Teil 8 W - Pers. Vertret. G (W-PVG) Flashcards

1
Q

Betriebsräte
System der Sozialpartnerschaft
d leg inn M
B-Pv-R
W Pvg

.

A
  1. In der Privatwirtschaft gibt es als Interessenvertreter die Betriebsräte auf der Grundlage des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Das System der Sozialpartnerschaft für die Bediensteten im öffentlichen Dienst
- als eine Vertretung der demokratisch legitimierten innerbetrieblichen Mitbestimmung -
- Interessenvertreter gesetzlich einzurichtende Personalvertreterinnen,
- die alle fünf Jahre neu gewählt werden.
- Ihre Rechte und Pflichten sind im Bundes-Personalvertretungs-Recht
- bzw. im Wiener Personalvertretungsgesetz geregelt. W-PVG

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2
Q

Geltungsbereich der PV

A
  • Für die Bediensteten der Gemeinde Wien
  • die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
    stehen oder
  • in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen
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3
Q

Allgemeine Aufgabenumschreibung

A

Die Personalvertretung ist dazu berufen,
* die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.
= Prüfen von * Gesetzen, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen
unter Rücksicht auf das öffentliche Wohl und Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes

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4
Q

Organe der Personalvertretung
3 Dstvers - Dstauss - Dst w auss
Hauss - H wauss
Zauss - Z w auss

Wauss

A

 Dienststellenversammlung
 Dienststellenausschuss (bzw. die Vertrauenspersonen)
 Hauptausschuss – jeweils für jede Hauptgruppe zu bilden
 Zentralausschuss
 Wahlausschüsse:
– Dienststellen-wahlausschuss
– Haupt-wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
– Zentral-wahlausschuss

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5
Q

Dienststellen und Hauptgruppen

A

MAGISTRAT bestimmt auf Vorschlag des Zentralausschuss für welche Dienststellen PV-Organe gebildet werden.

Hauptgruppen
I: Magistrat
II: Wiener Gesundheitsverbund
III: Wasserwerke, Friedhöfe, Bäder, Stadtreinigung und Fuhrpark, einschließlich des
Dienstkraftwagenbetriebes
IV: WIENER STADTWERKE Holding, WIENER LINIEN, BESTATTUNG WIEN
V: ENERGIE WIEN
VI: Wiener Netze

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6
Q

Personalvertretungsumlage
- jeder HG
- jeder HG beschlossen
- max 1/2% MB+SZ
- PVF

A
  • Jede Hauptgruppe berechtigt, Personalvertretungsumlage einzuheben.
  • Einhebung und Höhe beschließt Hauptausschuss.
  • darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen betragen,
  • ist von der Dienstgeberin einzubehalten
  • und an den Personalvertretungsfonds abzuführen
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7
Q

Zustimmung der PV
Km
nA
DuB
AdA
Sch St D
B v D
Rück n d W Bg

A

Die PV muss z.B. zustimmen
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren
neuen Arbeitsmethoden
Dienst- und Betriebsvorschriften
Aufteilung der Arbeitszeit
Schaffung und Streichung von Dienstposten
Bewertung von Dienstposten
Rückreihungen nach dem Wiener Bedienstetengesetz, sofern sie nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen
Als Mittel zur Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte ist insbesondere die Verhandlung vorgesehen.

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8
Q

Vor Entscheidung der PV zur Kenntnis zu bringen

A

Vor der Entscheidung ist der PV z.B. zur Kenntnis zu bringen
 Versetzungen
 Kündigungen durch die Dienstgeberin
 Urlaubseinteilung, sofern kein Einvernehmen erzielbar ist
 Auswahl für Aus- und Weiterbildung
Die PV hat bei diesen Maßnahmen das Recht, innerhalb von zwei Wochen gegen beabsichtigte Maßnahmen einen begründeten Einspruch zu erheben, der dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen

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9
Q

Unverzüglich nachweislich der PV mitzuteilen

A

Der PV ist z.B. unverzüglich nachweislich mitzuteilen
Dienstzuteilungen und Abordnungen
 Anordnung von Überstundenleistungen, sofern sie für mehrere Bedienstete und für
mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden
 erfolgte Aufnahmen
 sonstige Beendigungen von Dienstverhältnissen
 Form der Arbeitszeitaufzeichnungen
Rückreihungen nach dem Wiener Bedienstetengesetz, sofern nicht ein Zustimmungsrecht der PV besteht
Höherreihungen und Umreihungen nach dem Wiener Bedienstetengesetz, sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung vorangegangen ist

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10
Q

Sonstige Mitwirkungsrechte

A

Vertretung von Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten
 Mitwirkung bei geplanten wirtschaftlichen Maßnahmen
 Mitwirkung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

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11
Q

Verschwiegenheitspflicht

A

Die Personalvertreter sind
- grundsätzlich zur Verschwiegenheit
- über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, soweit sie
von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch den Zentralausschuss enthoben worden
sind
.Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von
einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Mit anderen Worten: Die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreterbezieht sich auch auf persönliche Angelegenheiten (Einzelangelegenheiten) der Bediensteten. Die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter besteht auch nach Beendigung der Personalvertreterfunktion oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
Wird die Verschwiegenheitspflicht verletzt, hat der Zentralausschuss die Möglichkeit der
Aberkennung des Mandats.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht unabhängig von der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht. Somit kann der Zentralausschuss die Personalvertreter nur von jener
Verschwiegenheitspflicht entheben, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion
erwächst. Aus der Verschwiegenheitspflicht, die den Personalvertreter in ihrer dienstlichen Tätigkeit erwächst, kann sie nur der Magistrat entheben

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12
Q

.Wahlbestimmungen

A

Die Personalvertreter werden für fünf Jahre von allen Bediensteten gewählt.
Aktiv wahlberechtigt sind dabei alle Bediensteten,
- die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerliste das 18. Lebensjahr vollendet haben - in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen,
- das Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und
- der Dienststelle bzw. Personalgruppe angehören, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) bzw. Personalgruppenausschuss gewählt wird

Zu beachten ist, dass zur Personalvertretungswahl alle aktiven Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des W-PVG wahlberechtigt, zur Gewerkschaftswahl hingegen nur alle Gewerkschaftsmitglieder wahlberechtigt sind.

**Passiv wahlberechtigt **sind dabei alle wahlberechtigten Bediensteten, die
am Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete sind.
Bestimmte Personen sind nicht wählbar (z.B.: Repräsentant*innen der Dienstbehörde, von
der Wählbarkeit durch den Zentralausschuss ausgeschlossene Bedienstete)

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13
Q

Gewerkschaften

A
  • Gewerkschaften beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft
  • vertritt Mitglieder bei allen Institutionen und Einrichtungen
  • sind Verhandlungspartner gegenüber dem Arbeitgeber- bzw. Dienstgeber (zB Arbeitszeit),
  • was Arbeitsbedingungen (besserer Vertrag) etc. betrifft und bieten
  • ihren Mitgliedern Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Konflikten
  • Personalvertretung hat Vertretungsrecht ausschließlich gegenüber dem Dienstgeber
  • handelt in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. ≈.
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14
Q

Personalvertreter im Sinne des W-PVG sind

A
  • Mitglieder der Dienststellenausschüsse,
  • der Hauptausschüsse,
  • des Zentralausschusses sowie die
  • Vertrauenspersonen und die zu
  • Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG berufenen Personen.
  • Beschlussfassungserfordernisse in Personalvertretungsorganen: Soweit nichts anderes
    bestimmt ist, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder die unbedingte
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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15
Q

Personalvertretungsfonds

A
  • Personalvertretungsumlage geht an den Personalvertretungsfonds
  • Fonds ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
  • Er wird vom Hauptausschuss verwaltet
  • und wird von dem Vorsitzenden des Hauptausschusses vertreten.
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