Ehe und Familie, Art. 6 Flashcards
(D) Ehe
Ehe ist die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft.
Hinkende Ehe, Scheinehe, Namensehe vom Schutzbereich umfasst?
Das Verfassungsrecht muss dem einfachen Recht übergeordnet sein. Deswegen muss der verfassungsrechtliche Ehebegriff weiter gefasst werden als der einfach rechtliche. Würde auf persönliche Motive der Ehe abgestellt werden, müssten diese stets erforscht werden und das Freiheitsrecht nähme Schaden. Entscheidend für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist deswegen, dass die Partner die öffentliche Anerkennung als Ehe gesucht und gefunden haben.
(BVerfG es fehlt an gemeinsamer Lebensgestaltung/ Lebensgemeinschaft)
Schutzbereich Ehe
Schutzbereich reicht von der Eheschließung über das Eheleben bis zur Scheidung. Die Scheidung ist umfasst, weil durch sie die geschiedenen wieder ehefähig werden.
(D) Familie
Familie ist das soziale Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern.
(D) Träger Elternrecht Art. 6 II
Träger des Elternrechts ist wer in einem durch Abstammung oder durch einfach- gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind steht.
Ausweisung eines Ausländischen Ehepartners Eingriff in Art. 6 I
Durch die Ausweisung wird den Ehepartnern das Ausleben der Ehe nicht schlechthin unmöglich gemacht, sie kann nur nicht in der Bundesrepublik vollzogen werden. Der Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland ist nicht grundrechtlich geschützt. Deswegen liegt nur ein Eingriff in Art. 6 I vor, wenn es den Umständen entsprechend unmöglich ist, die Ehe- bzw. Familiengemeinschaft im Ausland zu verwirklichen.
Kann in Art. 6 II eingegriffen werden?
Der staatliche Eingriff in das Elternrecht darf nur der Pflege und Erziehung der Kinder dienen. Damit enthält Art. 6 II 2 einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.