Teil 5 VON DER ANTIDISKRIMINIERUNG ZUR DIVERSITÄT (1) Flashcards
Diskriminierung Wahrnehmung von Diskriminierern
- wird von Betroffenen oft unterschiedlich wahrgenommen bzw. empfunden. - basiert meist auf Vorverurteilungen
- diskriminierende Äußerungen und Handlungen sind mit der Zeit gewachsen und oft nicht hinterfragt worden
- bis vor kurzer Zeit noch das Erkennen, das Eingeständnis von Diskriminierung noch undenkbar war
Diversität bedeutet
Diversitätsmanagement bedeutet
- Vielfalt
-
Diversitätsmanagement =
Umgang mit Vielfalt in einer Organisation
. - befasst sich mit der Heterogenität (Verschiedenartigkeit) von Menschen
- und wie diese Diversität zum Wohle aller sinnvoll
- organisiert und genutzt werden kann.
- Mitenthalten ist dabei der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung.
Diskriminierung
- wenn eine Person in einer bestimmten Situation
- aufgrund eines Merkmales und
- ohne sachliche Rechtfertigung
- anders behandelt wird
- als andere Personen in derselben Situation behandelt wurden oder werden,
- die dieses Merkmal nicht aufweisen.”
- Alle Antidiskriminierungsbestimmungen enthalten diese Definition
- als Kernaussage.
Diskriminierungsmerkmale
(Um den rechtlichen Rahmen zu definieren)
eth: R; W; B; A; sO; Gi; G; sex. B;
unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierungsmerkmalen.
der ethnischen Zugehörigkeit
der Religion
der Weltanschauung
einer Behinderung
des Alters
der sexuellen Orientierung
der Geschlechtsidentität
des Geschlechtes, insbesondere aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft
der sexuellen Belästigung
Auch die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen ist verboten.
Ebenso ist es verboten, andere wegen der Betreuung eines Angehörigen mit Behinderung zu diskriminieren.
Unmittelbare Diskriminierung
- wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmales
- in einer vergleichbaren Situation diskriminiert wird
- Beispiel: Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird eine 53-jährige Person nicht mehr in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, weil ihr aufgrund des Alters mangelnde Flexibilität und Lernwille unterstellt werden.
Info: Die „Joboffensive 50plus“ ist ein Angebot der Stadt Wien und des AMS Wien an über 50-jährige arbeitslose Wienerinnen, die schon länger erfolglos Arbeit suchen. Sie erhalten durch eine einjährige Förderung eine - neue Beschäftigungschance im Bereich der Gemeinde Wien
- gemeinnützigen Einrichtungen
- aber auch der privaten Wirtschaft.
Mittelbare Diskriminierung
- eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung
- entält ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme enthält,
- das geeignet ist, Personen, die ein Diskriminierungsmerkmal in sich tragen, anders zu behandeln als Personen, die diese Diskriminierungsmerkmale nicht in sich tragen.
- Beispiel: Teilzeitbeschäftigte verdienen pro Stunde (Stundenlohn) um 15 % weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da Frauen die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten stellen, sind sie in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt.
Belästigung
einsch; beleid; anfeind; ernied, und die Würde verletzt
- jede Verhaltensweise verstanden,
- die empfunden werden,
- als einschüchternd,
- anfeindend,
- erniedrigend oder
-
beleidigend
und die Würde der belästigten Person verletzt.
Benachteiligungsverbot (Viktimisierung)
Büro des Gl.be Beauftr + Stelle z Bek v Diskri
Büro des unab. bedsch Beauf
- jede nachteilige das Dienst- oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, die erfolgt, weil sich eine Person gegen eine Diskriminierung
- beschwert
- eine solche zur Anzeige bringt oder
- als Zeuge oder Beteiligte in einem Verfahren wegen Diskr. ausgesagt hat.
Anlaufstellen:
* Büro der Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Wien und
* Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (angesiedelt im Büro des Unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten der Stadt Wien).
Anstiftung
Die Anstiftung zur Diskriminierung oder Belästigung ist verboten
Prüfen ob **sachlich gerechtfertigten **oder angemessenen, erforderlicher Grund; Mittel besteht zur Erreichung eines Zieles
Rechtvertigung für Regelungen der Andersbehandlung - bei Verdachts auf mittelbaren Diskriminierung -
Die dienstrechtlichen Bestimmungen führen dazu ausdrücklich aus, dass eine Diskriminierung (anders Behandlung) nicht vorliegt
(sachlich), wenn:
aufgrund der Staatsangehörigkeit - sofern nicht Vorschriften über die Gleichstellung der Europäischen Union von Unionsbürgern sowie von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
(Einreise, Aufenthalt, Zugang zum Arbeitsmarkt von Drittstaatsangehörigen)
die unterschiedliche Behandlung aufgrund der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder
- ihrer Bedingungen erfolgt und
- der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dient,
- sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt.
die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters oder einer Behinderung durch ein
rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind
Beispiel: Betriebliche Förderprogramme bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen für ältere
Arbeitnehmer*innen.
Beispiel: **Sonderaktion für Menschen mit Behinderungen **zur besseren Eingliederung in das
Erwerbsleben.
Nach den dienstrechtlichen Bestimmungen ist eine Diskriminierung insbesondere aus folgenden Gründen verboten:
bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses
bei der Festsetzung des Entgelts
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung
beim beruflichen Aufstieg
bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses
Nach dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz:
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz schreibt fest, dass es anzuwenden ist, wenn folgende Angelegenheiten des Landes oder der Gemeinde Wien betroffen sind und der Regelungskompetenz des Landes
Wien unterliegen:
Soziales
Gesundheit
Bildung
Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum
Zugang zu und Erweiterung selbstständiger Erwerbstätigkeit
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung des Landes oder der Gemeinde handelt oder ob ausgegliederte Rechtsträger mit diesen Aufgaben betraut sind.
Beweislastverteilung
Lastwagen - Waage -//- -) O-/-
Macht eine benachteiligte Person vor Gericht eine Verletzung des (Verbotes der Diskriminierung) glaubhaft, so hat die beklagte Partei zu beweisen, dass keine Verletzung vorgelegen hat
Schadenersatzanspruch
Voescheuche mit Waage meehrer Messerstiche
Liegt eine Diskriminierung vor, hat die diskriminierte Person Anspruch auf materiellen und nicht materiellen Schadenersatz, den sie vor dem zuständigen Zivilgericht
geltend machen muss. Eine Mehrfachdiskriminierung wird bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt.