Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Flashcards
(D) Wohnung
Wohnung umfasst jeden Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt. Auch Hotelzimmer, Wohnmobile,…
(P) Einbeziehung von Betriebs- und Geschäftsräumen
(1) Wegen geringer Schutzbedürftigkeit nicht im Schutzbereich von Art. 13 I
(2) Nur der Öffentlichkeit nicht zugängliche Betriebsräume.
(3) (h.m.) Einschränkungslos
- -> 1. Zwar nicht gleich schutzbedürftig, aber Hausherren muss zustehen zu entscheiden wer zu welchem Zweck eintreten darf.
2. (Teleologisch) Privatheit = freie Persönlichkeitsentfaltung. Beruf dient der Entfaltung und privater und beruflicher Wirkungskreis können nicht immer abgegrenzt werden.
Persönlicher Schutzbereich Art. 13
Besitzer und nicht Eigentümer berechtigt.
Eingriff Art. 13
Eingriff ist das körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung durch staatliche Gewalt. Es wird zwischen verschiedenen Eingriffen unterschieden.
- Durchsuchung
- Technische Mittel
- im Übrigen (Betreten ohne Durchsuchung)
(P) Nachschau in Betriebs- und Geschäftsräumen
(1) Geschäftsräume sind im Schutzbereich von Art. 13
(2) Eindringen, also Eingriff (+) “im Übrigen”
(3) Rechtfertigung nach Art. 13 VII
–> Vorbehalt Abwendung von Gefahren (-)
Verfassungswidrig?
–> BVerfG: zu normalen Öffnungszeiten, nicht gleiche Schutzbedürftigkeit wie Privatwohnung
–> Einfaches Gesetz das legitimen Zweck und Umfang beinhaltet reicht.