VERGABERECHT Flashcards
1 . G R U N D L A G E N
Vergaberecht
Aufträge privat / Stadt Wien
- Privat können Aufträge im R#n der P#ie frei vergeben werden.
- Die Stadt Wien hat g#ch bei der Auftragsvergabe die ver#en Vo#en des
Bu#s-ver#e-g#s 20##
- BVergG 20## einzuhalten.
- Privat können Aufträge im Rahmen der Privatautonomie frei vergeben werden.
- Die Stadt Wien hat grundsätzlich bei der Auftragsvergabe die vergabe
rechtlichen
Vorschriften desBundes**vergabe**gesetzes 2018
- BVergG 2018 einzuhalten.
1.1. Anwendungsbereich des Vergaberechts
Der Staat bzw. seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und so auch die
Stadt Wien
benötigenzur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zahlreiche Leistungen
, diese Angelegenheiten werden im Rahmen der P#t-w#s-v#g
besorgt
Der Staat bzw. seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und so auch die
Stadt Wien
benötigenzur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zahlreiche Leistungen
, diese Angelegenheiten werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
besorgt
Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können die staatlichen Auftraggeber - hinsichtlich der benötigten Leistungen entscheiden:
- ob sie die benötigten Leistungen
-
durch E#n-l#g
erbringen
wollen oder -
auf dem o#n M#t „
beschaffen
“ wollen.
Mit anderen Worten: sie haben diesbezüglichO#s-f#t
- ob sie die benötigten Leistungen
-
durch Eigenleistung
erbringen
wollen oder -
auf dem offenen Markt „
beschaffen
“ wollen.
Mit anderen Worten: sie haben diesbezüglichOrganisationsfreiheit
Warum kann die öffentliche Hand (öffentlicher Auftraggeber) die Vergabe von Aufträgen - nicht frei am Markt vergeben - sondern muss die Vergabe - unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) vollziehen ?
Der Staat bzw. die Gebietskörperschaften (GKSCH) und die ihnen zuzuordnenden ö#en E#n und U#n (= die in ihrem E#ssb#ch stehenden A#er) unterscheiden sich
von den „privaten“ Auftraggebern (M#kt-t#l-n#n) in wesentlichen Punkten:
verwendet ö#e G#r,
hat als (Primär)Ziel nicht die G#n-e#g,
hat auf den B#s-m#n oftmals eine starke Nachfrageposition,
haben einen B#s-apparat, dem eine gewisse I#s- und K#s-a#t eigen ist, …
Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, soll der öffentlichen Hand im Gegensatz zu Privaten die Vergabe von Aufträgen nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) möglich sein.
Der Staat bzw. die Gebietskörperschaften (GKSCH) und die ihnen zuzuordnenden öffentlichen Einrichtungen und Unternehmungen (= die in ihrem Einflussbereich stehenden Auftraggeber) unterscheiden sich
von den „privaten“ Auftraggebern (Marktteilnehmern) in wesentlichen Punkten:
verwendet öffentliche Gelder,
hat als (Primär)Ziel nicht die Gewinnerzielung,
hat auf den Beschaffungsmärkten oftmals eine starke Nachfrageposition,
haben einen Beschaffungsapparat, dem eine gewisse Interventions- und Korruptionsanfälligkeit eigen ist, …
Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, soll der öffentlichen Hand im Gegensatz zu Privaten die Vergabe von Aufträgen nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) möglich sein.
1.2. Intentionen und Ziele des Vergaberechts
Das Vergaberecht soll
einen e#en bzw. s#en, wi#en und z#en Einsatz der ö#en Mittel sicherstellen,
einen m#-k#en Vergabewettbewerb simulieren,
einen f#en, f#en und l#en Vergabewettbewerb ermöglichen,
einen g#z-ü#en Vergabewettbewerb sicherstellen,
W#s-w#m und I#en fördern,
die Möglichkeit eröffnen, w#s-, s#l- oder u#e Aspekte
einfließen zu lassen.
Das Vergaberecht soll
einen effizienten bzw. sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der
öffentlichen Mittel sicherstellen,
einen marktkonformen Vergabewettbewerb simulieren,
einen freien, fairen und lauteren Vergabewettbewerb ermöglichen,
einen grenzüberschreitenden Vergabewettbewerb sicherstellen,
** Wirtschaftswachstum und Innovationen fördern,**
die Möglichkeit eröffnen, wirtschafts-, sozial- oder umweltpolitische Aspekte
einfließen zu lassen.
Unter öffentlicher Beschaffung wird verstanden?
- ö_e Au_e
- Auftragsvergabe durch die ö_e H_d (als Teil der staatlichen P
_t-w_s-v_g
). - Alle Beschaffungsvorgänge des Staates bzw. der Gebietskörperschaften und der von ihnen „b#en“ Auftraggeber, in denen Leistungen auf dem Markt eingekauft bzw. bestellt werden, zu verstehen.
- Die vergaberechtlichen Vorschriften r#n das z#e Verfahren zum Abschluss von Lieferaufträgen und Werkverträgen
bzw. schränken die z#e V#heit für den Bereich der öffentlichen Beschaffung ein
. - Mit anderen Worten: Das Vergaberecht regelt den Bereich der öffentlichen Beschaffung.
- Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der
unions#en G#sätze
(G##g, N##g, V##keit, T##z, f#er und l#er Wettbewerb) und nach denGrundsätzen
der W##keit an geeignete (= b#e, l##e und z##e) Unternehmen zu an##en Preisen unter Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung zu vergeben. Mit anderen Worten: Öffentliche Auftraggeber sollen Aufträge nach o##en Kriterien vergeben.
- öffentliche Auftragsvergabe
- Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand (als Teil der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung).
- Alle Beschaffungsvorgänge des Staates bzw. der Gebietskörperschaften und der von ihnen „beherrschten“ Auftraggeber, in denen Leistungen auf dem Markt eingekauft bzw. bestellt werden, zu verstehen.
- Die vergaberechtlichen Vorschriften regeln das zivilrechtliche Verfahren zum Abschluss von Lieferaufträgen und Werkverträgen
bzw. schränken die zivilrechtliche Vertragsfreiheit für den Bereich der öffentlichen Beschaffung ein
. - Mit anderen Worten: Das Vergaberecht regelt den Bereich der öffentlichen Beschaffung.
- Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der
unionsrechtlichen Grundsätze
(Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, freier und lauterer Wettbewerb) und nach denGrundsätzen
der Wirtschaftlichkeit an geeignete (= befugte, leistungsfähige und zuverlässige) Unternehmen zu angemessenen Preisen unter Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung zu vergeben. Mit anderen Worten: Öffentliche Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber sollen Aufträge nach objektiven Kriterien vergeben.
1.3. Geltungsbereich
- Es ist zwischen einem persönlichen (= wer?) und einem
-
sachlichen
Geltungsbereich
(= in
welchem Bereich?) zu unterscheiden.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Das Bundesvergabegesetz 2018 unterscheidet hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs zwischen
-
öffentlichen Auftraggebern (=
klassischer Bereich
) und
-
öffentlichen Auftraggebern (=
- Sektorenauftraggebern.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Klassische öffentliche Auftraggeber
Klassische öffentliche Auftraggeber
sind der B#d, die L#er, die G#en und G#e-verbände, die Sozial#sträger, gesetzliche I#nvertretungen sowie die „Ein#en öff#en R#s“.
Klassische öffentliche Auftraggeber
sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessenvertretungen sowie die „Einrichtungen öffentlichen Rechts“.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Einrichtungen öffentlichen Rechts
sind Einrichtungen,
- die zu dem besonderen Z#ck gegründet wurden, lm A##interesse liegende Aufgaben erfüllen, die nicht g#er Art sind,
- (z#st t#l)r#ig sind
und
entweder -
ü#nd von öffentlichen Auftraggebern f#t
oder
o#isch b#scht werden.
Einrichtungen öffentlichen Rechts
sind Einrichtungen,
- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- (zumindest teil)rechtsfähig sind
und
entweder -
überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert
oder
organisatorisch beherrscht werden.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
- Das sind Aufgaben, die vom S#t im Interesse des G#s (= Interesse der G##g oder
- einzelner B#sgruppen) besorgt werden.
- Die öffentlichen Dienstleistungen, die für das tägliche Leben besonders wichtig sind, werden unter dem Begriff
Daseins#e
zusammengefasst. (z.B Müll- und Abwasserentsorgung …
- Das sind Aufgaben, die vom Staat im Interesse des Gemeinwohls (= Interesse der Gesamtbevölkerung oder
- einzelner Bevölkerungsgruppen) besorgt werden.
- Die öffentlichen Dienstleistungen, die für das tägliche Leben besonders wichtig sind, werden unter dem Begriff
Daseinsvorsorge
zusammengefasst. (z.B Müll- und Abwasserentsorgung …
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Was sind „Aufgaben **nicht gewerblicher Art**“ bzw. warum stellt das Vergaberecht auf „Aufgaben nicht gewerblicher Art“ ab?
Gewerblich tätig sein heißt, nach unternehmerischen Grundsätzen gewinnorientiert
unter Wettbewerbsbedingungen
tätig zu sein.
Ist eine Einrichtung gewerblich tätig, wird der Markt als hinreichendes Korrektiv erachtet. Mit anderen Worten: es wird angenommen, dass der „Markt“ dafür sorgt
, dass sich die Einrichtung ausschließlich von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Was sind „Aufgaben **nicht gewerblicher Art**“ bzw. warum stellt das Vergaberecht auf „Aufgaben nicht gewerblicher Art“ ab?
Wenn eine Einrichtung nicht g#orientiert, also nicht g#lich tätig ist,
sollen die vergaber#en Regelungen das K#iv des Marktes ersetzen.
Für das Vorliegen einer Aufgabe nicht gewerblicher Art sprechen
das Fehlen einer G#erzielungs#t,
das Fehlen eines entwickelten Wett#s auf dem Markt,
die R#tragung durch andere bzw.
das Vorliegen einer Aus#haftung,
die Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln
.
Wenn eine Einrichtung nicht gewinnorientiert, also nicht gewerblich tätig ist,
sollen die vergaberechtlichen Regelungen das Korrektiv des Marktes ersetzen.
Für das Vorliegen einer Aufgabe nicht gewerblicher Art sprechen
das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht,
das Fehlen eines entwickelten Wettbewerbs auf dem Markt,
die Risikotragung durch andere bzw.
das Vorliegen einer Ausfallshaftung,
die Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln
.
Infizierungsprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinzip
Auch wenn bei einer Einrichtung die Erbringung von Aufgaben nicht gewerblicher Art nur
einen geringen Anteil an der G#keit ausmacht, fällt eine derartige Einrichtung unter das Vergaberecht. Das nennt man I#sprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinzip
Beispiele für Aufgaben nicht gewerblicher Art: Tätigkeit der S#er, die der Ö#en N#bank gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, öffentlich-rechtlicher P#auftrag des ORF, Erfüllung b#er Aufgaben der Zivilluftfahrt durch die Austro-Control GmbH
Auch wenn bei einer Einrichtung die Erbringung von Aufgaben nicht gewerblicher Art nur
einen geringen Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht, fällt eine derartige Einrichtung unter das Vergaberecht. Das nennt man Infizierungsprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinz
Beispiele für Aufgaben nicht gewerblicher Art: Tätigkeit der Sozialversicherungsträger, die der Österreichischen Nationalbank gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, öffentlich-rechtlicher Programmauftrag des ORF, Erfüllung behördlicher Aufgaben der Zivilluftfahrt durch die Austro-Control GmbH
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Wer ist (teil)**rechtsfähig**?
Rechtsfähig sind
- j#sche P#en (etwa K#schaften, K#gesellschaften, V#e, A#en,
- F#s, S#en),
- P#gesellschaften des P#rechts (OG = O#e Gesellschaften, KG = K#gesellschaften) und
- öffentlich-r#e Ei#en, die in eigenem N#en und auf eigene R#g Rechte und Pflichten eingehen können.
Rechtsfähig sind
- juristische Personen (etwa Körperschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Anstalten,
- Fonds, Stiftungen),
- Personengesellschaften des Privatrechts (OG = Offene Gesellschaften, KG = Kommanditgesellschaften) und
- öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Rechte und Pflichten eingehen können.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Was heißt überwiegende Finanzierung?
Überwiegende Finanzierung liegt vor,
- wenn eine Einrichtung zu mehr als der Hälfte durch öffentliche Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber finanziert und unterstützt wird,
- ohne dafür eine spezifische Gegenleistung erbringen zu müssen.
1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)
Was heißt organisatorische Beherrschung?
Wenn die Einrichtung hinsichtlich ihrer L#g
der A#t
- durch öffentliche A#geber unterliegt
oder
- ihr V#s-, L#s- oder A#sorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von ö#en A#gebern ernannt worden sind,
spricht man von einer organisatorischen Beherrschung.
Leitungsaufsicht im erforderlichen Sinn liegt vor, wenn eine E#nahme auf die o#ve F#g
der Einrichtung vorgesehen ist, mit anderen Worten, staatliche Organe die Möglichkeit haben, Vergabeentscheidungen der Einrichtung zu b#flussen.
Einrichtungen öffentlichen Rechts können öffentlich-rechtlich, aber auch privatrechtlich organisiert sein
Beispiele für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
öffentlichen Rechts:
S#sträger, Öffentliche Uni#n, ORF, AMS, AMA, S#k Austria, …
Beispiele für privatrechtlich organisierte Einrichtungen
öffentlichen Rechts:
AIT (Austrian Institute of T#y), BIG (Bundes#gesellschaft mbH), Österreich W#g, ASFINAG, Österreichische Bundesforste AG, …
Wenn die Einrichtung hinsichtlich ihrer Leitung
der Aufsicht
- durch öffentliche Auftraggeber unterliegt
oder
- ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern ernannt worden sind,
spricht man von einer organisatorischen Beherrschung.
Leitungsaufsicht im erforderlichen Sinn liegt vor, wenn eine Einflussnahme auf die operative Führung
der Einrichtung vorgesehen ist, mit anderen Worten, staatliche Organe die Möglichkeit haben, Vergabeentscheidungen der Einrichtung zu beeinflussen.
Einrichtungen öffentlichen Rechts können öffentlich-rechtlich, aber auch privatrechtlich organisiert sein
Beispiele für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
öffentlichen Rechts:
Sozialversicherungsträger, Öffentliche Universitäten, ORF, AMS, AMA, Statistik Austria, …
Beispiele für privatrechtlich organisierte Einrichtunge
n öffentlichen Rechts:
AIT (Austrian Institute of Technology), BIG (Bundesimmobiliengesellschaft mbH), Österreich Werbung, ASFINAG, Österreichische Bundesforste AG, …
Das materielle Recht des Bundesvergabegesetzes 2018 gilt für
- alle
ö#n A#r
sowieS#na#r
in ganz
Österreich, - somit für den B#d, die L#r, die G#n und G#ev#e, die
S#lv#st#r, die gesetzlichen In#n#n und die von ihnen
f#n oder o#h b#n Einrichtungen
Das materielle Recht des Bundesvergabegesetzes 2018 gilt für
- alle
öffentlichen Auftraggeber
sowieSektorenauftraggeber
in ganz
Österreich, - somit für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die von ihnen
finanzierten oder organisatorisch beherrschten Einrichtungen
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber, die in Form privatrechtlicher, entgeltlicher Verträge vergeben werden.
Die Ausschreibung entspricht der zivilrechtlichen Aufforderung, ein Angebot zu erstellen, der Zuschlag ist die privatrechtliche Angebotsannahme.
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Was ist unter „entgeltlich“ zu verstehen?
Entgeltlichkeit im vergaberechtlichen Sinn heißt, dass der L#g eine ver#werte G#leistung gegenüber stehen
muss. Der vergabe-r#e Begriff „Entgeltlichkeit“
bzw. „Entgelt“ ist also in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst neben Geld auch andere in Geld bewertbare Gegenleistungen, z.B. Übertragung eines Grundstücks, Sachleistungen oder die Einräumung von Verwertungsrechten, z.B. Konzessionen.
Beispiel für einen Konzessionsvertrag
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage beauftragt, wobei die Gegenleistung nicht in einem Entgelt besteht, sondern diesem das Recht eingeräumt wird, die von den Leistungsempfängern zu entrichtenden Gebühren einzuheben und zur eigenen Verwendung zu behalten
Entgeltlichkeit im vergaberechtlichen Sinn heißt, dass der Leistung eine vermögenswerte Gegenleistung gegenüber stehen
muss. Der vergaberechtliche Begriff „Entgeltlichkeit“ bzw. „Entgelt“ ist also in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst neben Geld auch andere in Geld bewertbare Gegenleistungen, z.B. Übertragung eines Grundstücks, Sachleistungen oder die Einräumung von Verwertungsrechten, z.B. Konzessionen.
Beispiel für einen Konzessionsvertrag
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage beauftragt, wobei die Gegenleistung nicht in einem Entgelt besteht, sondern diesem
das Recht eingeräumt wird, die von den Leistungsempfängerinnen und -empfängern zu entrichtenden Gebühren einzuheben und zur eigenen Verwendung zu behalten.
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Was sind Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge?
Bauaufträge (= W#verträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und P#g
von Bauvorhaben bzw. die Bereiche Hoch- und Tiefbau.
Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren V#sgegenstand der Kauf (Ratenkauf), das L#g, die M#e oder die P#t von Waren
(einschließlich von
N#arbeiten, etwa dem Verlegen eines Bodens) ist.
Dienst#aufträge (= W#verträge) sind entgeltliche
Verträge, die keine B#- oder L#aufträge
sind.
Bei „Auftragsvergaben im Innenverhältnis“ eines öffentlichen Auftraggebers gibt es keinen Vertragsabschluss mit Dritten
. Es liegt eine E#g vor, das Vergaberecht ist daher nicht anzuwenden.
Bauaufträge (= Werkverträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und Planung
Bauaufträge (= Werkverträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und Planung
von Bauvorhaben bzw. die Bereiche Hoch- und Tiefbau.
Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf (Ratenkauf), das Leasing, die Miete oder die Pacht von Waren
(einschließlich von
Nebenarbeiten, etwa dem Verlegen eines Bodens) ist.
Dienstleistungsaufträge (= Werkverträge) sind entgeltliche
Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge
sind.
Bei „Auftragsvergaben im Innenverhältnis“ eines öffentlichen Auftraggebers gibt es keinen Vertragsabschluss mit Dritten
. Es liegt eine Eigenleistung vor, das Vergaberecht ist daher nicht anzuwenden.
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Ausnahmen` vom Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes
Nicht den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 unterliegen u.a.:
- Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von
G#n
oder v#n G#en, - G#forschung,
- Arbeits#e,
- Aufträge über bestimmte Finanz#leistungen,
- Aufträge über K#e und D#en
- Leistungserbringung z#en öffentlichen Auftraggebern und z#en Be#sstellen (= Einkaufsorganisationen der öffentlichen Hand, z.B. die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist bundesweit die zentrale Beschaffungsstelle in Österreich),
- Dienst#aufträge über nicht#e Dienstleistungen von al#em Interesse (z.B. Gesundheitsfürsorge, öffentliches Bildungswesen),
- Dienstleistungsaufträge im Rahmen p#er Wahlkampagnen durch politische Parteien,
- In#e-Vergaben,
- öffentlich-öffentliche K#en
Mit anderen Worten: Bei den oben genannten Aufträgen ist das Vergaberecht nicht anzuwenden.
- Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von
Grundstücken
oder vorhandenen Gebäuden, - Grundlagenforschung,
- Arbeitsverträge,
- Aufträge über bestimmte Finanzdienstleistungen,
- Aufträge über Kredite und Darlehen
- Leistungserbringung zwischen öffentlichen Auftraggebern und zentralen Beschaffungsstellen (= Einkaufsorganisationen der öffentlichen Hand, z.B. die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist bundesweit die zentrale Beschaffungsstelle in Österreich),
- Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z.B. Gesundheitsfürsorge, öffentliches Bildungswesen),
- Dienstleistungsaufträge im Rahmen politischer Wahlkampagnen durch politische Parteien,
- Inhouse-Vergaben,
- öffentlich-öffentliche Kooperationen
Mit anderen Worten: Bei den oben genannten Aufträgen ist das Vergaberecht nicht anzuwenden.
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Sie stellen sich vielleicht jetzt die Frage, was unter einer Inhouse-Vergabe und einer öffentlich-öffentlichen Kooperation zu verstehen ist?
- Eine Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn ein ö#er Auftraggeber eine Leistung durch einen Rechts#er
erbringen lässt
- über den der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie
über seine eigene D#e ausübt (Kontrollkriterium))und
-
mehr als 80 % der Tätigkeiten des beauftragten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von der die Kontrolle ausübenden Auftraggeber betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium) oder von anderen von
Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurdeund
- keine di#e p#e Beteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht (Beteiligungskriterium)
- Eine Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Leistung durch einen Rechtsträger
erbringen lässt
- über den der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie
über seine eigene Dienststelle ausübt (Kontrollkriterium))und
-
mehr als 80 % der Tätigkeiten des beauftragten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von der die Kontrolle ausübenden Auftraggeber betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium) oder von anderen von
Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurdeund
- keine direkte private Beteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht (Beteiligungskriterium)
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist Vergaberecht anzuwenden?)
Das Kontrollkriterium (Inhousvergabe) liegt vor
- Das Kontrollkriterium liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber auf die st#en Ziele und die w#en Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Mit anderen Worten: es gibt
keinen eigenständigen Willen
der kontrollierten Einrichtung. - Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die vergabe#reie Vergabe vom kontrollierenden Rechtsträger (= „Mutter“) an kontrollierte Rechtsträger
(= „Töchter“, „Enkeln“, „Urenkeln“, …)
sowie - von der kontrollierten Tochtergesellschaft an die kontrollierende Mutter (= „bottom-up-Vergabe“)
und - zwischen derselben Kontrolle unterliegenden Einrichtungen („Schwesternvergabe“) zulässig.
Beispiel
Den Personennahverkehr führen die Wiener Linien für die Stadt Wien durch. Sie betreiben das Netz von U-Bahn, Straßenbahn und Autobus in Wien.
Die Wiener Linien sind eine Tochtergesellschaft der Wiener Stadtwerke GmbH, die im Eigentum der Stadt Wien steht.
Das Kontrollkriterium ist nicht erfüllt, wenn der „Tochter“ im Verhältnis zur „Mutter” bzw.
zur öffentlichen Auftraggeberin bzw. zum öffentlichen Auftraggeber im Gesellschaftsvertrag eine weitreichende Selbstständigkeit eingeräumt ist.
- Das Kontrollkriterium liegt vor, wenn der öffentliche
Auftraggeber auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Mit anderen Worten: es gibtkeinen eigenständigen Willen
der kontrollierten Einrichtung. - Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die vergaberechtsfreie Vergabe vom kontrollierenden Rechtsträger (= „Mutter“) an kontrollierte Rechtsträger
(= „Töchter“, „Enkeln“, „Urenkeln“, …)
sowie - von der kontrollierten Tochtergesellschaft an die kontrollierende Mutter (= „bottom-up-Vergabe“)
und - zwischen derselben Kontrolle unterliegenden Einrichtungen („Schwesternvergabe“) zulässig.
Beispiel
Den Personennahverkehr führen die Wiener Linien für die Stadt Wien durch. Sie betreiben das Netz von U-Bahn, Straßenbahn und Autobus in Wien.
Die Wiener Linien sind eine Tochtergesellschaft der Wiener Stadtwerke GmbH, die im Eigentum der Stadt Wien steht.
Das Kontrollkriterium ist nicht erfüllt, wenn der „Tochter“ im Verhältnis zur „Mutter” bzw.
zur öffentlichen Auftraggeberin bzw. zum öffentlichen Auftraggeber im Gesellschaftsvertrag eine weitreichende Selbstständigkeit eingeräumt ist.
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Öffentlich-öffentliche Kooperation:
Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und von ihnen beherrschten ausgegliederten Einrichtungen (z.B. zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften) unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht.
Das soll heißen, auch wenn alle Vertragsparteien von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen öffentliche Auftraggeber sind (also sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer öffentliche Auftraggeber sind), ist das Vergaberecht anzuwenden
Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und von ihnen beherrschten ausgegliederten Einrichtungen (z.B. zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften) unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht.
Das soll heißen, auch wenn alle Vertragsparteien von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen öffentliche Auftraggeber sind (also sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer öffentliche Auftraggeber sind), ist das Vergaberecht anzuwenden
1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)
Öffentlich-öffentliche Kooperation
Ein Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern fällt ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts, wenn
- die von den beteiligten Auftraggebern zu erbringenden
öffentlichen Dienstleistungen zur Erreichung gemeinsamer Ziele in Zusammenarbeit ausgeführt werdenund
- die Zusammenarbeit aufgrund von Überlegungen im öffentlichen Interesse erfolgt
und
- die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
Beispiel
Müllentsorgung durch mehrere Gemeinden
2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S
2.1. Freier, fairer und lauterer Wettbewerb
- Der Grundsatz des freien Wettbewerbs
- verbietet die Vo#g unzulässiger Zu#s- oder Ausübungsb#en durch die Auftraggeber
- Das Gebot des fairen Wettbewerbs bezieht sich sowohl auf das Verhältnis Auftrag#r zu den B#n als auch auf die Beziehungen der Bieter u#reinander.
Die Auftraggeber dürfen bei der Auftragsvergabe nur s#ch g#tfertigte und ang#e Forderungen stellen.
Der Grundsatz des lauteren Wettbewerbs bezieht sich auf das Verhältnis der Bieter untereinander.Er verbietet wettbewerbs#e Absprachen
zwischen den Bietern.
- Der Grundsatz des freien Wettbewerbs
- verbietet die Vorschreibung unzulässiger Zugangs- oder Ausübungsbeschränkungen durch die Auftraggeber
- Das Gebot des fairen Wettbewerbs bezieht sich sowohl auf das Verhältnis Auftraggeber zu den Bietern als auch auf die Beziehungen der Bieter untereinander.
Die Auftraggeber dürfen bei der Auftragsvergabe nur sachlich gerechtfertigte und angemessene Forderungen stellen.
Der Grundsatz des lauteren Wettbewerbs bezieht sich auf das Verhältnis der Bieter untereinander.Er verbietet wettbewerbswidrige Absprachen
zwischen den Bietern.