Freizügigkeit, Art. 11 Flashcards
(D) Freizügigkeit
Freizügigkeit bedeutet die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. (Auch Hab und Gut mitzunehmen)
(D) Wohnsitz
Wohnsitz ist, wie § 7 BGB erläutert die ständige Niederlassung an einem Ort. Ständig ist die Niederlassung mit dem Willen nicht nur vorübergehend zu bleiben sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen. Geschützt ist die Begründung, Aufhebung und Verlagerung eines Wohnsitzes.
(D) Aufenthalt
Aufenthalt bedeutet vorübergehendes Verweilen. Eine Fortbewegung ist eine Folge von Augenblicken des Verweilens. Deswegen stellt sich die Frage, wann das Verweilen durch Art. 2 II 2 und wann es durch Art. 11 I geschützt ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist, dass der Aufenthalt nicht um der Fortbewegung willen geschieht (Art. 2), sondern die Fortbewegung um des Aufenthalts willen. (Wanderung bei der man auch in hütte chillt, art. 2. Urlaub in hütte art. 11)
Schutzbereich Art. 11 I
Die Freizügigkeit garantiert Aufenthalt und Wohnsitz. Diese sind aber nur Anfangs- und Endpunkte der auf sie bezogenen Fortbewegung, des Ziehens. Freizügigkeit garantiert auch die Freiheit des Ziehens, d.h. der Fortbewegung speziell des Wohnsitz oder des Aufenthaltes wegen.
Sind Einreise und Einwanderung vom Schutzbereich umfasst.
Geschützt ist die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Freizügigkeit meint die Freiheit, das gewählte Ziel zu erreichen. Entscheidend ist damit, dass der Endpunkt des Ziehens im Bundesgebiet liegt. Einreise (Aufenthalt) Einwanderung (Wohnsitz). (hist. deutsche im osten, sollten recht auf Einwanderung haben)
Auswanderung umfasst?
Nein unterschiedliche Sachen in der WRV außerdem Bundesgebiet.
Bergbaubedingte Umsiedlungen, Eingriff in Art. 11 ?
Art. 11 schützt nicht davor an Orten des Bundesgebiets Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung und Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen und diese nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen treffen sollen.
Eingriff in Freizügigkeit
Es muss um eine Aufenthalts- oder wohnsitznahmespezifische Regelung Fortbewegung gehen.
Gesetzgebungskompetenz Penner Verbot Aufenthalt auf Spielplatz weil der Spritzen rumliegen lässt
Art. 73 I Nr. 3 Bund Gesetzgebungskompetenz für Freizügigkeit. Aufenthaltsverbot ist aber im Polizei und Ordnungsrecht der Länder geregelt.
Vorbehalt von Art. 11 II bezeichnet Aspekt des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, der in der Kompetenz der Länder liegt. Deswegen Länder!