Das Gleichheitsgebot, Art. 3 Flashcards

1
Q

Frage nach rechtlich relevanter Ungleichbehandlung

A

Wird wesentlich gleiches ungleich oder wesentlich ungleiches gleich behandelt?

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2
Q

wesentlich

A

Wesentlich bedeutet, dass nicht Gleichheit iSv Identität gemeint ist, sondern Gleichheit iSv Vergleichbarkeit gegeben sein muss.

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3
Q

(P) Liegt in der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem eine Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes?

A

BVerfG; Ja wenn die fehlende Berücksichtigung von Ungleichheiten nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist.
Kritik: Dadurch wird der Gleichheitssatz von “jedem das Gleiche” hin zu “Jedem das Seine” verschoben. Dies wird aber durch Freiheitsrechte und nicht Gleichheitsrechte gewährleistet.
Lit; Letztlich kann man die Gleichbehandlung von Ungleichem auch als Ungleichbehandlung von Gleichem formulieren, weshalb das ganze dahinstehen kann.
–> Immer versuchen eine Ungleichbehandlung zu finden.

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4
Q

Ungleichbehandlung wenn Bürger A durch ein Landesgesetz in Land A anders behandelt wird als B in Land B ?

A

Nein denn es wird wesentlich ungleiches (unvergleichbares) verglichen.

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5
Q

Kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein?

A

Der Wortlaut des Art. 3 I weist keinen Gesetzesvorbehalt auf. Allerdings verbietet Art. 3 III explizit die Ungleichbehandlung aus den im einzelnen benannten Gründen. Wäre eine Ungleichbehandlung ausnahmslos unzulässig, wäre die Vorschrift überflüssig. Somit folgt aus der Systematik des Art. 3 dass eine Ungleichbehandlung auch gerechtfertigt sein kann.

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6
Q

Willkürformel

A

Nach der Willkürformel ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt; also wenn die Bestimmung willkürlich ist.

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7
Q

Neue Formel

A

Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

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8
Q

Legitimer Zweck Ungleichbehandlung

A

Fraglich ist, ob Unterschiede oder Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Weitere Prüfung Interner Zweck: Unterschiede -> Gibt es sie wirklich und sind sie so groß, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Externer Zweck: Gründe -> Wie gewichtig ist der verfolgte Zweck (verfolgt der Staat Schutzpflichten/ Staatszielbestimmungen/…)

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9
Q

Einleitungssatz Rechtfertigung Ungleichbehandlung

A

Nach der neuen Formel des BVerfG bedarf jede Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die sich im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung als verhältnismäßig erweisen.

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10
Q

Erforderlichkeit der Ungleichbehandlung

A

Gesetzgeber hat weiten Spielraum. Es gibt z.b. unzählige Möglichkeiten zu fördern. Ist die Sachlage uneindeutig reich auch eine Gefahrenprognose.

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11
Q

Angemessenheitsprüfung, Art. 3 I

A

1.) Interner Zweck: Je größer die Unterschiede, desto wertvoller der staatlich verfolgte Zweck
Externer Zweck: Wie gewichtig ist der verfolgte Zweck (verfolgt der Staat Schutzpflichten oder nur (?) Staatszielbestimmungen / …).
2.) –> Dann wird nach der Intensität der Ungleichbehandlung gefragt.
Geringe Intensität: Willkürformel
Hohe Intensität: Ausführliche Angemessenheitsprüfung

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12
Q

Bewertung der Intensität der Ungleichbehandlung

A
  1. (mittelbar) Personenbezogene oder sach- bzw. verhaltensbezogene Ungleichbehandlung?
  2. Nähe des Unterscheidungskriteriums zu Kriterien in Art. 3 III
  3. Kann der Betroffene durch eigenes Verhalten die Verwirklichung der Merkmale Beeinflussen nach denen unterschieden wird?
  4. Wirkt sich die Ungleichbehandlung negativ auf den Gebrauch von (speziellen) Freiheitsrechten aus?
  5. Geht es um die Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen? (Subventionen)-> geringe Intensität.
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13
Q

Verhältnis Art. 3 Abs. 3 zu Abs. 1

A

Art. 3 III ist ein spezieller GR und ist vor Art. 3 I zu prüfen.

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14
Q

Art. 3 III verbietet eine Benachteiligung wegen der genannten Kriterien. Was meint wegen?

A

Der Wortlaut könnte zu der Annahme verleiten, dass die staatliche Ungleichbehandlung die Benachteiligung gerade bezwecken muss. Erhebt man die Unterscheidung zum Selbstzweck verliert Art. 3 III allerdings praktisch seine Wirksamkeit. Deswegen dürfen die in Art. 3 III genannten Merkmale in keiner Weise als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Umfasst sind damit auch mittelbare und faktische Ungleichbehandlungen, die an den Merkmalen des Art. 3 III festzumachen sind. Die Ungleichbehandlung muss aber Folge der Verwendung der genannten Merkmale sein (Kausalität).

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15
Q

(D) Rasse

A

Eine „Rasse“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist eine Menschengruppe, die – zumindest vermeintlich – nach biologischen, vererbbaren Kriterien definiert werden kann.

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16
Q

(P) Politische Anschauungen

A

Fraglich ist, ob nur an das Haben einer politischen Anschauung oder auch an das Äußern und Umsetzen keine Vor- oder Nachteile geknüpft werden dürfen. Bloß innere Einstellungen können schon aus praktischen Gründen nicht Anknüpfungspunkt einer Regelung sein. Zudem gewinnen politische Anschauungen dadurch Bedeutung, dass sie als Teil des „Meinungskampfs“ geäußert werden. Entsprechend unterfällt auch das Äußern und Umsetzen einer politischen Anschauung Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn es jemand unternimmt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Diese Einschränkung vollzieht das Grundgesetz etwa in Art. 18 GG selbst nach.

17
Q

Sind Ungleichbehandlungen von Sachverhalten auszuscheiden, die nur ein Geschlecht verwirklichen kann, Art. 3 II ?

A

Hier wird nicht an die Eigenschaft als Mann oder Frau angeknüpft, sondern z.b. an die Eigenschaft als werdende Mutter. Dadurch wird die Frau aber immer noch mindestens indirekt ungleich behandelt.

18
Q

Rechtfertigung von Ungleichbehandlung von Mann und Frau

A

Gerechtfertigt sind Ungleichbehandlungen, die „zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind.“ Erforderlich sind also in der „Natur“ von Frauen und Männern liegende biologische Unterschiede, die eine Differenzierung zwingend erfordern.
Entsprechend sind „funktionale“ Unterschiede (Rollenbild) überhaupt nicht und biologische Unterschiede nur in seltenen Ausnahmefällen anzuerkennen.

19
Q

Darf der Staat durch Schaffung einer Frauenquote (Ergebnisgleichheit) seiner Förderungspflicht aus Art. 3 II nachkommen oder ist er auf die Schaffung von individueller Chancengleichheit beschränkt?

A

(P) Art. 33 –> Frauenquote unvereinbar.
* Die Einrichtung einer Frauenquote wäre gerechtfertigt,
wenn Art. 3 II 2 ein Gruppengrundrecht enthielte. Die
Existenz kollektiver Grundrechte ist dem GG nicht zu
entnehmen und deswegen kann dadurch kein Eingriff
in die individuelle Ungleichbehandlung eines Mannes
gerechtfertigt werden.
* Die Einrichtung einer Frauenquote kann deswegen nur
gerechtfertigt sein, wenn sie zur Schaffung individueller
Chancengleichheit notwendig ist (Verwaltung nur
Männer, wodurch der begründete Verdacht besteht,
dass sie Männer bei Einstellung bevorzugen).
* Durch EuGH Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der
Frauenquote mit dem strengen Gleichheitssatz in Art.
157 AEUV wird mittlerweile (mit Art. 33 vereinbarer)
Mittelweg gegangen. Bevorzugte Einstellung von
Frauen in öffentlichen Dienst, wenn gleich qualifiziert
wie Mann, noch keine 50% Frauen und wenn in der
Person des männlichen Mitbewerbers keine Gründe
liegen, die Einstellung fordern.

20
Q

(S) Neue Formel als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung des Eingriffs und Kriterien für eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung.

A

Werden verschiedene Personengruppen ungleich behandelt, beschränkt sich die Prüfung nicht auf ein bloßes Willkürverbot, sondern verlangt die Suche nach Unterschieden zwischen den erfassten Vergleichsgruppen oder sonstigen Gründen für die Differenzierung von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
Dabei steigen die Rechtfertigungsanforderungen mit dem Gewicht der Ungleichbehandlung weiter an. Sie sind umso höher, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern und/oder je stärker mit der Ungleichbehandlung gleichzeitig Freiheitsrechte berührt
werden.

21
Q

Schema Art. 3

A
  1. Ungleichbehandlung durch die selbe Rechtssetzungsgewalt
    a) Bilden einer Vergleichsgruppe
    b) Feststellung der Ungleichbehandlung
  2. Rechtfertigung
    a) Maßstab
    aa) Kann Eingriff in Art. 3 gerechtfertigt sein ?
    bb) neue Formel
    cc) Anstieg Rechtfertigungsanforderungen mit Gewicht der Ungleichbehandlung

b) Legitime Differenzierungszwecke
c) Geeignetheit der Zweckförderung
d) Erforderlichkeit der Differenzierung
e) Angemessenheit
(Differenzierungsziel hinreichend gewichtig?)