Rechtsschutz, Art. 19 IV Flashcards
Persönlicher Schutzbereich Art. 19 IV
Alle natürlichen Personen, Juristische Personen des Privatrechts gem. Art. 19 III sowohl inländisch als auch ausländisch. Öffrecht nur wenn Träger von GR.
Schutzbereich Art. 19 IV
Art. 19 IV garantiert demjenigen der von öffentlicher Gewalt in GR verletzt wird den Rechtsweg. Dafür muss der Zugang zu den Gerichten offen stehen, also ein Rechtsschutz überhaupt möglich sein. Das setzt das Bestehen von Gerichten und Verfahrensordnungen voraus. Die Vorschrift soll dem Bürger die Verteidigung der Rechte tatsächlich ermöglichen. Dafür muss der Rechtsschutz effektiv sein. Effektiv ist der Rechtsschutz wenn die Effektivität der Rechtsweggarantie und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet ist. Die Effektivität der Rechtswegsgarantie besagt, dass der Rechtsweg nicht nur theoretisch gangbar ist (Nicht gegeben wenn zu teuer). Um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes kann nur gewährleistet werden, wenn dem Gericht die umfassende Prüfung des Verwaltungshandelns in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht obliegt.
“Öffentliche Gewalt” in Art. 19 IV
Öffentliche Gewalt ist nur die Vollziehende Gewalt. Die Rechtsprechung ist ausgeschlossen, weil Art. 93 I Nr. 2; 100 I insofern abschließend sind. Auch die Judikative ist ausgeschlossen. Art. 19 IV gewährt Schutz vor den Gerichten und nicht gegen sie.