Meinungsfreiheit, Art. 5 GG Flashcards

1
Q

Schutzbereich Meinungsfreiheit

A

Dafür müsste … seine Meinung in Wort, Schrift oder Bild geäußert oder verbreitet haben. Meinungsäußerung ist jede wertende Stellungnahme, auch Tatsachenmitteilung, wenn sie geeignet ist, zur Meinungsbildung beizutragen; nicht geschützt sind bewusst unwahre oder evident unrichtige Tatsachenäußerungen.

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2
Q

Schutzbereich Informationsfreiheit

A

Geschützt ist die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen. Informationsquelle ist der träger der Information und der Gegenstand der Information selbst. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle wenn sie geeignet und bestimmt ist der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Unterrichtung meint den passiven Empfang sowie die aktive Beschaffung der Information.

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3
Q

Schutzbereich Pressefreiheit

A

Presse ist jedes zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnis. Als Druckwerke werden inzwischen auch Ton- und Bildträger definiert. Geschützt ist die gesamte Tätigkeit der Presse von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung. Auch “Unterhaltungspresse” kann meinungsbildend wirken. Die negative Pressefreiheit schützt vor der Pflicht zu Veröffentlichung staatlicher Warnungen,… Presse hat einen Auskunftsanspruch gegen den Staat, aber keinen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten.
In den persönlichen Schutzbereich fallen alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.

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4
Q

Ist eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung von der Meinungsfreiheit geschützt.

A

Eine bewusste Entstellung der Wahrheit kann die Meinung des Äußernden nicht wiedergeben und somit auch nicht als seine Meinungsäußerung geschützt sein.

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5
Q

A will B seine Meinung aufzwingen. Ist diese Meinungsäußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt?

A

Stellungnahme mit Elementen des Dafürhaltens (+),
allerdings ist es Sinn und Wesen der Meinungsfreiheit, den geistigen Kampf der Meinungen zu gewährleisten. An der Stelle an der das Druckmittel die Argumente verdrängt, endet dieser Meinungskampf und damit auch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

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6
Q

A schickt dem Gefangenen G Post. Hierin tut er seine Meinung zu einem aktuellen Thema kund. Die Post wird vom Gefängnis nicht weitergeleitet. Welche Grundrechte werden Verletzt?

A

Die Meinungsfreiheit macht nur Sinn, wenn auch der Empfang der Meinung geschützt ist. Deswegen wird As Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. G könnte (falls es sich um eine allgemein zugängliche Quelle handelte) in seinem Recht auf Informationsfreiheit verletzt sein.

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7
Q

Ist der staatliche Zwang zu gewerblichen Auskunftspflichten eine Verletzung der Meinungsfreiheit?

A

Negativ schützt die Meinungsfreiheit, das Recht Meinungen nicht zu äußern und nicht zu verbreiten. Allerdings sind rein statistische Erhebungen Tatsachenbehauptungen ohne jedes Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens und damit keine Meinungen.

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8
Q

(D) Rundfunk

A

Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Zahl an Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mittels physikalischer Wellen. Um Rundfunk handelt es sich ferner nur wenn eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt.

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9
Q

Schutzbereich Rundfunkfreiheit (Abwehrrecht)

A

Der Schutz der Rundfunkfreiheit ist weit zu verstehen und reicht von der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Grundrechtsberechtigt sind öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten und private Veranstalter.

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10
Q

Staatliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit

A

Der Rundfunk dient der freien Meinungsbildung. Daraus folgt, dass das Rundfunkprogramm meinungsmäßig und gegenständlich vielfältig sein muss. Um dies zu gewährleisten darf es keine Meinungsmonopole geben (Keine Staatsnähe, Einfluss von Parteien,..) (Inhaltlich komerzielle Zwänge der Privaten,…) Abwägung Gegenständlichkeit und Informationspflicht!!!

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11
Q

(D) Film

A

Unter Film versteht man die Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind.

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12
Q

Eingriff in Rundfunkfreiheit, wenn Staat den Sender B zwingt, einen Aufklärungsfilm zu produzieren?

A

Kp vlt schon. Aber angenommen, das wäre eine Maßnahme, um der staatlichen Pflicht der Vielfältigkeit des Rundfunkprogramms nachzukommen, dann nicht. Dann ist das nämlich nur eine Ausgestaltung des normgeprägten Grundrechts. Der Einzelne kann in diesem Bereich nur Grundrechte haben, wenn der Staat seiner Pflicht nachkommt.

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13
Q

(D) Allgemeines Gesetz

A

Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.

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14
Q

Wechselwirkungslehre in der Angemessenheit der Einschränkung der Meinungsäußerung

A

Wird eine Meinungsäußerung einseitig interpretiert und ihr so eine Bedeutung beigelegt wird, mit der sie unzulässig sein kann, wird die Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt. Deswegen ist zu fragen, ob eine andere Deutung der Meinungsäußerung möglich ist (Wechselwirkungslehre).

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15
Q

Beachtung der Wechselwirkungslehre bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes

A

Von allen möglichen Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes ist die zu wählen, die die Meinungsäußerung am wenigsten beschränkt.

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16
Q

Darf eine Meinung zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden?

A

Das Prinzip der Meinungsfreiheit würde aufgehoben werden, wenn eine Meinungsäußerung allein ihrer rein geistig bleibenden Wirkung wegen verboten werden dürfte. Der Staat ist auf den Schutz von Rechtsgutsgefährdungen in der Sphäre der Äußerlichkeit beschränkt. Eine Meinungsäußerung darf somit nicht wegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung beschränkt werden, allerdings darf die Art und Weise der Äußerung eingeschränkt werden.

17
Q

Schützt das Zensurverbot in Art. 5 I 3 die Informationsfreiheit?

A

Die Systematik legt nahe, Art. 5 I 3 auf alle Grundrechte des Abs. 1 zu beziehen. Allerdings kann das Zensurverbot der Natur der Sache nach nur den Hersteller eines Geisteswerkes und nicht den Bezieher schützen.

18
Q

Schutzbereich Kunstfreiheit

A

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit verbürgt das Recht, sich künstlerisch zu betätigen. Art. 5 III schützt vor staatlicher Einwirkung auf Methoden, Inhalt und Tendenzen künstlerischer Darbietung (sog. Werkbereich). Außerdem wird die Darbietung und Verbreitung der Kunst geschützt (Wirkbereich).

19
Q

(D) Kunst

A

Nach dem materialen Kunstbegriff, wird Kunst definiert als freie schöpferische Gestaltung, in der der Künstler Eindrücke und Erlebnisse durch eine bestimmte Formsprache ausdrückt. Nach dem formalen Kunstbegriff sind solche Werke Kunst, die einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden können. Nach dem offenen Kunstbegriff bestehe das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts, möglich sei, der Darstellung durch Interpretation immer weitreichendere Bedeutung beizumessen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergebe. Angesichts der Verschiedenheit der Kunstbegriffe und der Schwierigkeit eine Definition für “Kunst” zu finden, herrscht Einigkeit, dass zur Verhinderung staatlichen “Kunstrichtertums” der Begriff weit zu verstehen ist und auch ungewöhnliche Ausdrucksformen umfasst.

20
Q

(P) Befindet sich “unfriedliche Kunst” im Schutzbereich von Art. 5 III ?

A

Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich dort endet, wo die künstlerische Freiheit Rechte anderer verletzt. Wäre dies vom Verfassungsgeber gewollt, hätte er ähnlich wie bei Art. 8 “unfriedliche” Kunst vom Schutzbereich ausschließen können. Ferner würde eine diesbezügliche Einschränkung des Schutzbereiches dem beschriebenen Erfordernis eines weiten Schutzbereiches entgegenstehen. Deswegen ist … vom Schutzbereich umfasst.

21
Q

(D) Schmähkritik

A

Bei einer Schmähkritik steht nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache sondern die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund. Deswegen ist sie nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.

22
Q

(D) Wissenschaft

A

Wissenschaft ist der ernsthafte, auf einen gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes, kritisch reflektierendes und diskursives denken.

23
Q

Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

A

Art. 5 III 1 schützt den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.