Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Flashcards

1
Q

(D) Verein und Gesellschaft

A

Verein und Gesellschaft sind Vereinigungen zu denen sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen freiwillig zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (Vgl. § 2 I VersG).

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2
Q

liegen öffentlich rechtliche Zusammenschlüsse im Schutzbereich von Art. 9 I ?

A

öffentlich rechtliche Zusammenschlüsse können nur durch einen staatlichen Hoheitsakt errichtet werden, erfolgen also nicht freiwillig.

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3
Q

Schutzbereich individuelle Vereinigungsfreiheit

A

Geschützt ist zunächst die Bildung von Vereinen und Gesellschaften (Vereinsautonomie). Darüber hinaus (weil sonst wirkungslos) auch der Beitritt, der Verbleib und die Betätigung in einer Vereinigung.

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4
Q

Schutzbereich kollektive Vereinigungsfreiheit

A

Geschützt ist die interne Struktur der Vereinigung und ihre Betätigung. Wie weit die Betätigung, also die Außenwirkung reicht ist umstritten. Nach dem BVerfG ist der Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinsbetätigung geschützt, also die Funktionsfähigkeit und die Existenz (z.B. Werbung existenzielle Bedeutung).

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5
Q

Ein Verein meldet eine Demonstration an. Welcher Schutzbereich ist eröffnet.

A

Demonstrationen können genauso von Einzelpersonen oder Zusammenschlüssen ohne organisatorische Willensbildung durchgeführt werden. Der gemeinsamen Zweckverfolgung darf kein größerer Schutz widerfahren als der privaten. Der Schutzbereich des Art. 8 ist eröffnet.

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6
Q

Ist die negative Vereinigungsfreiheit geschützt?

A

Der Beitritt kann nur frei sein, wenn auch negativ das Recht geschützt ist, auszutreten oder ihm fernzubleiben.
(-) Wortlaut
(-) Da es keine Pflicht zur Gründung oder zum Beitritt zu Vereinen gibt, besteht die Freiheit dies zu Unterlassen unabhängig von jedem Grundrechtsschutz.

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7
Q

Negative Vereinigungsfreiheit öffentlich- rechtliche Vereine.

A

Negative Freiheit wird damit hergeleitet, dass es die Freiheit zur Bildung und zum Beitritt nur mit der Freiheit zum Austritt geben kann. Da es keine Möglichkeit für einen privaten gibt, öffentlich- rechtliche Vereinigungen zu gründen, kann es auch nicht die negative Freiheit davon geben. (Außerdem wurde diskutiert ob das recht zum Fernbleiben eingefügt werden sollte, und abgelehnt)
(-) Historisch gerade gegen Zwangszusammenschlüssen wie Zünfte gerichtet. Außerdem macht es für den Bürger keinen Unterschied ob er zu öffrecht Verein genötigt wird oder einem Privaten.

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8
Q

Art. 9 II Gesetzesvorbehalt?

A

Für ein Vereinsverbot sind Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen notwendig. Deswegen ist aus Gründen der Rechtssicherheit Art. 9 II als qualifizierter Gesetzesvorbehalt aufzufassen.

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9
Q

Unterliegen Strafgesetze die die gemeinsame Ausübung härter bestrafen dem Vorbehalt des Art. 9 II?

A

Mit Strafgesetzen sind nur allgemeine Strafgesetze gemeint, die sich nicht gegen die Vereinigungsfreiheit als solche richten. Zielen Strafgesetze auf die besondere Gefährlichkeit der gemeinsamen Tatbegehung unabhängig, ob dahinter eine Vereinigung steht, ist dies unproblematisch.

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10
Q

Verfassungsmäßige Ordnung in Art. 9 II

A

Aufgrund der sachlichen Zusammengehörigkeit mit Art, 18 1 und Art. 21 II 1 ist “verfassungsmäßige Ordnung” mit der freiheitlich demokratische Grundordnung gleichzusetzen.

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