Beziehungen vergleichbar. Damit ist er anwendbar.
Rechtfertigung von Eingriffen in das APR
APR schützt mehrere Lebensbereiche die nicht alle gleich schutzwürdig sind und unterschiedlich stark von Art. 1 I durchzogen sind. Deswegen Sphärentheorie
- Intimsphäre-> innerster, unantastbarer Bereich-> z.b. Lauschangriff Wohnung -> nicht zu rechtfertigen.
- Privatsphäre -> enger persönlicher Bereich-> C. v. Hannover (Familie) -> überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Sozialsphäre -> verhältnismäßige Eingriffe sind gerechtfertigt.