Teil 4 / EINE FRAGE DER ETHIK Flashcards

1
Q

Was ist Korruption?

A

Korruption ist ein moralisch abzulehnendes, vielfach auf persönlichen Vorteil gerichtetes Verhalten zum Schaden von Personen oder der Allgemeinheit. Kennzeichnend ist der Missbrauch einer öffentlichen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Funktion, der Gesetze oder andere Verhaltensnormen verletzt. Korruption schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft. Je nach Verbreitung und Duldung bewirkt sie den Verfall der anerkannten Wertmaßstäbe der Gesellschaft

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2
Q

Das Wiener Antikorruptionsprogramm

A

“Die Stadt Wien bekennt sich zu einer transparenten, unbestechlichen Verwaltung und verfügt über ein umfassendes Antikorruptionsprogramm.
Vertrauenskultur als Basis Beim Wiener Antikorruptionstelefon können Mitarbeiterinnen – auch ohne Einhaltung des Dienstweges – Fragen zur Korruptionsprävention und zum richtigen Verhalten in bestimmten Situationen stellen. Das Antikorruptionsteam der Gruppe Interne Revision und Compliance beantwortet Fragen rund um Korruption und ethische Verwaltung und nimmt Anregungen oder Vorschläge entgegen. Was bedeutet eine korruptionsfreie Verwaltung im täglichen Umgang mit Kundinnen? Welches Verhalten wird von Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung konkret erwartet?”

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2
Q

Schutz von Hinweisgeberinnen

A

“Seit 1. Jänner 2013 dürfen Mitarbeiter*innen der Stadt Wien, die im guten Glauben den
begründeten Verdacht eines Korruptionsdeliktes melden, als Reaktion darauf durch die
Dienstgeberin nicht benachteiligt werden (§ 35a DO 1994, § 4 Abs. 6a VBO 1995, § 21 W-BedG). Der Verdacht ist an den Vorgesetzten zu melden. Ebenso ist eine Meldung an die
Dienstaufsicht, das Wiener Antikorruptionstelefon und das Wiener Hinweisgeberinnensystem möglich. Vom Rechtsschutz umfasst sind auch Meldungen an das Bundesamt zur
Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. “

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2
Q

Unparteilichkeit

A

“Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der
Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes. Die Bediensteten
haben daher die ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen (§ 18 Abs. 1 DO 1994, § 4 Abs. 5
VBO1995, § 19 Abs. 1 W-BedG)).
Soweit Korruption auf die öffentliche Verwaltung zielt, kann sie nur im Zusammenspiel mit den einzelnen Mitarbeiterinnen funktionieren. “

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3
Q

Worauf zielt Korruption ab?

A

“Zu den hauptsächlichen Zielen von Korruption gehören die Vermeidung von Kontrollen,
ungerechtfertigte Genehmigungen, Bevorzugungen aller Art, Abrechnung nicht erbrachter
Leistungen, Duldung rechtswidriger Zustände, Leistungen ohne (volles) Entgelt und
Geheimniseinblick.”

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4
Q

Vier dienstrechtliche Tatbestände

A

“Um eine Gefährdung der Mitarbeiter zu vermeiden, enthalten die
(DO 1994), (VBO 1995) und (W-BedG) neben dem Gebot der Unparteilichkeit vier zentrale dienstrechtliche Tatbestände:
Geschenkannahmeverbot
Unvereinbare Nebenbeschäftigung
Befangenheit
Dienstliche Verschwiegenheit

Um sich schützen zu können, sollte man diese – im Grunde einfachen – Regeln kennen und
danach handeln. Unkenntnis schützt bekanntlich nicht vor disziplinären Folgen. Wer das
Dienstrecht beachtet, vermeidet auch Konflikte mit dem Strafrecht.”

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5
Q

Geschenkannahme

A

“Geschenke sind Angelegenheiten unter Freunden und Verwandten. Die Forderung
bzw. Annahme von Geschenken oder Vorteilen im Zusammenhang mit dem Dienst und
für dienstliche Handlungen wird disziplinär und gerichtlich bestraft. Die Dienstordnung,
die Vertragsbedienstetenordnung und das Wiener Bedienstetengesetz verbieten
Mitarbeiter*innen, sich, Angehörigen oder dritten Personen Geschenke oder andere
Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zuwenden oder
zusichern zu lassen. Nur Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus
Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden und bleiben auch von der
gerichtlichen Strafverfolgung als Vorteilsannahme ausgenommen.”

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6
Q

Wegen Vorteilsannahme gerichtlich strafbar ist,?

A

(Unterlassung)
beeinflussen zu lassen,
OKAY im amtlich oder sachlich gerechtfertigten Interesse, Vorteile für gemeinnützige Zwecke ohne Einfluss der

auch bei geringwertigen Vorteilen – wegen Bestechlichkeit zu bestrafen. Je höher der Wert des Vorteils, umso höher ist die Strafdrohung. Geschenkgeber machen sich der Bestechung, Vorteilszuwendung oder Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
schuldig.”

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7
Q

Wenn Sie die – auch geringwertige – Einladung annehmen,?

A

sind Sie nicht mehr objektiv und schaden dem Ansehen des Amtes!

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7
Q

Lösungen / Lokalbesuch

A

“Können Sie den Lokalbesuch nicht mittels einer Büroverhandlung vermeiden, bestehen
Sie – vor Zeuginnen – darauf, Ihre Konsumation selbst zu bezahlen!
Melden Sie das Geschenk der bzw. dem Dienststellenleiter
in und senden Sie es –
nachweislich – zurück!
Trennen Sie Dienstliches von Privatem! Selbst wenn Sie Ihre Teilnahme aus eigener
Tasche finanzieren, sind Sie im Amt nicht mehr objektiv. “

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8
Q

Verlassen Sie sich nicht auf die Geringfügigkeit!

A

„Anfütterung“ (das heißt Erzeugen von Dankbarkeit und wachsender Abhängigkeit von
beeinflussen? günstiges Klima herbeiführen? den Anschein, dass ich für Vorteile empfänglich bin, das Vertrauen in das gesetzmäßige Vorgehen meiner Dienststelle? Wert der Zuwendungen so hoch, dass sie selbst aus Anlass von Festen nicht üblich - sind (z.B. Geldgeschenke, Trinkgelder, wertvolle Kugelschreiber oder Bücher, Theaterkarten, mehrere Flaschen Wein)?
6. Liegt ein erheblicher Vorteil vor -
- eine amtliche oder private Beziehung?
-bloße Aufmerksamkeiten -
9. Liegt das Interesse der Teilnahme an einer Veranstaltung in den Aufgaben meines Amts
und nicht in meinem privaten Interesse (Einladungen im Rahmen von Repräsentationsaufgaben)?
10. Handelt es sich um einen üblichen und nicht darüber hinausgehenden Rabatt, der einem
großen Personenkreis gewährt wird?
Überlegen Sie selbst, was für Sie nicht (mehr) statthaft ist und ziehen Sie für sich die
notwendigen Schlüsse. Legen Sie einen strengen Maßstab an. Diskutieren Sie die Fragen und
mögliche Lösungen mit Kolleginnen, Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten.”

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9
Q

Nebenbeschäftigungen

A
  • ohne Zusammenhang mit den Dienstpflichten, die nicht für die Dienstgeberin Gemeinde Wien ausgeübt werden. Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen sind unverzüglich schriftlich zu melden. Ebenso
    Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat etc. einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft). - sind disziplinär strafbar.
    Mitarbeiterinnen dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die sie an der
    genauen Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung ihrer
    Befangenheit hervorrufen oder die Achtung und das Vertrauen, das ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnten. Mitarbeiter
    innen sind verpflichtet, Befangenheitssituationen von sich aus wahrzunehmen. Nebenbeschäftigungen für

agiert, ist die Nebenbeschäftigung nach der Rechtsprechung unzulässig. Auf Grund der
Nebenbeschäftigung sollen Mitarbeiterinnen nicht in Situationen kommen, in denen
sie nicht mehr unparteilich entscheiden können. Eine unkorrekte Aufgabenwahrnehmung im Amt zum Vorteil des
der Nebenbeschäftigungsgeber*in kann bereits
Missbrauch der Amtsgewalt oder Untreue bedeuten.”

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10
Q

Faustregeln: Nebebeschäftigung

A
  • ob Sie im Falle einer Nebenbeschäftigung in Konfliktsituationen kommen
    1. Keine Nebenbeschäftigungen mit kritischer Nähe zur dienstlichen Tätigkeit! **
    2. Vor einer Nebenbeschäftigung/bei dienstlichen Veränderungen an die
    den Vorgesetzte
    n wenden!
    3. Bearbeiten Sie keine dienstlichen Akten oder Fälle von Personen **(Kundinnen, Auftragnehmerinnen), für die Sie eine Nebenbeschäftigung
    7. Je höher die Funktion, umso kritischer der Maßstab.
    8. Das Verwaltungshandeln ist umso bedeutender, je mehr es zur Existenz dient, je größer der finanzielle Vorteil bzw. Nachteil, je knapper das verwaltete Gut ist und je länger die Entscheidung dauert.
    9. Rücksichtnahme auf Nebenbeschäftigungen ist nicht Aufgabe der Dienstgeberin.
    Versetzungen bzw. Aufgabenänderungen müssen möglich bleiben.
    10. Nebenbeschäftigungen regelmäßig evaluieren (Aufgaben- und Organisationsänderungen, Versetzungen, Förderungen).
    Trennen Sie Ihren Hauptberuf streng vom privaten Erwerb. Beraten Sie sich bei Bedarf mit Vorgesetzten. Vielleicht kann eine Versetzung in eine andere Dienststelle das Problem lösen. “
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10
Q

Vorsicht – verbotene Nebenbeschäftigung!

A

Bereits die Empfehlung bestimmter
Unternehmen beeinträchtigt die spätere Objektivität.
- Befangenheit und späteren Erpressbarkeit.
- Anfütterung! Wenn Sie annehmen, sind Sie künftig
abhängig.Lehnen Sie höflich ab und verweisen Sie auf die zuständige berufliche Vertretung (z.B.
Kammer, Innung).
Informieren Sie den Kundin über die rechtlichen Folgen der Beauftragung von
„Schwarzarbeiten“. Erklären Sie dem Auftragnehmer - unannehmbar
- melden Sie den Vorfall der Dienststellenleitung.

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11
Q

Unbefangen ist?

A

“Unbefangen - objektive und unparteiliche Entscheidung treffen kann. Wer –
obwohl befangen – Amtshandlungen z.B. für sich oder nahe Angehörige vornimmt, macht sich disziplinär strafbar.
Mitarbeiter haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und sich vertreten zu lassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz sind Sie befangen:
1. in Sachen, an denen Sie selbst, Ihre Ehegattin, eingetragener Partnerin,
Verwandte oder Verschwägerte etc. beteiligt sind;
2. in Sachen Ihrer Wahl-/Pflegeeltern/-kinder, Ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen Sie bevollmächtigt waren oder sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
5. im Berufungsverfahren, wenn Sie an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt
haben.

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12
Q

“Wichtige Gründe sind nach der Rechtsprechung zum Beispiel Freundschaft, Dankbarkeit, Feindschaft, Rivalität in einem Lebensbereich. Eine unkorrekte Aufgabenwahrnehmung zum Vorteil der Person, gegenüber der Sie befangen sind, kann bereits
Missbrauch der Amtsgewalt oder Untreue bedeuten. “

A

“Wenn Sie an der Vergabe mitarbeiten, setzen Sie sich dem Vorwurf der
Befangenheit aus.
Vorsicht Befangenheit! Wenn Sie Ihrer bzw. Ihrem Freundin/Bekannten hier gefällig sind, riskieren Sie zusätzlich Untreue oder Amtsmissbrauch. Auf dieses „Schnäppchen“ sollten Sie verzichten. Hier will Sie jemand für seine Zwecke „kaufen“ oder abhängig machen. Informieren Sie am besten Ihre Dienststellenleitung über das Naheverhältnis und die Stellung IhrerIhres Familienangehörigen in dem betreffenden Betrieb.Veranlassen Sie – im Wege der Dienststellenleitung – dass eine andere Person mit den Amtshandlungen beauftragt wird. Trennen Sie Ihren Beruf von privaten Geschäften! Lehnen Sie höflich aber bestimmt ab
und informieren Sie vorsichtshalber die Dienststellenleitung.”

13
Q

„Vetternwirtschaft“

A

“Im Alltag kann es immer wieder zu Berührungen und Überschneidungen zwischen Beruf und
Privatleben kommen. Die meisten Menschen geraten dann rasch in einen Widerspruch
zwischen dienstlichen und familiären, freundschaftlichen oder auch gesellschaftlichen
Pflichten. Damit es nicht zu „Vetternwirtschaft“ kommt und Sie nicht „zwischen die Fronten“
geraten, sehen Dienst- und Verfahrensrecht klare Regeln über die Befangenheit vor. Scheuen
Sie sich nicht, diese Regeln rechtzeitig anzuwenden und sich damit vor den negativen Folgen
oder auch nur vor einem solchen Anschein zu bewahren.
Legen Sie im eigenen und im Interesse Ihrer Dienststelle einen strengen Maßstab an. Beraten
Sie als Vorgesetzter Ihre Mitarbeiterinnen bei derartigen Pflichtenkollisionen. “

14
Q

Verschwiegenheits-und Datenschutzverletzungen

A

disziplinär und gerichtlich strafbar.
- über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen
Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- Vorgänge, wie etwa aus Gesprächen erschließbare
Absichten und Ideen oder nicht kundgemachte Weisungen oder noch nicht zugestellte Entscheidungen oder Schriftstücke in Betracht. Geheimhaltungspflichten kennen
insbesondere das Datenschutzgesetz und viele weitere Gesetze (z.B. Steuerrecht,
Berufsrechte). Verletzungen des Datenschutzgesetzes können Verwaltungsübertretungen bilden. Eine Verwendung von Daten in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ist
bei schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person gerichtlich
strafbar.”

15
Q

zum Schutz der Betroffenen

A

wurden Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete schon in der
Bundesverfassung zur Verschwiegenheit über bestimmte Tatsachen verpflichtet.

– können Sie das Vertrauen Ihrer
Dienststelle kosten.”

16
Q

Risikoanalyse

A

“Von einer erhöhten Gefährdung - ständig Außenkontakte - Verwendung und den Einsatz öffentlicher Mittel - behördlicher Genehmigungen,-
Vergabe öffentlicher Aufträge - Gewährung von Subventionen.
Das Risiko erhöht sich bei verwaltungsinternen Mängeln und Defiziten.
Je stärker Sie den Grad an Gefährdung bewerten, umso früher und intensiver sollten Sie sich gezielt mit Transparenz und beruflicher Ethik auseinandersetzen.

17
Q

Vier Augen sehen mehr…

A

“Ziel des Vier-Augen-Prinzips - gegenseitig vor möglichen Fehlern bewahren, vor
Versuchungen aber auch ungerechtfertigten Behauptungen schützen. - nicht als unkollegiale „Einmischung“ missverstanden werden.
- Aufgabentrennung (Funktions- oder Rollentrennung). Heikle Geschäftsfälle sollen nicht von einer Person alleine abgewickelt werden. - in denen eine erhöhte Gefahr für einen möglichen Schadenseintritt besteht.
-jahrelange enge Bindung von Kolleg*innen, dass auch das Vier-Augen-Prinzip leiden kann. Um das zu vermeiden, sollte bei elektronisch abgewickelten Geschäftsfällen nach einem Zufallsprinzip die Freigabe eines Supervisors (Person mit Kontrollfunktion) zwingend erforderlich sein”

18
Q

Das Vier-Augen-Prinzip

A

“Das klassische Kontrollsystem
Eine Vertrauensorganisation muss die aus Kontrollmaßnahmen entstehenden Zielkonflikte
ausbalancieren. Ziel ist es, eine vernünftige Prüfungskultur innerhalb der Unternehmenskultur
geeignet zu positionieren. Ein Weg dazu kann auch über das Ethik- und Wertemanagement
führen. Beispielhaft soll auf das klassische Kontrollsystem des Vier-Augen-Prinzips eingegangen werden.”

19
Q

Trennung von Funktionen

A

“Eine Form des Vier-Augen-Prinzips besteht in der Aufgabentrennung (Funktions- oder
Rollentrennung). Heikle Geschäftsfälle sollen nicht von einer Person alleine abgewickelt
werden. So sollten die Genehmigung einer Warenbestellung, die Bestätigung der
ordnungsgemäßen Leistung und die Freigabe der Rechnung voneinander getrennt wahrgenommen werden. Bei elektronischer Rechnungsbehandlung sollte eine spezielle
Software risikobehaftete Rechnungen erkennen und eine vertiefte Rechnungsprüfung
durch eine unbeteiligte Person erzwingen.

20
Q

Handlungsfelder für die Organisation Korruptionsfreies Verwaltungshandeln sicherstellen

A

“Jede Organisation kann sich, ihre Kundinnen und Mitarbeiterinnen vor den Gefahren von
Korruption schützen. Die 13 wichtigsten Handlungsfelder sind in der nachstehenden
To-do-Liste zusammengefasst. Entwickeln Sie daraus Ihren eigenen dienststellenspezifischen Maßnahmenkatalog.
 Ahnden Sie konsequent Pflichtverletzungen und Gesetzesverstöße.
 Analysieren Sie die Gefährdung Ihrer Organisation mit dem Risiko-Selbsttest.
 Nutzen Sie das Ausbildungsprogramm zur Bewusstseinsbildung.
 Machen Sie sich mit den dienst- und strafrechtlichen Regeln vertraut.
 Treten Sie gegen das Geschenk-Unwesen auf und engagieren Sie sich für eine
Unternehmenskultur der Unbestechlichkeit.
 Prüfen Sie Nebenbeschäftigungen regelmäßig auf Unvereinbarkeiten.
 Sichern Sie Ihre Unparteilichkeit (Objektivität) durch Einhaltung der Befangenheitsregeln.
 Schützen Sie – bei aller gebotenen Transparenz – Betroffene vor der unberechtigten
Weitergabe vertraulicher Informationen und Daten.
 Sprechen Sie bei der Auswahl von Mitarbeiterinnen das Thema Korruptionsresistenz an.
 Stehen Sie Mitarbeiter
innen in schwierigen Situationen beratend zur Seite.
 Bedenken Sie die Vorbildwirkung von Führungskräften und Organisationen.
 Entwickeln Sie ein Leitbild und/oder konkrete Verhaltensregeln (Kodex).
 Schützen Sie Ihre Kundinnen, Mitarbeiterinnen und Ihre Organisation durch interne
Kontrollsysteme (z.B. Vier-Augen-Prinzip, Rotation).”