Religionsfreiheit, Art. 4 GG Flashcards

1
Q

(P) Ist das nicht Tragen eines Motorradhelms wegen des Tragens eines Turbans (Skith religion) vom Schutzbereich umfasst?

A

Angesichts der persönlichkeitskonstitutiven Natur von Glaubens- und weltanschaulichen Sätzen umfasst die Ausübungsfreiheit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens oder der Weltanschauung auszurichten. Was im Einzelfall als zwingende oder fakultative Ausübung des Glaubens/der Weltanschauung gilt, bestimmt sich angesichts des (zumindest auch) freiheitlich-individualistischen Schutzrichtung des Grundrechts nach dem
Selbstverständnis des einzelnen Grundrechtsträgers bzw. nach dem der Religionsgemeinschaft, der er oder sie sich zugehörig fühlt. Geschützt sind daher nicht nur diejenigen Verhaltensweisen, die den unter den heutigen „Kulturvölkern“ entstandenen Weltreligionen Christum, Judentum und Islam entstammen; auch Gebote von Sekten u. ä. können grundsätzlich dem Schutz unterfallen.

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2
Q

Schutzbereich Religions- und Weltanschauungsfreiheit

A

Art. 4 Abs. 1, 2 GG enthalten – abweichend von dem ohne sachlichen Grund differenzierenden Wortlaut der Norm– ein einheitliches Grundrecht der Glaubens-, und Weltanschauungsfreiheit. Es schützt neben dem Bilden
(sog. forum internum) auch das Äußern und Ausüben (forum externum) derjenigen inneren, als „richtig“ empfundenen Überzeugungen, die Ausfluss der „religiösen oder areligiösen Sinndeutung von Welt und Mensch“ sind, die sich ein Mensch zu Eigen macht.

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3
Q

Ist die Verweigerung von Steuern da sie in glaubens- und gewissenswidriger Weise verwendet werden vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasst? (Objektivierung des Schutzbereichs)

A

Handlungsfreiheit zu weit deswegen muss objektiviert werden. Damit eine Handlung vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasst sein kann, muss plausibel dargelegt werden, dass dies nach dem geistigen Gehalt tatsächlich religiös oder durch Weltanschauung motiviert ist. (BVerfG) Hier wahrscheinlich nicht.
Lit.: So könne nicht mehr zwischen Grundrechten abgegrenzt werden.Deswegen Identität, Anbindung an Religionsgemeinschaft, Glaubenskern. Falsch! Neutralität des Staates! Er kann nicht bestimmen, was Inhalt des Art. 4 ist und muss das dem Selbstverständnis des Grundrechtsträgers überlassen. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch nicht. Man muss halt Religion definieren.

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4
Q

(D) Religion und Weltanschauung

A

Religion und Weltanschauung sind metaphysische Erklärungsmodelle für die Existenz der Welt und der darin lebenden Menschen. Dabei hat die Religion einen Gottesbezug, während eine Weltanschauung ohne transzendente Modelle auskommt.

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5
Q

Ist Art. 4 I, II auf juristische Personen anwendbar?

A

Gem. Art. 19 III können sich jur. Personen auf GR berufen, wenn sie wesensmäßig auf sie anwendbar sind. Glauben und Weltanschauung sind psychische Phänomene. Eine jur. Person kann keinen Glauben haben. Allerdings kann sie einen religiösen Zweck verfolgen. Deswegen fällt sie gem. Art. 4 I, II iVm Art. 19 III in den Schutzbereich. Damit ist auch die kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit gewährleistet. Ob die Anwendbarkeit auf jur. Personen schon unmittelbar aus Art. 4 I, II folgt, kann dahinstehen, da es iE keine Rolle spielt.

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6
Q

Stellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

A

Aus Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV ergibt sich unmittelbar, ohne Rückriff auf Art. 19 III, die Grundrechtsberechtigung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Gem. Art. 137 V WRV sind die Kirchen weder Teil des Staates, noch nehmen sie staatliche Aufgaben wahr. Ihr Status als öffentlich- rechtliche Körperschaften stellt damit eine Priviligierung dar, die die Kirchen nicht davon abhält als “Jedermann” Grundrechte geltend zu machen.

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7
Q

Negative Dimension der Religionsfreheit

A

Geschützt ist auch die Negation des entsprechenden Denkens, Redens und Handelns. “Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben.

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8
Q

Gesetzesvorbehalt Religionsfreiheit

A

Ist Art. 136 I Gesetzesvorbehalt für Art. 4 I ?
Nein:
1. Systematik -> würde vorne stehen
2. Telos -> Besondere Wertigkeit der Religionsfreiheit
3. Historisch -> Man hat darauf verzichtet den eindeutigeren Art. 135 3 zu inkorporieren.
Doch:
1. Totaler Quatsch: Verfassungsrecht = Verfassungsrecht
2. Wertigkeit durch den weiten Schutzbereich aufgehoben
3. Der Gesetzgeber konnte nicht wissen, was mit dem Schutzbereich angestellt werden würde.

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