Berufsfreiheit, Art. 12 GG Flashcards
Schutzbereich Berufsfreiheit, Art. 12 I Var. 1
Berufswahl, - Ausbildung und - Ausübung bilden einen einheitlichen, untrennbaren Komplex. Deswegen ist Art. 12 I entgegen dem differenzierenden Wortlaut als einheitliches Grundrecht aufzufassen. Geschützt ist demnach die berufliche Betätigung.
Der wirtschaftliche Wettbewerb gehört zur Berufsausübung. (Der Staat darf aber nicht parteiisch in den Wettbewerb eingreifen.)
(D) Beruf
Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht gemeinschaftsschädlich (h.M.) o. verboten (Kingreen/Posher) ist.
(P) Ausschluss verbotener Tätigkeit vom Schutzbereich des Art. 12
Könnte der Gesetzgeber durch ein Verbot einen Beruf aus dem Schutzbereich des Art. 12 ausschließen, stünde der Berufsbegriff zur Disposition des Gesetzgebers. Deswegen könnte das Kriterium des Verbots verfassungswidrig sein.
Deswegen wird vertreten, dass gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten vom Schutzbereich ausgeschlossen werden sollen. Was als schlechthin gemeinschaftsschädlich angesehen wird, steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers.
(Contra: Vorbot (+) Allerdings beziehen sich diese Kriterien lediglich auf die Handlung unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme. Ob die einzelnen Handlung verboten werden dürfen oder nicht, betrifft damit die Grundrechte der einzelnen Handlung und nicht Art. 12.)
Berufsfreiheit im Staatsdienst
Junge wo lebst du. Kingreen/Posher S. 235
Schutzbereich Ausbildungsfreiheit
Gem. Art. 12 I ist die freie Wahl der Ausbildungsstätte geschützt. Allerdings verdient derjenige der seine Ausbildung bei einem Meister oder in Kursen oder sonst wo arrangiert, denselben Schutz wie derjenige an einer Ausbildungsstätte. Deswegen ist Art. 12 I dahingehend auszulegen, dass die freie Wahl und Durchführung der Ausbildung geschützt ist.
(D) Ausbildung
Ausbildung ist auf das Ziel einer berufsbezogenen Qualifikation gerichtet.
(D) Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist die Stätte, an der eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
3- Stufen- Theorie
In Anlehnung an klassische gewerbe- rechtliche Regelungen, die in Art. 12 I noch Ausdruck finden, ist bei der Bestimmung des legitimen Zwecks, nach der Intensität der staatlichen Einwirkung in die Berufsfreiheit zu unterscheiden: Je nach dem ob eine bloße Berufsausübungsregelung oder eine subjektive oder objektive Berufswahlregelung vorliegt, sind-
jedenfalls grundsätzlich- unterschiedlich starke Anforderung an den staatlich verfolgten Gemeinwohlzweck zu stellen (sog. 3- Stufen- Theorie).
Eingriff in die Berufsfreiheit (moderner Eingriffsbegriff)
Art. 12 I schützt nur berufsspezifische Handlungen. Deswegen liegt ein Eingriff nur vor, wenn die staatliche Regelung oder Maßnahme subjektiv oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat, dh sie muss entweder auf die Berufsregelung zielen oder bei neutraler Zielsetzung, sich unmittelbar auf die Berufstätigkeit auswirken oder in ihrer Auswirkung von einigem Gewicht sein.
(D) Objektive Berufswahlregelung
Objektive Berufswahlregelungen verlangen für die Wahl eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien.
(1) Bedürfnisklauseln (Apotheke)
(2) Steuerliche Vorschriften, die einen Beruf wirtschaftlich erdrosseln und seine Ergreifung damit tatsächlich ausschließen
(3) Verwaltungsmonopol (Spielbank)
(4) Zugang zum Staatsdienst. 14p reichen nicht, wenn es keine Stelle gibt.
(D) Subjektive Berufswahlregelungen
Subjektive Berufsausübungsregelungen knüpfen die Wahl des Berufes an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten.
(D) Berufsausübungsregelungen
Berufsausübungsregelungen gelten den Modalitäten unter und in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht.
Objektive, subjektive Ausbildungswahlregelungen und Ausbildungausübungsregelungen
Objektiv = NC der Studium in einem bestimmten Fach unmöglich macht. Subjektiv = Regelt den Zugang und Abgang von einer Ausbildungsstätte nach Maßgabe persönlicher Qualifikation (Schulausschluss) Ausübung = Arbeitszeiten, Kündigungsschutz, usw...
Legitimer Zweck bei objektiver Berufswahlregelung
Eine objektive Berufswahlregelung kann verhältnismäßig sein, wenn sie als Zweck die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut hat.
Legitimer Zweck bei subjektiver Berufswahlregelung
… ist eine subjektive Berufswahlregelung. Ihr Zweck ist legitim, wenn ohne die Regelung die Erfüllung des Berufs unmöglich oder unsachgemäß wäre, oder Gefahren für die Allgemeinheit mit sich brächte.