Alles mögliche Flashcards
Gem. Art. 74 Nr. 7 besteht auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge konkurrierende Gesetzgebung. Gem. Art. 72 II hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamtstaatlichen Interesse besteht. Hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Schutzes der Jugend gegen Strahlung? (Solarium, Übung Fall 2)
Bezüglich der Schutzbedürftigkeit der Jugend gegen Strahlung gibt es keine Regionalen Unterschiede. Deswegen ist der Bund für das … Jugendschutzgesetz zuständig.
Ist ein Eingriff des Staates durch den das Individuum zum Selbstschutz gezwungen werden soll angemessen?
Grundsätzlich ist das unzulässig. Bei Minderjährigen ergibt sich aber aus Art. 6 II 2 und Art. 5 II die Zulässigkeit von Paternalismus.
Wie ist es zu rechtfertigen, dass unabhängig von der Reife des Individuums bestimmte Dinge bis zur Altersgrenze von 18 Jahren pauschal verboten werden?
Pauschalisierung ist, wenn sie denn akzeptabel ist, wie sich auch im Vergleich mit Art. 38 II zeigt, in Ordnung.
(D) Wesentlichkeitstheorie
Der Staat muss in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (Wesentlichkeitstheorie). Die Wesentlichkeit einer ENtscheidung bemisst sich anhand der Intensität nach der ein Grundrecht betroffen ist.
(S) Eingriff
Ein Eingriff in ein Freiheitsrecht liegt vor, wenn das geschützte Verhalten oder der Genuss des geschützten Gutes ganz oder teilweise verunmöglicht oder erschwert
wird. Das kann erfolgen final und unmittelbar durch an den Grundrechtsträger gerichteten rechtsverbindlichen und zwangsmittelbewehrten Befehl (klassischer Eingriffsbegriff); oder das kann erfolgen in jedweder anderen Weise, insbesondere auch mittelbar-faktisch (moderner Eingriffsbegriff), solange die Verunmöglichung dem Staat zugerechnet werden kann, d.h. er entweder final oder doch zumindest vorhersehbar das geschützte Tun verhindert.
(S) Vorbehaltlos gewährleistetes Grundecht
Das Grundrecht wird nach dem Wortlaut schrankenlos gewährleistet. In Betracht käme dann eine Beschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht. Wegen des Gebots der Widerspruchsfreiheit der Verfassungsrechtsordnung muss (die Religionsfreiheit) dort enden, wo ihrer Ausübung derart andere Verfassungsrechtsgüter beeinträchtigen würde, dass deren Gebrauch oder Bestand unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre – sog. verfassungsimmanente Schranken.
(S) Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes
Um das Grundrecht wirksam beschränken zu können, muss das Gesetz existieren, d.h. es muss formell und materiell in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Andernfalls ist das Gesetz nichtig, eine
Eingriffsgrundlage bestünde nicht.
(S) Einleitungssatz Verhältnismäßigkeitsprüfung
Das Grundgesetz verlangt die Verhältnismäßigkeit
der Schrankenregelung. Einschränkungen von Grundrechten dürfen danach nur soweit gehen wie die einschränkende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um ein grundsätzlich legitimes Ziel zu erreichen, und
auch dann darf der an dem eingeschränkten Grundrecht entstandene „Schaden“ nicht außer Verhältnis zu dem damit erzielten Gewinn stehen.
Strukturierung Abwägung in der Angemessenheit
- Gewicht des Eingriffs (Argumente, dann: leicht, mittel, schwer)
- Gewicht der rechtfertigenden Gründe (genauso)
- Abwägung durch Gegenüberstellung
(S) Bestimmtheit, Einzelfallverbot, Wesensgehaltstheorie unproblematisch
Die Regelung lässt das erwartete Verhalten hinreichend deutlich erkennen, genügt daher dem Bestimmtheitsgrundsatz; sie ist abstrakt-generell gefasst, verletzt also nicht das Einzelfallgesetzesverbot aus Art. 19 Abs. 1 GG. Schließlich wahrt die Regelung nach der relativen Wesensgehaltstheorie die Vorgaben Art. 19 Abs. 2 GG schon durch ihre Verhältnismäßigkeit.
(S) Einleitungssatz Verfassungsbeschwerde
Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff BverfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Kann ein Verhalten das im Schutzbereich eines vorbehaltlos gewährten Grundrechts liegt eingeschränkt werden?
Teilweise wurde vertreten, dass in diesem Fall die Schranken anderer Grundrechte zu übertragen seien. Eine solche Übertragung würde aber der Bedeutung spezieller Grundrechtsverbürgungen nicht gerecht und ist deswegen abzulehnen. Die Beschränkungsmöglichkeit vorbehaltlos gewährter Grundrechte ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung. Demnach muss (die Religionsfreiheit) dort enden, wo ihrer Ausübung derart andere Verfassungsrechtsgüter beeinträchtigen würde, dass deren Gebrauch oder Bestand unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre – sog. verfassungsimmanente Schranken. Maßstab für die Verhältnismäßigkeit ist das Prinzip der praktischen Konkordanz. Demnach ist die Grenze der Einschränkung in dem Moment erreicht, in dem die gegenüberstehenden Verfassungswerte ihre größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit erlangen.
(S) Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz
Die Richtige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist wegen der Bindung der Verwaltung/Gerichte an das Gesetz (Art. 20 III) auch Frage des Verfassungsrechts. Allerdings wäre das BVerfG überfordert, wenn es als Superrevisionsinstanz allen Rechtsanwendungsfehlern nachspüren müsste. Deswegen ist es auf die Anwendung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Spezifisches Verfassungsrecht verletzt der Rechtsanwender wenn er ein Grundrecht ganz übersieht oder seine Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt, oder willkürlich handelt.