Das Gleichheitsgebot, Art. 3 Flashcards
Frage nach rechtlich relevanter Ungleichbehandlung
Wird wesentlich gleiches ungleich oder wesentlich ungleiches gleich behandelt?
wesentlich
Wesentlich bedeutet, dass nicht Gleichheit iSv Identität gemeint ist, sondern Gleichheit iSv Vergleichbarkeit gegeben sein muss.
(P) Liegt in der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem eine Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes?
BVerfG; Ja wenn die fehlende Berücksichtigung von Ungleichheiten nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist.
Kritik: Dadurch wird der Gleichheitssatz von “jedem das Gleiche” hin zu “Jedem das Seine” verschoben. Dies wird aber durch Freiheitsrechte und nicht Gleichheitsrechte gewährleistet.
Lit; Letztlich kann man die Gleichbehandlung von Ungleichem auch als Ungleichbehandlung von Gleichem formulieren, weshalb das ganze dahinstehen kann.
–> Immer versuchen eine Ungleichbehandlung zu finden.
Ungleichbehandlung wenn Bürger A durch ein Landesgesetz in Land A anders behandelt wird als B in Land B ?
Nein denn es wird wesentlich ungleiches (unvergleichbares) verglichen.
Kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein?
Der Wortlaut des Art. 3 I weist keinen Gesetzesvorbehalt auf. Allerdings verbietet Art. 3 III explizit die Ungleichbehandlung aus den im einzelnen benannten Gründen. Wäre eine Ungleichbehandlung ausnahmslos unzulässig, wäre die Vorschrift überflüssig. Somit folgt aus der Systematik des Art. 3 dass eine Ungleichbehandlung auch gerechtfertigt sein kann.
Willkürformel
Nach der Willkürformel ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt; also wenn die Bestimmung willkürlich ist.
Neue Formel
Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Legitimer Zweck Ungleichbehandlung
Fraglich ist, ob Unterschiede oder Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Weitere Prüfung Interner Zweck: Unterschiede -> Gibt es sie wirklich und sind sie so groß, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Externer Zweck: Gründe -> Wie gewichtig ist der verfolgte Zweck (verfolgt der Staat Schutzpflichten/ Staatszielbestimmungen/…)
Einleitungssatz Rechtfertigung Ungleichbehandlung
Nach der neuen Formel des BVerfG bedarf jede Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die sich im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung als verhältnismäßig erweisen.
Erforderlichkeit der Ungleichbehandlung
Gesetzgeber hat weiten Spielraum. Es gibt z.b. unzählige Möglichkeiten zu fördern. Ist die Sachlage uneindeutig reich auch eine Gefahrenprognose.
Angemessenheitsprüfung, Art. 3 I
1.) Interner Zweck: Je größer die Unterschiede, desto wertvoller der staatlich verfolgte Zweck
Externer Zweck: Wie gewichtig ist der verfolgte Zweck (verfolgt der Staat Schutzpflichten oder nur (?) Staatszielbestimmungen / …).
2.) –> Dann wird nach der Intensität der Ungleichbehandlung gefragt.
Geringe Intensität: Willkürformel
Hohe Intensität: Ausführliche Angemessenheitsprüfung
Bewertung der Intensität der Ungleichbehandlung
- (mittelbar) Personenbezogene oder sach- bzw. verhaltensbezogene Ungleichbehandlung?
- Nähe des Unterscheidungskriteriums zu Kriterien in Art. 3 III
- Kann der Betroffene durch eigenes Verhalten die Verwirklichung der Merkmale Beeinflussen nach denen unterschieden wird?
- Wirkt sich die Ungleichbehandlung negativ auf den Gebrauch von (speziellen) Freiheitsrechten aus?
- Geht es um die Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen? (Subventionen)-> geringe Intensität.
Verhältnis Art. 3 Abs. 3 zu Abs. 1
Art. 3 III ist ein spezieller GR und ist vor Art. 3 I zu prüfen.
Art. 3 III verbietet eine Benachteiligung wegen der genannten Kriterien. Was meint wegen?
Der Wortlaut könnte zu der Annahme verleiten, dass die staatliche Ungleichbehandlung die Benachteiligung gerade bezwecken muss. Erhebt man die Unterscheidung zum Selbstzweck verliert Art. 3 III allerdings praktisch seine Wirksamkeit. Deswegen dürfen die in Art. 3 III genannten Merkmale in keiner Weise als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Umfasst sind damit auch mittelbare und faktische Ungleichbehandlungen, die an den Merkmalen des Art. 3 III festzumachen sind. Die Ungleichbehandlung muss aber Folge der Verwendung der genannten Merkmale sein (Kausalität).
(D) Rasse
Eine „Rasse“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist eine Menschengruppe, die – zumindest vermeintlich – nach biologischen, vererbbaren Kriterien definiert werden kann.