Berufsfreiheit, Art. 12 GG Flashcards

1
Q

Schutzbereich Berufsfreiheit, Art. 12 I Var. 1

A

Berufswahl, - Ausbildung und - Ausübung bilden einen einheitlichen, untrennbaren Komplex. Deswegen ist Art. 12 I entgegen dem differenzierenden Wortlaut als einheitliches Grundrecht aufzufassen. Geschützt ist demnach die berufliche Betätigung.
Der wirtschaftliche Wettbewerb gehört zur Berufsausübung. (Der Staat darf aber nicht parteiisch in den Wettbewerb eingreifen.)

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2
Q

(D) Beruf

A

Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht gemeinschaftsschädlich (h.M.) o. verboten (Kingreen/Posher) ist.

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3
Q

(P) Ausschluss verbotener Tätigkeit vom Schutzbereich des Art. 12

A

Könnte der Gesetzgeber durch ein Verbot einen Beruf aus dem Schutzbereich des Art. 12 ausschließen, stünde der Berufsbegriff zur Disposition des Gesetzgebers. Deswegen könnte das Kriterium des Verbots verfassungswidrig sein.
Deswegen wird vertreten, dass gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten vom Schutzbereich ausgeschlossen werden sollen. Was als schlechthin gemeinschaftsschädlich angesehen wird, steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers.
(Contra: Vorbot (+) Allerdings beziehen sich diese Kriterien lediglich auf die Handlung unabhängig von ihrer beruflichen Vornahme. Ob die einzelnen Handlung verboten werden dürfen oder nicht, betrifft damit die Grundrechte der einzelnen Handlung und nicht Art. 12.)

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4
Q

Berufsfreiheit im Staatsdienst

A

Junge wo lebst du. Kingreen/Posher S. 235

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5
Q

Schutzbereich Ausbildungsfreiheit

A

Gem. Art. 12 I ist die freie Wahl der Ausbildungsstätte geschützt. Allerdings verdient derjenige der seine Ausbildung bei einem Meister oder in Kursen oder sonst wo arrangiert, denselben Schutz wie derjenige an einer Ausbildungsstätte. Deswegen ist Art. 12 I dahingehend auszulegen, dass die freie Wahl und Durchführung der Ausbildung geschützt ist.

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6
Q

(D) Ausbildung

A

Ausbildung ist auf das Ziel einer berufsbezogenen Qualifikation gerichtet.

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7
Q

(D) Arbeitsplatz

A

Der Arbeitsplatz ist die Stätte, an der eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

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8
Q

3- Stufen- Theorie

A

In Anlehnung an klassische gewerbe- rechtliche Regelungen, die in Art. 12 I noch Ausdruck finden, ist bei der Bestimmung des legitimen Zwecks, nach der Intensität der staatlichen Einwirkung in die Berufsfreiheit zu unterscheiden: Je nach dem ob eine bloße Berufsausübungsregelung oder eine subjektive oder objektive Berufswahlregelung vorliegt, sind-
jedenfalls grundsätzlich- unterschiedlich starke Anforderung an den staatlich verfolgten Gemeinwohlzweck zu stellen (sog. 3- Stufen- Theorie).

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9
Q

Eingriff in die Berufsfreiheit (moderner Eingriffsbegriff)

A

Art. 12 I schützt nur berufsspezifische Handlungen. Deswegen liegt ein Eingriff nur vor, wenn die staatliche Regelung oder Maßnahme subjektiv oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat, dh sie muss entweder auf die Berufsregelung zielen oder bei neutraler Zielsetzung, sich unmittelbar auf die Berufstätigkeit auswirken oder in ihrer Auswirkung von einigem Gewicht sein.

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10
Q

(D) Objektive Berufswahlregelung

A

Objektive Berufswahlregelungen verlangen für die Wahl eines Berufes die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien.

(1) Bedürfnisklauseln (Apotheke)
(2) Steuerliche Vorschriften, die einen Beruf wirtschaftlich erdrosseln und seine Ergreifung damit tatsächlich ausschließen
(3) Verwaltungsmonopol (Spielbank)
(4) Zugang zum Staatsdienst. 14p reichen nicht, wenn es keine Stelle gibt.

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11
Q

(D) Subjektive Berufswahlregelungen

A

Subjektive Berufsausübungsregelungen knüpfen die Wahl des Berufes an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten.

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12
Q

(D) Berufsausübungsregelungen

A

Berufsausübungsregelungen gelten den Modalitäten unter und in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht.

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13
Q

Objektive, subjektive Ausbildungswahlregelungen und Ausbildungausübungsregelungen

A
Objektiv = NC der Studium in einem bestimmten Fach unmöglich macht. 
Subjektiv = Regelt den Zugang und Abgang von einer Ausbildungsstätte nach Maßgabe persönlicher Qualifikation (Schulausschluss)
Ausübung = Arbeitszeiten, Kündigungsschutz, usw...
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14
Q

Legitimer Zweck bei objektiver Berufswahlregelung

A

Eine objektive Berufswahlregelung kann verhältnismäßig sein, wenn sie als Zweck die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut hat.

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15
Q

Legitimer Zweck bei subjektiver Berufswahlregelung

A

… ist eine subjektive Berufswahlregelung. Ihr Zweck ist legitim, wenn ohne die Regelung die Erfüllung des Berufs unmöglich oder unsachgemäß wäre, oder Gefahren für die Allgemeinheit mit sich brächte.

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16
Q

Legitimer Zweck bei Berufsausübungsregelung

A

Bei einer Berufsausübungsregelung liegt in jedem vernünftigen Grund ein legitimer Zweck.

17
Q

Schutzfunktion Art. 12 I

A

Vor allem Prüfungsverfahren. Also Benotung und Prüfungsmaßstäbe. Außerdem Kündigungsschutz.

18
Q

Ergibt sich aus Art. 12 I ein Recht auf Arbeit?

A

Arbeit kann nur verteilt werden, soweit sie vorhanden ist. Deswegen gewährt Art. 12 I nur eine faire Teilhabe an den vom Staat angebotenen Arbeitsmöglichkeiten.

19
Q

Ist ein Ferienjob ein Beruf iSv Art. 12 I

A

Ein Ferienjob ist keine einmalige Erwerbstätigkeit und damit auf gewisse Dauer ausgelegt.

20
Q

Trägt eine Nebentätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage bei?

A

(Anders als ein Hobby) trägt ein Nebenjob immerhin zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage bei und ist somit vom Schutzbereich umfasst.

21
Q

A handelt beruflich mit Giftschlangen. Es wird ein Gesetz eingeführt, das das Halten dieser Schlangen verbietet. Liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit des A vor?

A

Das Gesetz verbietet A nicht unmittelbar den Handel mit schlangen. Es richtet sich vielmehr gegen die Schlangenhalter, die bei unsachgemäße Haltung die Allgemeinheit gefährden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt abweichend von der herkömmlichen Dogmatik nur bei einer subjektiv oder objektiv berufsregelnden Tendenz vor. Durch das Verbot wird es A faktisch nicht möglich sein, weiterhin Schlangen zu verkaufen. Damit wirkt sich das Verbot seiner Tendenz nach, mithin objektiv berufsregelnd auf A aus.

22
Q

Eingriff Berufsfreiheit (klassischer Eingriffsbegriff)

A

Ein unmittelbarer, finaler und imperativer Eingriff in die Berufsfreiheit des A liegt vor. Der Eingriff zielt also auf die Berufsregelung (Finalität) und ist damit subjektiv berufsregelnd.

23
Q

(D) Epping objektiv berufsregelnde Tendenz

A

Eine staatliche Maßnahme hat objektiv berufsregelnde Tendenz, wenn sie im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden bzw. wenn sie sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingung für die Berufsausübung versteht.

24
Q

Regelungs- oder Eingriffsvorbehalt?

A

Eingriffsvorbehalt !

25
Q

Prüfungsaufbau Art. 12 I derivatives Leistungsrecht

A
  1. Wird Anderen Leistungen gewährt.
  2. Ist Bf mit denjenigen die Leistung kriegen vergleichbar?
  3. Besteht sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung?
    a) Sachlicher Grund –> Drei Stufen Theorie
    b) Verhältnismäßigkeitsprüfung
26
Q

Art. 12 I als derivatives Leistungsrecht ?

A

Wäre Art. 12 I GG lediglich Abwehrrecht und nicht in einer zusätzlichen Funktion als Recht auf den Zugang zu staatlich monopolisierten Ausbildungsstätten zu sehen, liefe Art. 12 I GG in seiner Funktion als Freiheitsrecht weitestgehend leer. Vielmehr folgt aus Art. 12 I GG ein Anspruch auf Ausbildung, das von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann und seine Grenzen als derivatives Teilhaberecht in den zur Verfügung stehenden Kapazitäten findet. Ein Anspruch auf Ausbildung besteht bei Knappheit der Ausbildungsplätze nach den Kriterien der Verteilungsgerechtigkeit aus Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip unter Ausschöpfung der Kapazitäten