VERGABERECHT Flashcards

1
Q

1 . G R U N D L A G E N
Vergaberecht
Aufträge privat / Stadt Wien

  • Privat können Aufträge im R#n der P#ie frei vergeben werden.
  • Die Stadt Wien hat g#ch bei der Auftragsvergabe die ver#en Vo#en des Bu#s-ver#e-g#s 20## - BVergG 20## einzuhalten.
A
  • Privat können Aufträge im Rahmen der Privatautonomie frei vergeben werden.
  • Die Stadt Wien hat grundsätzlich bei der Auftragsvergabe die vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes**vergabe**gesetzes 2018 - BVergG 2018 einzuhalten.
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2
Q

1.1. Anwendungsbereich des Vergaberechts

Der Staat bzw. seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und so auch die Stadt Wien benötigenzur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zahlreiche Leistungen, diese Angelegenheiten werden im Rahmen der P#t-w#s-v#g besorgt

A

Der Staat bzw. seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und so auch die Stadt Wien benötigenzur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zahlreiche Leistungen, diese Angelegenheiten werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt

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3
Q

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können die staatlichen Auftraggeber - hinsichtlich der benötigten Leistungen entscheiden:

  • ob sie die benötigten Leistungen
  • durch E#n-l#g erbringen wollen oder
  • auf dem o#n M#tbeschaffen“ wollen.
    Mit anderen Worten: sie haben diesbezüglich O#s-f#t
A
  • ob sie die benötigten Leistungen
  • durch Eigenleistung erbringen wollen oder
  • auf dem offenen Marktbeschaffen“ wollen.
    Mit anderen Worten: sie haben diesbezüglich Organisationsfreiheit
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4
Q

Warum kann die öffentliche Hand (öffentlicher Auftraggeber) die Vergabe von Aufträgen - nicht frei am Markt vergeben - sondern muss die Vergabe - unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) vollziehen ?

Der Staat bzw. die Gebietskörperschaften (GKSCH) und die ihnen zuzuordnenden ö#en E#n und U#n (= die in ihrem E#ssb#ch stehenden A#er) unterscheiden sich
von den „privaten“ Auftraggebern (M#kt-t#l-n#n) in wesentlichen Punkten:

 verwendet ö#e G#r,
 hat als (Primär)Ziel nicht die G#n-e#g,
 hat auf den B#s-m#n oftmals eine starke Nachfrageposition,
 haben einen B#s-apparat, dem eine gewisse I#s- und K#s-a#t eigen ist, …

Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, soll der öffentlichen Hand im Gegensatz zu Privaten die Vergabe von Aufträgen nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) möglich sein.

A

Der Staat bzw. die Gebietskörperschaften (GKSCH) und die ihnen zuzuordnenden öffentlichen Einrichtungen und Unternehmungen (= die in ihrem Einflussbereich stehenden Auftraggeber) unterscheiden sich
von den „privaten“ Auftraggebern (Marktteilnehmern) in wesentlichen Punkten:

 verwendet öffentliche Gelder,
 hat als (Primär)Ziel nicht die Gewinnerzielung,
 hat auf den Beschaffungsmärkten oftmals eine starke Nachfrageposition,
 haben einen Beschaffungsapparat, dem eine gewisse Interventions- und Korruptionsanfälligkeit eigen ist, …

Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, soll der öffentlichen Hand im Gegensatz zu Privaten die Vergabe von Aufträgen nur unter Einhaltung bestimmter Vorschriften (= Vergaberecht) möglich sein.

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5
Q

1.2. Intentionen und Ziele des Vergaberechts

Das Vergaberecht soll
 einen e#en bzw. s#en, wi#en und z#en Einsatz der ö#en Mittel sicherstellen,
 einen m#-k#en Vergabewettbewerb simulieren,
 einen f#en, f#en und l#en Vergabewettbewerb ermöglichen,
 einen g#z-ü#en Vergabewettbewerb sicherstellen,
W#s-w#m und I#en fördern,
die Möglichkeit eröffnen, w#s-, s#l- oder u#e Aspekte einfließen zu lassen.

A

Das Vergaberecht soll
 einen effizienten bzw. sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der
öffentlichen Mittel sicherstellen,
 einen marktkonformen Vergabewettbewerb simulieren,
 einen freien, fairen und lauteren Vergabewettbewerb ermöglichen,
 einen grenzüberschreitenden Vergabewettbewerb sicherstellen,
** Wirtschaftswachstum und Innovationen fördern,**
die Möglichkeit eröffnen, wirtschafts-, sozial- oder umweltpolitische Aspekte einfließen zu lassen.

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6
Q

Unter öffentlicher Beschaffung wird verstanden?

  • ö_e Au_e
  • Auftragsvergabe durch die ö_e H_d (als Teil der staatlichen P_t-w_s-v_g).
  • Alle Beschaffungsvorgänge des Staates bzw. der Gebietskörperschaften und der von ihnen „b#en“ Auftraggeber, in denen Leistungen auf dem Markt eingekauft bzw. bestellt werden, zu verstehen.
  • Die vergaberechtlichen Vorschriften r#n das z#e Verfahren zum Abschluss von Lieferaufträgen und Werkverträgen bzw. schränken die z#e V#heit für den Bereich der öffentlichen Beschaffung ein.
  • Mit anderen Worten: Das Vergaberecht regelt den Bereich der öffentlichen Beschaffung.
  • Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der unions#en G#sätze (G##g, N##g, V##keit, T##z, f#er und l#er Wettbewerb) und nach den Grundsätzen der W##keit an geeignete (= b#e, l##e und z##e) Unternehmen zu an##en Preisen unter Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung zu vergeben. Mit anderen Worten: Öffentliche Auftraggeber sollen Aufträge nach o##en Kriterien vergeben.
A
  • öffentliche Auftragsvergabe
  • Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand (als Teil der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung).
  • Alle Beschaffungsvorgänge des Staates bzw. der Gebietskörperschaften und der von ihnen „beherrschten“ Auftraggeber, in denen Leistungen auf dem Markt eingekauft bzw. bestellt werden, zu verstehen.
  • Die vergaberechtlichen Vorschriften regeln das zivilrechtliche Verfahren zum Abschluss von Lieferaufträgen und Werkverträgen bzw. schränken die zivilrechtliche Vertragsfreiheit für den Bereich der öffentlichen Beschaffung ein.
  • Mit anderen Worten: Das Vergaberecht regelt den Bereich der öffentlichen Beschaffung.
  • Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze (Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, freier und lauterer Wettbewerb) und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit an geeignete (= befugte, leistungsfähige und zuverlässige) Unternehmen zu angemessenen Preisen unter Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung zu vergeben. Mit anderen Worten: Öffentliche Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber sollen Aufträge nach objektiven Kriterien vergeben.
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7
Q

1.3. Geltungsbereich

A
  • Es ist zwischen einem persönlichen (= wer?) und einem
  • sachlichen Geltungsbereich (= in
    welchem Bereich?) zu unterscheiden.
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8
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

A

Das Bundesvergabegesetz 2018 unterscheidet hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs zwischen

    • öffentlichen Auftraggebern (= klassischer Bereich) und
    • Sektorenauftraggebern.
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9
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Klassische öffentliche Auftraggeber

Klassische öffentliche Auftraggeber sind der B#d, die L#er, die G#en und G#e-verbände, die Sozial#sträger, gesetzliche I#nvertretungen sowie die „Ein#en öff#en R#s“.

A

Klassische öffentliche Auftraggeber sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessenvertretungen sowie die „Einrichtungen öffentlichen Rechts“.

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10
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Einrichtungen öffentlichen Rechts

sind Einrichtungen,

  • die zu dem besonderen Z#ck gegründet wurden, lm A##interesse liegende Aufgaben erfüllen, die nicht g#er Art sind,
  • (z#st t#l)r#ig sind und entweder
  • ü#nd von öffentlichen Auftraggebern f#t oder o#isch b#scht werden.
A

Einrichtungen öffentlichen Rechts sind Einrichtungen,

  • die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
  • (zumindest teil)rechtsfähig sind und entweder
  • überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert oder organisatorisch beherrscht werden.
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11
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
  • Das sind Aufgaben, die vom S#t im Interesse des G#s (= Interesse der G##g oder
  • einzelner B#sgruppen) besorgt werden.
  • Die öffentlichen Dienstleistungen, die für das tägliche Leben besonders wichtig sind, werden unter dem Begriff Daseins#e zusammengefasst. (z.B Müll- und Abwasserentsorgung …
A
  • Das sind Aufgaben, die vom Staat im Interesse des Gemeinwohls (= Interesse der Gesamtbevölkerung oder
  • einzelner Bevölkerungsgruppen) besorgt werden.
  • Die öffentlichen Dienstleistungen, die für das tägliche Leben besonders wichtig sind, werden unter dem Begriff Daseinsvorsorge zusammengefasst. (z.B Müll- und Abwasserentsorgung …
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12
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Was sind „Aufgaben **nicht gewerblicher Art**“ bzw. warum stellt das Vergaberecht auf „Aufgaben nicht gewerblicher Art“ ab?
A

Gewerblich tätig sein heißt, nach unternehmerischen Grundsätzen gewinnorientiert unter
Wettbewerbsbedingungen tätig zu sein.

Ist eine Einrichtung gewerblich tätig, wird der Markt als hinreichendes Korrektiv erachtet. Mit anderen Worten: es wird angenommen, dass der „Markt“ dafür sorgt, dass sich die Einrichtung ausschließlich von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt.

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13
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Was sind „Aufgaben **nicht gewerblicher Art**“ bzw. warum stellt das Vergaberecht auf „Aufgaben nicht gewerblicher Art“ ab?

Wenn eine Einrichtung nicht g#orientiert, also nicht g#lich tätig ist, sollen die vergaber#en Regelungen das K#iv des Marktes ersetzen.
Für das Vorliegen einer Aufgabe nicht gewerblicher Art sprechen
das Fehlen einer G#erzielungs#t,
 das Fehlen eines entwickelten Wett#s auf dem Markt,
die R#tragung durch andere bzw.
 das Vorliegen einer Aus#haftung,
die Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln.

A

Wenn eine Einrichtung nicht gewinnorientiert, also nicht gewerblich tätig ist, sollen die vergaberechtlichen Regelungen das Korrektiv des Marktes ersetzen.
Für das Vorliegen einer Aufgabe nicht gewerblicher Art sprechen
das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht,
 das Fehlen eines entwickelten Wettbewerbs auf dem Markt,
die Risikotragung durch andere bzw.
 das Vorliegen einer Ausfallshaftung,
die Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln.

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14
Q
Infizierungsprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinzip

Auch wenn bei einer Einrichtung die Erbringung von Aufgaben nicht gewerblicher Art nur einen geringen Anteil an der G#keit ausmacht, fällt eine derartige Einrichtung unter das Vergaberecht. Das nennt man I#sprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinzip

Beispiele für Aufgaben nicht gewerblicher Art: Tätigkeit der S#er, die der Ö#en N#bank gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, öffentlich-rechtlicher P#auftrag des ORF, Erfüllung b#er Aufgaben der Zivilluftfahrt durch die Austro-Control GmbH

A

Auch wenn bei einer Einrichtung die Erbringung von Aufgaben nicht gewerblicher Art nur einen geringen Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht, fällt eine derartige Einrichtung unter das Vergaberecht. Das nennt man Infizierungsprinzip bzw. Alles-oder-Nichts Prinz

Beispiele für Aufgaben nicht gewerblicher Art: Tätigkeit der Sozialversicherungsträger, die der Österreichischen Nationalbank gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, öffentlich-rechtlicher Programmauftrag des ORF, Erfüllung behördlicher Aufgaben der Zivilluftfahrt durch die Austro-Control GmbH

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15
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Wer ist (teil)**rechtsfähig**?

Rechtsfähig sind

  • j#sche P#en (etwa K#schaften, K#gesellschaften, V#e, A#en,
  • F#s, S#en),
  • P#gesellschaften des P#rechts (OG = O#e Gesellschaften, KG = K#gesellschaften) und
  • öffentlich-r#e Ei#en, die in eigenem N#en und auf eigene R#g Rechte und Pflichten eingehen können.
A

Rechtsfähig sind

  • juristische Personen (etwa Körperschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Anstalten,
  • Fonds, Stiftungen),
  • Personengesellschaften des Privatrechts (OG = Offene Gesellschaften, KG = Kommanditgesellschaften) und
  • öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Rechte und Pflichten eingehen können.
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16
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Was heißt überwiegende Finanzierung?
A

Überwiegende Finanzierung liegt vor,

  • wenn eine Einrichtung zu mehr als der Hälfte durch öffentliche Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber finanziert und unterstützt wird,
  • ohne dafür eine spezifische Gegenleistung erbringen zu müssen.
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17
Q

1.3.1. Persönlicher Geltungsbereich (= WER hat Vergaberecht anzuwenden?)

Was heißt organisatorische Beherrschung?

Wenn die Einrichtung hinsichtlich ihrer L#g der A#t

  • durch öffentliche A#geber unterliegt oder
  • ihr V#s-, L#s- oder A#sorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von ö#en A#gebern ernannt worden sind,

spricht man von einer organisatorischen Beherrschung.

Leitungsaufsicht im erforderlichen Sinn liegt vor, wenn eine E#nahme auf die o#ve F#g der Einrichtung vorgesehen ist, mit anderen Worten, staatliche Organe die Möglichkeit haben, Vergabeentscheidungen der Einrichtung zu b#flussen.

Einrichtungen öffentlichen Rechts können öffentlich-rechtlich, aber auch privatrechtlich organisiert sein

Beispiele für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen öffentlichen Rechts:
S#sträger, Öffentliche Uni#n, ORF, AMS, AMA, S#k Austria, …

Beispiele für privatrechtlich organisierte Einrichtungen öffentlichen Rechts:
AIT (Austrian Institute of T#y), BIG (Bundes#gesellschaft mbH), Österreich W#g, ASFINAG, Österreichische Bundesforste AG, …

A

Wenn die Einrichtung hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht

  • durch öffentliche Auftraggeber unterliegt oder
  • ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern ernannt worden sind,

spricht man von einer organisatorischen Beherrschung.

Leitungsaufsicht im erforderlichen Sinn liegt vor, wenn eine Einflussnahme auf die operative Führung der Einrichtung vorgesehen ist, mit anderen Worten, staatliche Organe die Möglichkeit haben, Vergabeentscheidungen der Einrichtung zu beeinflussen. Einrichtungen öffentlichen Rechts können öffentlich-rechtlich, aber auch privatrechtlich organisiert sein

Beispiele für öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen öffentlichen Rechts:
Sozialversicherungsträger, Öffentliche Universitäten, ORF, AMS, AMA, Statistik Austria, …
Beispiele für privatrechtlich organisierte Einrichtungen öffentlichen Rechts:
AIT (Austrian Institute of Technology), BIG (Bundesimmobiliengesellschaft mbH), Österreich Werbung, ASFINAG, Österreichische Bundesforste AG, …

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18
Q

Das materielle Recht des Bundesvergabegesetzes 2018 gilt für

  • alle ö#n A#r sowie S#na#r in ganz
    Österreich,
  • somit für den B#d, die L#r, die G#n und G#ev#e, die
    S#lv#st#r, die gesetzlichen In#n#n und die von ihnen
    f#n oder o#h b#n Einrichtungen
A

Das materielle Recht des Bundesvergabegesetzes 2018 gilt für

  • alle öffentlichen Auftraggeber sowie Sektorenauftraggeber in ganz
    Österreich,
  • somit für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die
    Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die von ihnen
    finanzierten oder organisatorisch beherrschten Einrichtungen
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19
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

A

Den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber, die in Form privatrechtlicher, entgeltlicher Verträge vergeben werden.

Die Ausschreibung entspricht der zivilrechtlichen Aufforderung, ein Angebot zu erstellen, der Zuschlag ist die privatrechtliche Angebotsannahme.

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20
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Was ist unter „entgeltlich“ zu verstehen?

Entgeltlichkeit im vergaberechtlichen Sinn heißt, dass der L#g eine ver#werte G#leistung gegenüber stehen
muss
. Der vergabe-r#e Begriff „Entgeltlichkeit“ bzw. „Entgelt“ ist also in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst neben Geld auch andere in Geld bewertbare Gegenleistungen, z.B. Übertragung eines Grundstücks, Sachleistungen oder die Einräumung von Verwertungsrechten, z.B. Konzessionen.

Beispiel für einen Konzessionsvertrag
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage beauftragt, wobei die Gegenleistung nicht in einem Entgelt besteht, sondern diesem das Recht eingeräumt wird, die von den Leistungsempfängern zu entrichtenden Gebühren einzuheben und zur eigenen Verwendung zu behalten

A

Entgeltlichkeit im vergaberechtlichen Sinn heißt, dass der Leistung eine vermögenswerte Gegenleistung gegenüber stehen
muss
. Der vergaberechtliche Begriff „Entgeltlichkeit“ bzw. „Entgelt“ ist also in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst neben Geld auch andere in Geld bewertbare Gegenleistungen, z.B. Übertragung eines Grundstücks, Sachleistungen oder die Einräumung von Verwertungsrechten, z.B. Konzessionen.

Beispiel für einen Konzessionsvertrag
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserentsorgungsanlage beauftragt, wobei die Gegenleistung nicht in einem Entgelt besteht, sondern diesem
das Recht eingeräumt wird, die von den Leistungsempfängerinnen und -empfängern zu entrichtenden Gebühren einzuheben und zur eigenen Verwendung zu behalten.

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21
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Was sind Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge?

Bauaufträge (= W#verträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und P#g
von Bauvorhaben bzw. die Bereiche Hoch- und Tiefbau.

Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren V#sgegenstand der Kauf (Ratenkauf), das L#g, die M#e oder die P#t von Waren (einschließlich von
N#arbeiten
, etwa dem Verlegen eines Bodens) ist.

Dienst#aufträge (= W#verträge) sind entgeltliche
Verträge, die keine B#- oder L#aufträge sind.

Bei „Auftragsvergaben im Innenverhältnis“ eines öffentlichen Auftraggebers gibt es keinen Vertragsabschluss mit Dritten. Es liegt eine E#g vor, das Vergaberecht ist daher nicht anzuwenden.

A

Bauaufträge (= Werkverträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und Planung
Bauaufträge (= Werkverträge) umfassen insbesondere die Ausführung bzw. Ausführung und Planung
von Bauvorhaben bzw. die Bereiche Hoch- und Tiefbau.

Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf (Ratenkauf), das Leasing, die Miete oder die Pacht von Waren (einschließlich von
Nebenarbeiten
, etwa dem Verlegen eines Bodens) ist.

Dienstleistungsaufträge (= Werkverträge) sind entgeltliche
Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.

Bei „Auftragsvergaben im Innenverhältnis“ eines öffentlichen Auftraggebers gibt es keinen Vertragsabschluss mit Dritten. Es liegt eine Eigenleistung vor, das Vergaberecht ist daher nicht anzuwenden.

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22
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Ausnahmen` vom Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes

Nicht den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 unterliegen u.a.:

  • Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von G#n oder v#n G#en,
  • G#forschung,
  • Arbeits#e,
  • Aufträge über bestimmte Finanz#leistungen,
  • Aufträge über K#e und D#en
  • Leistungserbringung z#en öffentlichen Auftraggebern und z#en Be#sstellen (= Einkaufsorganisationen der öffentlichen Hand, z.B. die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist bundesweit die zentrale Beschaffungsstelle in Österreich),
  • Dienst#aufträge über nicht#e Dienstleistungen von al#em Interesse (z.B. Gesundheitsfürsorge, öffentliches Bildungswesen),
  • Dienstleistungsaufträge im Rahmen p#er Wahlkampagnen durch politische Parteien,
  • In#e-Vergaben,
  • öffentlich-öffentliche K#en

Mit anderen Worten: Bei den oben genannten Aufträgen ist das Vergaberecht nicht anzuwenden.

A
  • Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden,
  • Grundlagenforschung,
  • Arbeitsverträge,
  • Aufträge über bestimmte Finanzdienstleistungen,
  • Aufträge über Kredite und Darlehen
  • Leistungserbringung zwischen öffentlichen Auftraggebern und zentralen Beschaffungsstellen (= Einkaufsorganisationen der öffentlichen Hand, z.B. die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist bundesweit die zentrale Beschaffungsstelle in Österreich),
  • Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (z.B. Gesundheitsfürsorge, öffentliches Bildungswesen),
  • Dienstleistungsaufträge im Rahmen politischer Wahlkampagnen durch politische Parteien,
  • Inhouse-Vergaben,
  • öffentlich-öffentliche Kooperationen

Mit anderen Worten: Bei den oben genannten Aufträgen ist das Vergaberecht nicht anzuwenden.

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23
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Sie stellen sich vielleicht jetzt die Frage, was unter einer Inhouse-Vergabe und einer öffentlich-öffentlichen Kooperation zu verstehen ist?
  • Eine Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn ein ö#er Auftraggeber eine Leistung durch einen Rechts#er erbringen lässt
  • über den der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie
    über seine eigene D#e
    ausübt (Kontrollkriterium))
    und
  • mehr als 80 % der Tätigkeiten des beauftragten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von der die Kontrolle ausübenden Auftraggeber betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium) oder von anderen von
    Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde
    und
  • keine di#e p#e Beteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht (Beteiligungskriterium)
A
  • Eine Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Leistung durch einen Rechtsträger erbringen lässt
  • über den der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie
    über seine eigene Dienststelle
    ausübt (Kontrollkriterium))
    und
  • mehr als 80 % der Tätigkeiten des beauftragten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von der die Kontrolle ausübenden Auftraggeber betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium) oder von anderen von
    Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde
    und
  • keine direkte private Beteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht (Beteiligungskriterium)
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24
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist Vergaberecht anzuwenden?)

Das Kontrollkriterium (Inhousvergabe) liegt vor
  • Das Kontrollkriterium liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber auf die st#en Ziele und die w#en Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Mit anderen Worten: es gibt keinen eigenständigen Willen der kontrollierten Einrichtung.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die vergabe#reie Vergabe vom kontrollierenden Rechtsträger (= „Mutter“) an kontrollierte Rechtsträger
    (= „Töchter“, „Enkeln“, „Urenkeln“, …)
    sowie
  • von der kontrollierten Tochtergesellschaft an die kontrollierende Mutter (= „bottom-up-Vergabe“)
    und
  • zwischen derselben Kontrolle unterliegenden Einrichtungen („Schwesternvergabe“) zulässig.

Beispiel
Den Personennahverkehr führen die Wiener Linien für die Stadt Wien durch. Sie betreiben das Netz von U-Bahn, Straßenbahn und Autobus in Wien.
Die Wiener Linien sind eine Tochtergesellschaft der Wiener Stadtwerke GmbH, die im Eigentum der Stadt Wien steht.

Das Kontrollkriterium ist nicht erfüllt, wenn der „Tochter“ im Verhältnis zur „Mutter” bzw.
zur öffentlichen Auftraggeberin bzw. zum öffentlichen Auftraggeber im Gesellschaftsvertrag eine weitreichende Selbstständigkeit eingeräumt ist.

A
  • Das Kontrollkriterium liegt vor, wenn der öffentliche
    Auftraggeber auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Mit anderen Worten: es gibt keinen eigenständigen Willen der kontrollierten Einrichtung.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die vergaberechtsfreie Vergabe vom kontrollierenden Rechtsträger (= „Mutter“) an kontrollierte Rechtsträger
    (= „Töchter“, „Enkeln“, „Urenkeln“, …)
    sowie
  • von der kontrollierten Tochtergesellschaft an die kontrollierende Mutter (= „bottom-up-Vergabe“)
    und
  • zwischen derselben Kontrolle unterliegenden Einrichtungen („Schwesternvergabe“) zulässig.

Beispiel
Den Personennahverkehr führen die Wiener Linien für die Stadt Wien durch. Sie betreiben das Netz von U-Bahn, Straßenbahn und Autobus in Wien.
Die Wiener Linien sind eine Tochtergesellschaft der Wiener Stadtwerke GmbH, die im Eigentum der Stadt Wien steht.

Das Kontrollkriterium ist nicht erfüllt, wenn der „Tochter“ im Verhältnis zur „Mutter” bzw.
zur öffentlichen Auftraggeberin bzw. zum öffentlichen Auftraggeber im Gesellschaftsvertrag eine weitreichende Selbstständigkeit eingeräumt ist.

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25
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Öffentlich-öffentliche Kooperation:

Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und von ihnen beherrschten ausgegliederten Einrichtungen (z.B. zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften) unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht.

Das soll heißen, auch wenn alle Vertragsparteien von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen öffentliche Auftraggeber sind (also sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer öffentliche Auftraggeber sind), ist das Vergaberecht anzuwenden

A

Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und von ihnen beherrschten ausgegliederten Einrichtungen (z.B. zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften) unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht.

Das soll heißen, auch wenn alle Vertragsparteien von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen öffentliche Auftraggeber sind (also sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer öffentliche Auftraggeber sind), ist das Vergaberecht anzuwenden

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26
Q

1.3.2. Sachlicher Geltungsbereich (= IN WELCHEM BEREICH ist
Vergaberecht anzuwenden?)

Öffentlich-öffentliche Kooperation
A

Ein Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern fällt ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts, wenn

  • die von den beteiligten Auftraggebern zu erbringenden
    öffentlichen Dienstleistungen zur Erreichung gemeinsamer Ziele in Zusammenarbeit ausgeführt werden
    und
  • die Zusammenarbeit aufgrund von Überlegungen im öffentlichen Interesse erfolgt
    und
  • die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.

Beispiel
Müllentsorgung durch mehrere Gemeinden

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27
Q

2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S

2.1. Freier, fairer und lauterer Wettbewerb
  • Der Grundsatz des freien Wettbewerbs
  • verbietet die Vo#g unzulässiger Zu#s- oder Ausübungsb#en durch die Auftraggeber
  • Das Gebot des fairen Wettbewerbs bezieht sich sowohl auf das Verhältnis Auftrag#r zu den B#n als auch auf die Beziehungen der Bieter u#reinander.
    Die Auftraggeber dürfen bei der Auftragsvergabe nur s#ch g#tfertigte und ang#e Forderungen stellen.
    Der Grundsatz des lauteren Wettbewerbs bezieht sich auf das Verhältnis der Bieter untereinander. Er verbietet wettbewerbs#e Absprachen zwischen den Bietern.
A
  • Der Grundsatz des freien Wettbewerbs
  • verbietet die Vorschreibung unzulässiger Zugangs- oder Ausübungsbeschränkungen durch die Auftraggeber
  • Das Gebot des fairen Wettbewerbs bezieht sich sowohl auf das Verhältnis Auftraggeber zu den Bietern als auch auf die Beziehungen der Bieter untereinander.
    Die Auftraggeber dürfen bei der Auftragsvergabe nur sachlich gerechtfertigte und angemessene Forderungen stellen.
    Der Grundsatz des lauteren Wettbewerbs bezieht sich auf das Verhältnis der Bieter untereinander. Er verbietet wettbewerbswidrige Absprachen zwischen den Bietern.
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Q

2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S

2.2. Gleichbehandlung

Das vergaber#e Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot gebietet
die G#g aller Bieter (z.B. Gebot der n#en Leistungsb#g) und untersagt unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen der Bieter.

Beispiel
Verlangen von Referenzen aus Österreich, produktspezifische Ausschreibungen, …Gleichstellung aller Bieter (z.B. Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung) und untersagt unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen der Bieterinnen und
Bieter.

Beispiel
Verlangen von Referenzen aus Österreich, produktspezifische Ausschreibungen, …

A

Das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot gebietet
die Gleichstellung aller Bieter (z.B. Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung) und untersagt unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen der Bieter.

Beispiel
Verlangen von Referenzen aus Österreich, produktspezifische Ausschreibungen, …Gleichstellung aller Bieter (z.B. Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung) und untersagt unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen der Bieterinnen und
Bieter.

Beispiel
Verlangen von Referenzen aus Österreich, produktspezifische Ausschreibungen, …

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2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S

2.3. Transparenzgebot

Der Auftraggeber hat durch B#machungen einen a#n Grad an Öffentlichkeit herzustellen. Damit sollen der Wettbewerb am Markt i#t und eine objektive Nachprüfbarkeit des Beschaffungsvorgangs
sichergestellt werden.
Das T#gebot soll auch sicherstellen, dass die „Spielregeln“ eines Vergabeverfahrens von Anfang an fix sind und den Bietern bekannt sind. Dies verhindert, dass der Auftraggeber in Kenntnis der konkreten Angebote Ausschreibungs#n ändert, damit der von ihm favorisierte Bieter zum Zug kommt

A

Der Auftraggeber hat durch Bekanntmachungen einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit herzustellen. Damit sollen der Wettbewerb am Markt initiiert und eine objektive Nachprüfbarkeit des Beschaffungsvorgangs
sichergestellt werden.
Das Transparenzgebot soll auch sicherstellen, dass die „Spielregeln“ eines Vergabeverfahrens von Anfang an fix sind und den Bietern bekannt sind. Dies verhindert, dass der Auftraggeber in Kenntnis der konkreten Angebote Ausschreibungskriterien ändert, damit der von ihm favorisierte Bieter zum Zug kommt

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Q

2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S

2.4. Eignung

Öffentliche Auftraggeber dürfen nur an b#e, l#e und z#e Unternehmen Aufträge vergeben.
Unternehmen, die in einem Vergabeverfahren Angebote legen, aber nicht befugt oder zuverlässig sind oder nicht die t#e oder w#h-f#e Leistungsfähigkeit erbringen können, sind im Zuge der Eignungsprüfung auszuscheiden (Näheres unter 3.9.)

A

Öffentliche Auftraggeber dürfen nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Aufträge vergeben.
Unternehmen, die in einem Vergabeverfahren Angebote legen, aber nicht befugt oder zuverlässig sind oder nicht die technische oder wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit erbringen können, sind im Zuge der Eignungsprüfung auszuscheiden (Näheres unter 3.9.)

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Q

2 . G R U N D S Ä T Z E ( „ S p i e l r e g e l n “ ) D E S
V E R G A B E V E R F A H R E N S

2.5. Vergabe zu angemessenen Preisen

Ein weiteres Ziel des Vergaberechts ist es, öffentliche Aufträge zu m#n bzw.
a#n
Preisen zu vergeben.
Wenn das Verhältnis zwischen Preis und Leistung bezogen auf die r#n Marktverhältnisse nicht ungewöhnlich ist, ist von einer Preis#heit auszugehen.

A

Ein weiteres Ziel des Vergaberechts ist es, öffentliche Aufträge zu marktkonformen bzw.
angemessenen
Preisen zu vergeben.
Wenn das Verhältnis zwischen Preis und Leistung bezogen auf die relevanten Marktverhältnisse nicht ungewöhnlich ist, ist von einer Preisangemessenheit auszugehen.

32
Q
2.6. Berücksichtigung von Sekundärzwecken – strategische Beschaffung

Die öffentlichen Auftraggeber sind zu wirtschaftlicher Effizienz verpflichtet.
Sie haben daher ihre Ausschreibungskriterien so zu gestalten, dass das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Näheres unter 3.7.) ermittelt werden kann.
Des Weiteren haben die Auftraggeber laut Bundesvergabegesetz 2018 auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.

Beispiel
Programm “ÖkoKauf Wien” - Beschaffung nach ökologischen Kriterien

sozialpolitische Belange, wie die Beschäftigung von Frauen, Lehrlingen, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, können von den öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern ebenfalls berücksichtigt werden.
Beispiel
Frauenförderung und Gender-Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Durchführung von Pilotprojekten

A
2.6. Berücksichtigung von Sekundärzwecken – strategische Beschaffung

Die öffentlichen Auftraggeber sind zu wirtschaftlicher Effizienz verpflichtet.
Sie haben daher ihre Ausschreibungskriterien so zu gestalten, dass das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Näheres unter 3.7.) ermittelt werden kann.
Des Weiteren haben die Auftraggeber laut Bundesvergabegesetz 2018 auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.

Beispiel
Programm “ÖkoKauf Wien” - Beschaffung nach ökologischen Kriterien

sozialpolitische Belange, wie die Beschäftigung von Frauen, Lehrlingen, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, können von den öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern ebenfalls berücksichtigt werden.
Beispiel
Frauenförderung und Gender-Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Durchführung von Pilotprojekten

33
Q
2.7. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens
 die ziffernmäßige Richtigkeit,
 die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
 die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten

A

Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens
 die ziffernmäßige Richtigkeit,
 die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
 die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten

34
Q
2.8. Tatsächliche Absicht zur Auftragsvergabe

Ein Vergabeverfahren darf nicht bloß zur Erkundung der Marktlage oder des Preisniveaus
für eine konkrete Leistung oder zur Einholung von Lösungsvorschlägen durchgeführt werden.
Ein begonnenes Verfahren muss aber nicht zwingend durch Zuschlag enden, es kann auch
ergebnislos mit einem

Widerruf
enden
A

Ein Vergabeverfahren darf nicht bloß zur Erkundung der Marktlage oder des Preisniveaus
für eine konkrete Leistung oder zur Einholung von Lösungsvorschlägen durchgeführt werden.
Ein begonnenes Verfahren muss aber nicht zwingend durch Zuschlag enden, es kann auch
ergebnislos mit einem Widerruf enden

35
Q

2.9. Vertraulichkeit

Durch das V# sollen B#- und Geschäftsgeheimnisse von allen am
Vergabeverfahren Beteiligten vor der K# geschützt werden.
Öffentliche Auftraggeber dürfen daher von den Beteiligten zur Verfügung gestellte s#e I#n nicht weitergeben.
Zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen weder von den Auftraggebern noch von den beteiligten Unternehmen für andere Projekte weiterverwendet werden.

A

Durch das Vertraulichkeitsgebot sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von allen am
Vergabeverfahren Beteiligten vor der Konkurrenz geschützt werden.
Öffentliche Auftraggeber dürfen daher von den Beteiligten zur Verfügung gestellte schutzwürdige Informationen nicht weitergeben.
Zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen weder von den Auftraggebern noch von den beteiligten Unternehmen für andere Projekte weiterverwendet werden.

36
Q

~~~

2.10. Rechtsschutz
A

Bereits während eines laufenden Vergabeverfahrens können die am Vergabeverfahren Beteiligten sich gegen gewisse Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen eines vergabespezifischen Rechtsschutzverfahrens wehren (Näheres
unter 4).

37
Q

Zusammenfassung
Grundsätze des Vergabeverfahrens

A
  • Freier, fairer und lauterer Wettbewerb
  • Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot
  • Transparenzgebot
  • Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen
  • Vergabe zu angemessenen Preisen
  • Berücksichtigung von Sekundärzwecken – strategische Beschaffung
  • Tatsächliche Absicht zur Auftragsvergabe
  • Vertraulichkeit
  • Wirtschaftlichkeit
    Primärrechtsschutz (= unmittelbare Überprüfbarkeit bestimmter Entscheidungen der Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber durch das zuständige Verwaltungsgericht (Näheres unter 4.) schon während des Vergabeverfahrens)
38
Q

3 . B E S C H A F F U N G S A B L A U F I N
G R U N D Z Ü G E N

3.1. Klärung des Beschaffungsbedarfs
A

Am Beginn eines Beschaffungsvorganges ist immer der geschätzte Gesamtauftragswert zu
berechnen. Diese Berechnung hat durch den Auftraggeber in umsichtiger und sachkundiger Weise zu erfolgen.

Achtung!
Aufträge dürfen bei der Schätzung des Gesamtauftragswertes nicht aufgeteilt werden,
um die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (insbesondere für die Wahl der
Verfahrensart) zu umgehen!
Das heißt insbesondere:
Keine willkürliche sachliche und zeitliche Stückelung um die maßgeblichen Schwellenwerte
(Näheres unter 3.2.) nicht zu erreichen!
Zusammenrechnen der Einzelauftragswerte bei vorhersehbar regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen!

39
Q

3 . B E S C H A F F U N G S A B L A U F I N
G R U N D Z Ü G E N

3.2. Beachtung der Schwellenwerte
A

Das Bundesvergabegesetz 2018 unterscheidet bei allen Auftragsarten zwischen
* Oberschwellenbereich und
* Unterschwellenbereich.
* Die Gesamtauftragswertschätzungen haben ohne Umsatzsteuer (= netto) zu erfolgen,
* sämtliche Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018 verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
* Werden die Schwellenwerte nicht erreicht, ist nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches vorzugehen.

40
Q

3.3. Die meist angewendeten Vergabeverfahren bei der
Stadt Wien

3.3.1. Offenes Verfahren
A

Eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen wird öffentlich im Oberschwellenbereich durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der EU und über data.gv.at im Unternehmensserviceportal
USP (www.usp.gv.at) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
Bei diesem Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen auf Grund der Ausschreibungsunterlagen ein Angebot legen.
Im Unterschwellenbereich entfällt die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU

41
Q

Ablauf Chema

A
42
Q

3.3.2. Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

A
  • Im Oberschwellenbereich (OSB) werden nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der EU und über data.gv.at im Unternehmensserviceportal - USP durch die interessierten
    Unternehmen in der sogenannten „1. Stufe“ Teilnahmeanträge gestellt.
  • Nach der Auswahl anhand vorher festgelegter Auswahlkriterien durch den Auftraggeber werden in der sogenannten „2. Stufe“ mindestens fünf Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Im Unterschwellenbereich (USB) entfällt die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU und es
müssen nur mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
werden.

43
Q

Ablauf

A
44
Q

3.3.3. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

A

Dieses Verfahren darf gewählt werden,
* wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordert oder
* die technischen Spezifikationen durch Verweise auf Normen etc. nicht ausreichend genau erstellt werden können.
* In derartigen Fällen können die Leistungen in der Ausschreibung meist nur funktional definiert werden (Näheres unter 3.4. sowie Infobox). Es ist daher nicht vornherein gewährleistet, dass alle Angebote bzw. Lösungsvorschläge der Bieter miteinander vergleichbar bzw. bereits zuschlagsfähig sind.
* In der Regel wird daher mit den Bietern jeweils einzeln über den Inhalt ihres Angebotes bzw. Lösungsvorschlages verhandelt.
* Im Oberschwellenbereich werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU und über data.gv.at im Unternehmensserviceportal – USP interessierte Unternehmen aufgefordert,Teilnahmeanträge zu stellen (= 1. Stufe). Auch hier stehen dem öffentlichen Auftraggeber weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien frei.
* Aus den eingelangten Teilnahmeanträgen werden anhand der bereits in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien mindestens drei Unternehmen ausgewählt und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (= 2. Stufe).

Im Unterschwellenbereich entfällt die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.

Beispiele
Baukünstlerische oder statische Planung eines Gebäudes,
Konzeption einer PR-Strategie, Entwicklung einer Software, …

45
Q

Ablauf

A
46
Q

3.3.4. Direktvergabe

A

Bei der Direktvergabe wird eine Leistung

  • formfrei unmittelbar von einem Auftraggeber ausgewählten Unternehmen gegen Entgelt bezogen.
  • Die Direktvergabe kann bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen entsprechend der bis Ende 2025 gültigen Schwellenwerteverordnung 2023 bei einem geschätzten Auftragswert unter 100.000 Euro gewählt werden.
  • Das gewählte Unternehmen muss befugt, leistungsfähig und zuverlässig sein.
  • Es ist zu prüfen, ob die vom ausgewählten Unternehmen angebotenen Preise angemessen
    sind. In diesem Zusammenhang eingeholte unverbindliche Preisauskünfte bzw. Angebote
    sind zu dokumentieren.

Achtung!
Im Ober- und im Unterschwellenbereich gibt es immer die freie Wahl zwischen dem
offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.
Alle anderen Vergabeverfahren dürfen nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen gewählt werden.

47
Q

3.4. Erstellung der Ausschreibungsunterlagen

A

Die Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise für die Unternehmen mit zumutbarem Aufwand kalkuliert werden können.
Die Ausschreibungsunterlagen sind den interessierten Unternehmen elektronisch bereitzustellen.
Die Ausschreibungsunterlagen können entweder „konstruktiv“ oder „funktional“ gestaltet werden.
Die konstruktive Leistungsbeschreibung muss so präzise sein, dass sie unmittelbar Inhalt des Leistungsvertrages werden kann.
Die Erstellung des Leistungsverzeichnisses („LV“) obliegt hier dem Auftraggeber.
Die Bieterin bzw. der Bieter trägt ihre bzw. seine selbst kalkulierten Preise ins Leistungsverzeichnis ein.

Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind Zweck und Anforderungen (z.B. Ziele,
Mindestbedingungen, Rahmenbedingungen, „Meilensteine“), denen eine Leistung in
technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht zu entsprechen hat, so genau anzugeben, dass die Unternehmen selbstständig ein Leistungsverzeichnis und somit ein Angebot ausarbeiten können

48
Q

3.5. Losvergabe und Vergabe an Generalunternehmerinnen bzw. Generalunternehmer

A

Für die Ermittlung des Gesamtauftragswertes und die richtige Wahl der Verfahrensart ist
der Wert aller Lose eines Beschaffungsvorganges zusammenzurechnen.

Lose können definiert werden als
 Fachlose (= „Gewerke“, z.B. Tischler-, Spenglerleistungen etc.)
 quantitative Teile einer Beschaffung (Lieferungen in mehrfachen Teilen)
 regionale Aufteilung in Teile, für die jeweils ein Bestangebot ermittelt wird (z.B. bezirksweise Vergabe von Leistungen

49
Q

MODELL

A
50
Q

3.5. Losvergabe und Vergabe an Generalunternehmerinnen bzw. Generalunternehmer

A

Alternativ zur gewerkweisen Vergabe gibt es die Möglichkeit, einen Generalunternehmer zu beauftragen, der die einzelnen Gewerke von Subunternehmen ausführen lässt.
Eine Vergabe an einen Generalunternehmer hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass der Generalunternehmer die vollständige Koordination aller Arbeiten übernimmt und für die einwandfreie Ausführung des gesamten Projekts haftet (einheitliche Gewährleistung).
Für diesen Aufwand wird die Generalunternehmerin bzw. der Generalunternehmer in der Regel einen entsprechenden Zuschlag (Generalunternehmerzuschlag) in der Kalkulation festsetzen.
Eine gänzliche Weitergabe aller Leistungen von dem Generalunternehmer an Subunternehmen ist in Österreich unzulässig.
Ausgenommen davon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe des Auftrages an konzernverbundene Unternehmen.

51
Q

Modell einer GeneralunternehmerInnenvergabe eines Bauvorhabens:

A
52
Q

3.6. Preiserstellung

A
  • Beim Preisangebotsverfahren geben die Bieter aufgrund der Ausschreibungsunterlagen ihre Angebote mit selbst kalkulierten Preisen ab.
  • Beim Preisaufschlags- und -nachlassverfahren definieren die Bieter ihre
    Angebote durch entsprechende Auf- bzw. Abschläge auf die in der Ausschreibung vorgegebenen Richtpreise.

Preisarten:
 Einheitspreis
 Pauschalpreis
 Regiepreis

Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

Beispiel
Wohnhaussanierung durch Wiener Wohnen – aufgrund der Erfahrung aus bereits abgeschlossenen Projekten kann solchen Ausschreibungen eine genaue Leistungsbeschreibung und ein Leistungsverzeichnis mit Mengenansätzen pro Position zu Grunde gelegt werden.

53
Q

3.6. Preiserstellung

A

2)Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung sowie
Umstände der Leistungserbringung im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind und
während der Ausführung nicht mit Änderungen zu rechnen ist.
Beispiel
Vergabe einer Studie, bei der der Rechercheaufwand gut abschätzbar ist.
3)Regiepreise sind nur dann auszuschreiben, wenn Art, Güte, Umfang und/oder Umstände
der Leistung nicht genau erfasst werden können und nur nach dem tatsächlichen Stundenoder Materialaufwand abgerechnet werden kann.
Beispiele
Störungsbehebungen, kleinteilige Reparaturen an Wohnhausanlagen, …
Alle drei Preisarten sind auf Dauer des Auftrages als Festpreise oder als veränderliche (z.B.
an einen Index gebundene) Preise zu vereinbaren.
Der Zeitraum für die Geltung von Festpreisen soll grundsätzlich zwölf Monate ab dem Ende
der Angebotsfrist bis zum theoretischen Leistungsende nicht übersteigen.
Die Modalitäten zur Preisumrechnung sind im Detail in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen.

54
Q

3.6. Preiserstellung
4.Technische Spezifikationen

A

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten –
* sofern die Leistungen nicht bloß funktional spezifiziert werden – in der Regel technische Spezifikationen.
* Darunter sind die technischen Anforderungen sowie sonstige Eigenschaften (Materialien,
* Erzeugnisse, Verpackungen etc.) der zu beschaffenden Leistung zu verstehen.

55
Q

3.7. Zuschlagsprinzip und Zuschlagskriterien

  • In der B bzw. in den A ist anzugeben,
  • ob der Zuschlag dem t und w günstigsten A („B / /“)
    oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis („B /a /p“) erteilt werden soll.
  • Die Wahl des Billigstangebotsprinzips ist erlaubt, wenn die Q / s der L klar und e definiert werden können und das B /v /g 20 keine weiteren Z / k neben dem P vorsieht.
  • Im Bundesvergabegesetz 2018 werden allerdings Fälle festgelegt, in denen jedenfalls das Bestangebotsprinzip anzuwenden ist,
    d.h. es muss zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium neben dem Preis vorgesehen werden.
    Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebot) erteilt werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien im Verhältnis
    ihrer Bedeutung anzugeben und zu gewichten.
A
  • In der Bekanntmachung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben,
  • ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot („Bestangebotsprinzip“)
    oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis („Billigstangebotsprinzip“) erteilt werden soll.
  • Die Wahl des Billigstangebotsprinzips ist erlaubt, wenn die Qualitätsstandards der Leistung klar und eindeutig definiert werden können und das Bundesvergabegesetz 2018 keine weiteren Zuschlagskriterien neben dem Preis vorsieht.
  • Im Bundesvergabegesetz 2018 werden allerdings Fälle festgelegt, in denen jedenfalls das Bestangebotsprinzip anzuwenden ist,
    d.h. es muss zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium neben dem Preis vorgesehen werden.
    Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebot) erteilt werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien im Verhältnis
    ihrer Bedeutung anzugeben und zu gewichten.
56
Q
3.8. Abgabe und Öffnung der Angebote

Die Bieter haben sich bei der Erstellung der Angebote an die zu halten.
Das und alle sind in d S zu erstellen und die Preise in
Euro anzugeben. Bei Verfahren im Rahmen des sind die Angebote in der von dem Auftraggeber vorgeschriebenen Form auf die verwendete V hochzuladen.

A

Die Bieter haben sich bei der Erstellung der Angebote an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
Das Angebot und alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen und die Preise in
Euro anzugeben. Bei Verfahren im Rahmen des e-Procurements sind die Angebote in der von dem Auftraggeber vorgeschriebenen Form auf die verwendete Vergabeplattform hochzuladen.

57
Q

3.9. Prüfung der Eignung der Bieterinnen bzw. Bieter und
der Angebote

Der Vorgang der Eignungsprüfung gliedert sich in drei Abschnitte:

A
58
Q

3.9. Prüfung der Eignung der Bieter und der Angebote

Der Vorgang der Eignungsprüfung gliedert sich in drei Abschnitte:

A
  • Zuerst erfolgt die Prüfung der Eignung der Bieter (Befugnis, finanzielle und wirtschaftliche sowie technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) durch sachkundige Vertreter des Auftraggebers.
    Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung konkret festzulegen, welche Eignungsnachweiseüber _Aufforderung vorzulegen sind und welche konkreten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit (so genannte „K.O.-Kriterien“, z.B. Mindestanzahl an Referenzen, Mindestanforderung an die betrieblichen Ressourcen, jährlicher Mindestumsatz, …) gestellt werden.
    Im Zuge der Eignungsprüfung wird festgestellt, welche Bieter die Voraussetzungen erfüllen, um am weiteren Vergabewettbewerb teilnehmen zu dürfen. Diese Prüfung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in
    Betracht kommen. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen sind vom Auftraggeber die für das konkrete Vergabeverfahren erforderlichen Eignungskriterien festzulegen.
    Der Auftraggeber darf nur solche Nachweise fordern, die zum Gegenstand der konkret nachgefragten Leistung passen.
    Die festgelegten Eignungskriterien sind kumulativ zu erfüllen. Die Bieter haben diese durch Eignungsnachweise zu belegen.
    Die Unternehmen können zunächst eine so genannte „
    `Eigenerklärung“ abgeben, dass sie
    die in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können.
59
Q

3.9. Prüfung der Eignung der Bieterinnen bzw. Bieter und
der Angebote

Der Vorgang der Eignungsprüfung gliedert sich in drei Abschnitte:

A
  • Des Weiteren werden die Angebote auf Formfehler, Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit und Angemessenheit der Preise geprüft.
  • Während des Offenen und des Nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden. Die Einholung von für die Prüfung erforderlicher Auskünfte über die wirtschaftliche und
    technische Leistungsfähigkeit sowie von Auskünften, die der Prüfung der Preisangemessenheit dienen, durch den Auftraggeber ist allerdings zulässig
    . Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Beim Verhandlungsverfahren hingegen ist es die Regel, dass der Auftraggeber mit den Bietern – natürlich jeweils gesondert – verhandelt, damit diese ihre Angebote an die Bedürfnisse des Auftraggebers anpassen bzw. vergleichbar machen können.
    Die Bieter sollten dabei nichts voneinander erfahren, damit es nicht zu Absprachen kommt. Auf die Gleichbehandlung aller Bieter ist besonders zu achten.
  • Die Prüfung der Angebote mündet in eine Reihung der Angebote anhand der in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.
  • Ein Vergabeverfahren endet entweder durch Erteilung des Zuschlags oder durch Widerruf.
60
Q

3.10. Zweigliedriges Zuschlagsverfahren (Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung)

A
  • Der Auftraggeber hat nach Beendigung der Prüfung der Angebote den Bietern mittels Zuschlagsentscheidung mitzuteilen, an welchen Bieter der Zuschlag erteilt werden soll (bei elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die Mitteilung über die Vergabeplattform).

Achtung
Bei dieser Zuschlagsentscheidung handelt es sich um keinen rechtsbegründenden Akt (d.h. es wird damit weder der Zuschlag auf das erstgereihte Angebot bzw. der Auftrag erteilt noch handelt es sich um einen Bescheid noch wird ein Vertrag geschlossen).
Es handelt sich lediglich um eine vorläufige (auch widerrufbare) Absichtserklärung, wer nach dem Ergebnis der Prüfung der Angebote das gemäß den Zuschlagskriterien
- technisch und
- wirtschaftlich günstigste bzw.
- das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt hat.

  • Gleichzeitig sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist (= die Frist während der bei sonstiger Nichtigkeit der Zuschlag nicht erteilt werden darf), die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben.
  • Spätestens zugleich mit der Zuschlagsentscheidung ist den Bietern, deren Angebote (z.B. wegen formaler oder inhaltlicher Mängel des Angebotes oder wegen fehlender Eignung des Unternehmens) ausgeschieden werden, die Ausscheidensentscheidung bekannt zu geben.
  • Das Ausscheiden von Angeboten ist wie die Zuschlagsentscheidung eine beim Verwaltungsgericht gesondert anfechtbare Entscheidung.
  • Die nicht für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter können bei Übermittlung der Zuschlagsentscheidung auf elektronischem Weg binnen 10 Tagen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht begehren.
  • Vor Ablauf dieser Frist darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden.

Erfolgt keine Anfechtung beim Verwaltungsgericht ist der Zuschlag zu erteilen (Zuschlagserteilung).

61
Q

3.10. Zweigliedriges Zuschlagsverfahren (Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung)

A
62
Q

3.11. Zweigliedriges Widerrufsverfahren (Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung)

A
  • Beim Widerruf kommt es mangels Zuschlagserteilung zu keinem Vertragsabschluss und damit auch zu keiner Auftragserteilung.
  • Ein Vergabeverfahren muss widerrufen werden, wenn während des Vergabeverfahrens Umstände bekannt werden, die, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

Beispiele
- Wegfall der budgetären Bedeckung,
- falsche Verfahrenswahl,
- unzulässige Zuschlagskriterien, …

Liegen andere Gründe vor, die einen Widerruf sachlich rechtfertigen (= fakultativer Widerruf) kann das Vergabeverfahren widerrufen werden.

Beispiele
- Nach der Angebotsöffnung treten neuen Technologien zu Tage, nach dem Ausscheiden bleibt nur ein Bieter über, …
Der Auftraggeber hat den beabsichtigten Widerruf den Bietern mittels Widerrufsentscheidung (bei elektronischen Vergabeverfahren über die Vergabeplattform) mitzuteilen.

  • Auch bei der Widerrufsentscheidung handelt es sich um keinen rechtsbegründenden Akt. Es handelt sich lediglich um eine vorläufige Absichtserklärung, dass das Vergabeverfahren widerrufen werden soll.
  • Die Bieter können bei Übermittlung der Widerrufsentscheidung auf elektronischem Weg binnen 10 Tagen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht begehren.
  • Erfolgt keine Anfechtung beim Verwaltungsgericht ist der Widerruf zu erklären (= Widerrufserklärung).
    Im Unterschwellenbereich kann der Widerruf auch direkt, ohne Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, erklärt werden
63
Q

3.11. Zweigliedriges Widerrufsverfahren (Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung)

A
64
Q

4 . V E R G A B E K O N T R O L L E

Alle Vergabeverfahren der öffentlichen Auftraggeber und unterliegen in Österreich dem .
Mittels eines - bzw. können Bieter spezielle Entscheidungen (= ) von Auftraggebern durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüfen lassen.

Die gesondert anfechtbaren Entscheidungen sind insbesondere:
- die
- das
- die
- der

Die Bieter können die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeber nur innerhalb bestimmter, _ _ überprüfen
lassen. Tun sie das nicht, können sie später keine Einwendungen mehr gegen die Auftragsvergabe erheben bzw. Rechtsschutz in Anspruch nehmen ( ).

Achtung!
Sofern die gesondert anfechtbaren Entscheidungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten werden, präkludieren die Entscheidungen der Auftraggeber und werden bestandsfest

A

Alle Vergabeverfahren der öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber unterliegen in Österreich dem Vergaberechtsschutz.
Mittels eines Nichtigerklärungs- bzw. Nachprüfungsantrags können nachgereihte Bieter spezielle Entscheidungen (= gesondert anfechtbare Entscheidungen) von Auftraggebern durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüfen lassen.

Die gesondert anfechtbaren Entscheidungen sind insbesondere:

Die gesondert anfechtbaren Entscheidungen sind insbesondere:
- die Ausschreibungsbedingungen
- das Ausscheiden
- die Zuschlagsentscheidung
- der Widerruf

Die Bieter können die gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeber nur innerhalb bestimmter, kurzer Fristen überprüfen
lassen. Tun sie das nicht, können sie später keine Einwendungen mehr gegen die Auftragsvergabe erheben bzw. Rechtsschutz in Anspruch nehmen (Präklusion).

Achtung!
Sofern die gesondert anfechtbaren Entscheidungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten werden, präkludieren die Entscheidungen der Auftraggeber und werden bestandsfest

65
Q

4 . V E R G A B E K O N T R O L L E

A
  • Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren können von den Bietern
  • erst im Zuge des nächstmöglichen Nachprüfungsantrags angefochten werden.
    Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Folge zu leisten.

Parteistellung im Nachprüfungsverfahren:
- Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber sowie die Unternehmen, die durch die vom Antragsteller begehrten Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.

  • In diesem Sinn hat der erstgereihte Bieter (= präsumtiver Zuschlagsempfänger) jedenfalls Parteistellung.
  • Seine Parteistellung geht allerdings verloren, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist begründete Einwendungen gegen die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente erhebt.

Gerichte des Nachprüfungsverfahrens:
Für Nachprüfungsverfahren hinsichtlich Entscheidungen von Ländern und Gemeinden und
der ihnen zuzurechnenden Rechtsträger ist das für das jeweilige Bundesland eingerichtete
Landesverwaltungsgericht zuständig

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4 . V E R G A B E K O N T R O L L E
Zuständigkeit in Wien

A

Für Vergaben der Stadt Wien und der ihr zurechenbaren ausgegliederten Rechtsträger ist
das Verwaltungsgericht Wien zuständig

Verwaltungsgericht Wien
Muthgasse 62, 1190 Wien
Tel. 01 4000 38 500

Zusätzlich ist beim Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 63) die Wiener
Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten eingerichtet.
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, bei konkreten Meinungsverschiedenheiten bis zum
Ablauf der Angebotsfrist auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist optional.
Intention und Ziel der Vergabekontrolle
Die Vergabekontrolle soll wettbewerbsbeschränkende oder missbräuchliche Verhaltensweisen sowohl auf Auftraggeberinnen- und Auftraggeberseite als auch auf Bieterinnenund Bieterseite verhindern.

Beispiele
Ausnützen einer „Nachfrageübermacht“ auf dem Markt durch Auftraggeberinnen und Auftraggeber, wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bieterinnen und Bietern, ….

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4 . V E R G A B E K O N T R O L L E

A

Bevor ein Zuschlag erteilt wird und damit ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen wird, sollen die nachgereihten Bieter die Chance haben, die von dem Auftraggeber getroffenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen vom zuständigen Verwaltungsgericht nachprüfen zu lassen.

 Die Aufteilung des Vergabeverfahrens in Abschnitte, die mit den oben aufgezählten gesondert anfechtbaren Entscheidungen abgeschlossen werden,
 die knappen Anfechtungsfristen (= der Zeitraum, in dem die Unternehmen Nichtigerklärungs- bzw. Nachprüfungsanträge stellen dürfen),
 die Präklusionsregelungen und
 die kurze Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht (sechs Wochen)
ermöglichen rasche Entscheidungen, denen von den öffentlichen Auftraggebern verpflichtend Folge zu leisten ist.

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Zusammenfassung

A

Die Vergabekontrolle als „begleitende“ Kontrolle bereits während des laufenden Vergabeverfahrens dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, gewährleistet den Bietern Individualrechtsschutz und soll dadurch einen funktionierenden Vergabewettbewerb sichern.