Teil 7 Das Wiener Gleichbehandlungs-Gesetz Flashcards

1
Q

Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG)

A
  • verbietet jede Benachteiligung (= Diskriminierung) aufgrund des Geschlechts.
  • gilt für alle Beschäftigten und Bewerbern
  • enthält auch das Frauenförderungsgebot
  • regelt auch die Rechte und Pflichten von Bediensteten im Zusammenhang mit Diskriminierungsfällen und
  • legt die mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten Einrichtungen und Personen fest.
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2
Q

Gleichbehandlungsgebot

A
  • besagt, dass aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf,
    insbesondere nicht
     bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
     bei der Festsetzung des Entgelts,
     bei der Gewährung sonstiger freiwilliger Sozialleistungen,
     bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
     beim beruflichen Aufstieg, z.B. bei Betrauung mit Führungsfunktionen oder Beförderungen,
     bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
     bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Eine unmittelbare Diskriminierung nach de Gleichbehandlunggebot liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer Person des anderen Geschlechts benachteiligt wird.
Beispiele:
 Für die gleiche Tätigkeit wird nur Männern eine Zulage gewährt, aber Frauen nicht.
 Eine Dienststelle sucht für die Mitarbeit in der Kanzlei ausschließlich Frauen und lehnt
alle männlichen Bewerber ab.Eine Stellenausschreibung darf nur dann ein bestimmtes Geschlecht ansprechen,
wenn dieses eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Beispiel:
 Eine Beratungsstelle für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen kann daher, ohne
gegen das Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen, ausdrücklich Frauen (Ärztinnen,
Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen) als Mitarbeiterinnen suchen und Bewerbungen von Männern grundsätzlich ablehnen

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3
Q

Nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz** sind Dienstposten**, mit denen höherwertige
Funktionen bzw. Führungsfunktionen verbunden sind
, verpflichtend auszuschreiben

A

Nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz sind Dienstposten, mit denen höherwertige
Funktionen bzw. Führungsfunktionen
verbunden sind, verpflichtend auszuschreiben. In
Stellenausschreibungen sind die Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar für Frauen und Männer gleichermaßen gilt, deren praktische Auswirkungen aber ausschließlich oder überwiegend ein bestimmtes Geschlecht benachteiligen, es sei denn, die betreffende
Regelung oder Maßnahme ist
durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und
die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Beispiel:Teilzeitkräfte werden bei Fortbildungsmaßnahmen oder bei der Ausstattung ihres
Arbeitsplatzes gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt. Eine sachliche Rechtfertigung
gibt es nicht. Da die meisten Teilzeitkräfte weiblich sind (über 90 %) und daher
überwiegend Frauen von einer solchen Schlechterstellung betroffen sind, ist diese
mittelbar diskriminierend.

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4
Q

Als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gelten auch:

Benachteiligung aufgrund Elternschaft, Schwangerschaft, sich beschwert hat (viktimisierung) geduldet o. ertragen hat- ebenso durch Anstiftung und Belästigung auch aufgrund einer Geschlechtsidentität

A

Als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gelten auch:
 die Benachteiligung einer Person aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, beispielsweise Transgender2
 die Anstiftung zu einem diskriminierenden Verhalten
 eine sexuelle oder sonstige Belästigung aufgrund des Geschlechts
jede Benachteiligung, die deshalb erfolgt, weil jemand eine sexuelle oder sonstige
Belästigung zurückgewiesen oder geduldet hat oder weil sich jemand wegen einer
Diskriminierung beschwert hat (Viktimisierung)

 jede ungünstigere Behandlung einer Bediensteten im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft

 jede ungünstigere Behandlung einer oder eines Bediensteten im Zusammenhang
mit der Elternschaft

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5
Q

Beispiele Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

A

Beispiele:
 Mehrere Mitarbeiterinnen werden gleichzeitig vorerst befristet für ein Jahr aufgenommen. Ihnen wird die unbefristete Verlängerung des Dienstvertrags bei sehr guter
Leistung in Aussicht gestellt.
Alle bekommen im ersten Jahr eine ausgezeichnete
Dienstbeurteilung.
Am Ende des Jahres wird der Dienstvertrag einer Mitarbeiterin nicht
verlängert, da sie schwanger ist. Die Verträge aller anderen Kolleg
innen werden
unbefristet verlängert (= Beispiel für Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft).
 Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung aufgezeigt hat, wird danach ungefragt
in eine andere Abteilung versetzt (= Beispiel für Viktimisierung). Jede Diskriminierung nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Zusätzlich haben Bedienstete, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfahren
haben, Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Gemeinde Wien als Dienstgeberin

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6
Q

Eine sexuelle Belästigung nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz liegt dann vor, …..

Belästigung als Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts

-dsS zVgw W e P b od b uvdBa uu o a ew.

Worte Gesten Bilder Handlungen / auf Dienstreisen o. Weihnachtsfeiern / kann auch von Kunden ausgehen

A
Eine sexuelle Belästigung nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz liegt dann vor, wenn 
ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer 
Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und von den Betroffenen als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird. 

Diese kann sich direkt am Arbeitsplatz ereignen oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis an anderen Orten passieren, wie z.B. bei Schulungen, Dienstreisen, Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen. Eine sexuelle Belästigung kann von Kolleg*innen, Vorgesetzten, aber auch von Kundinnen oder Patientinnen etc. ausgehen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann in verschiedenen Formen auftreten. Sie kann
durch Worte, Bilder, Gesten oder sonstige Handlungen erfolgen.

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7
Q

Was ist ausschlaggebend?

Eine sexuelle Belästigung nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz liegt dann vor, …..

A

Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern ob ein Verhalten mit sexuellem Bezug die Würde der betroffenen Person verletzt und als unangenehm oder unerwünscht empfunden wird.

Die Gemeinde Wien als Dienstgeberin ist verpflichtet, in jedem Fall von sexueller Belästigung objektiv zu ermitteln und Abhilfe für die Betroffenen zu schaffen.

Belästigte Personen haben Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Belästiger*innen und,
wenn die Verantwortlichen keine Abhilfe geschaffen haben, gegen die Gemeinde Wien.

Sofern ein geschlechtsbezogenes Verhalten keine sexuelle Belästigung darstellt, jedoch die
Würde einer Person beeinträchtigt und von der betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird, liegt eine sonstige Belästigung aufgrund des Geschlechts vor. Beispiel:  Blondinenwitze, abwertende rollenstereotype Zuschreibungen und Vorurteile, auch wenn sie scherzhaft gemeint sind: „Frauen gehören an den Herd“, „Männer, die in
Elternkarenz gehen, sind „Weicheier“ etc.

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8
Q

Frauenförderungsgebot

A

Nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz hat die Gemeinde Wien als Dienstgeberin
Frauen aktiv zu fördern, um bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Sie hat daher
unter anderem Maßnahmen zu ergreifen, um Unterrepräsentation von Frauen in bestimmten Berufen und Führungspositionen auszugleichen. Zur Erreichung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sollen daher Frauen bei gleicher Qualifikation und Unterrepräsentation im Zuge der Aufnahme bzw. der Betrauung mit bestimmten höherwertigen Verwendungen oder Führungsfunktionen bevorzugt werden.
Eine solche Unterrepräsentation ist dann gegeben, wenn der Frauenanteil im betroffenen Bereich in einer konkreten Dienststelle weniger als 50 % beträgt

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9
Q

Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung
befasste Einrichtungen nach dem W-GBG

A

Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie zur Beratung und Unterstützung
von Betroffenen von Diskriminierung wurden von der Gemeinde Wien folgende unabhängige Stellen eingerichtet:
Gleichbehandlungskommission
Die*der Gleichbehandlungsbeauftragte
Kontaktfrauen in den Dienststellen

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10
Q

Die Gleichbehandlungskommission (GBK)

A

Die Gleichbehandlungskommission (GBK)
- ist ein Gremium, das aus vier Mitgliedern besteht, welche vom Stadtsenat bestellt werden und die in Ausübung ihrer Funktion selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind.- Die Gleichbehandlungskommission führt auf Antrag oder von Amts wegen Verfahren durch und stellt in ihrem Gutachten fest, ob es in einem konkreten Fall zu einer Verletzung des Gleichbehandlungs- oder des Frauenförderungsgebots gekommen ist.
- Im Fall einer festgestellten Verletzung kann sie entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung empfehlen. Jene Stelle, die für die Umsetzung der Empfehlungen verantwortlich ist, hat der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten darüber zu berichten. Über Diskriminierungsfälle kann die Gleichbehandlungskommission die zuständigen Dienstrechts- bzw. Disziplinarorgane informieren

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11
Q

Die*der Gleichbehandlungsbeauftragte

Stadtradt für Frauen+ Personal bestellt - Leiter der Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragen- zur besonderen Verschwiegenheit verpfl. - Kontrolle des Gleichbehandlungsgesetzes - Anffragen Beschwerden - nachzugehen jedem begründeten Verdacht unabh. Untersuchungen - Vorschläge für die Bestellung von Kontaktfrauen zu erstatten

A

Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird von den Stadtrat für Frauen und für
Personal bestellt, leitet die Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten und ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Funktion selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die (fünf) stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten sind über die Amtsverschwiegenheit hinaus zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben (demnach) alle Informationen von Klienten auf deren Wunsch vertraulich zu behandeln. Zu den Aufgaben der Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten gehören unter anderem:
 Die Einhaltung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes zu kontrollieren
 Anfragen und Beschwerden von Bediensteten zu behandeln und vertrauliche
Beratung anzubieten
 Jedem begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungs- oder des
Frauenförderungsgebotes nachzugehen und auf deren Beseitigung hinzuwirken
 Unabhängige Untersuchungenzum Thema der Diskriminierungen durchzuführen
Vorschläge für die Bestellung von Kontaktfrauen zu erstatten

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12
Q

Kontaktfrauen

A

Die Kontaktfrauen sind die unmittelbaren Ansprechpersonen in Sachen Gleichbehandlung der Geschlechter in den Dienststellen der Gemeinde Wien. Sie nehmen Wünsche, Anfragen
oder Beschwerden einzelner Bediensteter entgegen und beraten bzw. informieren diese
über ihre Rechte nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz Sie sind in Ausübung ihrer
Funktion selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Auch die Kontaktfrauen sind über die Amtsverschwiegenheit hinaus zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben (demnach) alle Informationen von Klientinnen auf deren Wunsch vertraulich zu behandeln

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