Brief-/ Post-/ Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG Flashcards
Schutzbereich Brief-/ Postgeheimnis
Das Brief-/ Postgeheimnis verwehrt der öffentlichen Gewalt vom Inhalt einer Sendung, den Beförderungsdaten, dem Absender und Empfänger Kenntnis zu nehmen und wirkt zeitlich im Postbereich (Abgabe und Ankunft).
Schutzbereich Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis schützt den privaten und geschäftlichen Fernmeldeverkehr vor Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Die Gewährleistung umfasst Inhalt und Verkehrsdaten.
Schutzpflicht Art. 10
Bei der Nutzung von Telekomunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen durch Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt. Deswegen hat Staat Schutzauftrag, dass private Dritte nicht Zugriff auf Komunikationsdaten verschaffen.
Eingriff in Art. 10
Wenn Staat von Kommunikation Kenntnis nimmt oder sich vom Kommunikationsmittler Kenntnis geben lässt.
Gesetzesvorbehalt Art. 10
Einfach
Verfassungsmäßigkeit Art. 10 II 2?
Hat BverfG bejaht. Zweifel Rechtsstaatsprinzip.
Kriterien Verhältnismäßigkeitsprüfung Art. 10
Persönlichkeitsrelevanz, Veranlassung zum Datenzugriff durch den Betroffenen, Streubreite der Maßnahme, Heimlichkeit, Schwere der Anlastat
Bestimmtheit Gesetz das in Art. 10 Eingreift
Der Zweck der Datenerhebung muss bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein.
Ungeschriebene Anforderung von Art. 10
- Pflicht zur Kennzeichnung der Daten, damit später erkennbar ist, dass sie durch Eingriff in Art. 10 gewonnen wurden.
- Benachrichtigungspflicht
- Richtervorbehalt bei schwerwiegenden Maßnahmen