Teil 6 MOBBING Flashcards

1
Q

Unter Mobbing versteht man…..

A
  • Unter Mobbing versteht man einen lang andauernden systematischen Prozess, in dem jemand z.B. schikaniert, belästigt oder beleidigt wird.
    Die Kommunikation am Arbeitsplatz ist durch Konflikte belastet. Mobbingbetroffene sind unterlegen. Die Mobbingattacken und Schikanen tauchen häufig und wiederholt über einen längeren Zeitraum von mindestens einem halben Jahr auf.
  • Es wird dabei jemand direkt oder indirekt von einer oder auch von mehreren Personen angegriffen. Das Ziel besteht immer in der Ausgrenzung der Person.

Mobbingkriterien:
 gewisse Systematik
 längeren Zeitraum
zielgerichtet (Ziel = Ausgrenzung, Ausschluss)
 direkt oder indirekt, verbal oder nonverbal
feindselige und/oder destruktive Handlungen (auch gezielte Unterlassungen!)
Machtungleichgewicht: Betroffene befinden sich in unterlegener Position oder
geraten immer mehr in eine solche hinein (auch wenn zu Beginn vielleicht noch keine
großen Machtunterschiede bestanden haben)
 Betroffene empfinden die Vorkommnisse als Beeinträchtigung und Verletzung der
eigenen Person (Leidensdruck!)

 längerfristig verheerende Folgen (Isolation, Beeinträchtigung der psychischen
Befindlichkeit und Gesundheit, berufliche Auswirkungen)
 Gruppendynamik (in der Mehrzahl der Fälle wird Mobbing von einer Gruppe auf ein
einzelnes Individuum ausgeübt)

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2
Q

Erscheinungsformen von Mobbing

A

Grundsätzlich kann man, je nachdem von wem Mobbing ausgeht, drei Ebenen von
Mobbing
unterscheiden. Bei gleicher Hierarchieebene (unter Kolleginnen) verwendet man
den Begriff Mobbing. Mobbing durch Führungskräfte wird als Bossing bezeichnet. In
selteneren Fällen kann es vorkommen, dass Mitarbeiterinnen die Führungskraft
schikanieren bzw. ausgrenzen, was als Staffing bezeichnet wird. Führungskraft Mitarbeiterin Mitarbeiter

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3
Q

Was kann für sich alleinstehend nicht als Mobbing
bezeichnet werden?

A

 offenkundig und fair geführte Konflikte
 generell schlechtes Betriebsklima
Desinteresse und Antipathie
unhöfliches Verhalten, gelegentliche Sticheleien
 Äußerung **sachlicher, konstruktiver **Kritik
Auftrag zur Verrichtung ungeliebter Tätigkeiten
mangelndes oder fehlendes Lob
 ausbleibende Beförderung
 Abmahnung oder Kündigung
 Führungsschwäche
Nicht jedes unangenehme Verhalten und nicht jede nachteilige Situation dürfen als
Mobbing bezeichnet werden. Es kommt darauf an, inwieweit die Kriterien der Mobbingdefinition erfüllt sind und ob diese Vorkommnisse Bausteine einer beständigen Feindseligkeit sind. Ansonsten sollte man die üblichen Bezeichnungen wählen (z.B. Streit,
ungerechte Behandlung, Rüge, „Chemie“ stimmt nicht …).

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4
Q

Bausteine (fs; des H)
Gemeinsamkeiten
(p_v; ein; än; ent; des)

A

Feindselige, destruktive Handlungen stellen die „Bausteine“ von Mobbing dar. Die Gemeinsamkeit aller Mobbinghandlungen liegt darin, dass sie
- persönlich verletzend,
- einschüchternd,
- ängstigend,
- entmutigend
– mit anderen Worten zerstörerisch (=destruktiv) –
sind**.
- Bewährt hat sich eine Einteilung in 10 Kategorien:

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5
Q

10 Kategorien von MOBBINGHANDLUNGEN

A

~~~

```1. Angriffe auf die Arbeitsleistung und das Leistungsvermögen
2. Unterlassene Hilfeleistung
3. Angriffe gegen das Arbeitsverhältnis
4. Angriffe auf die Gesundheit und Unversehrtheit
5. destruktive Kritik
6. Angriffe gegen die Privatsphäre
7. Angriffe gegen die soziale Zugehörigkeit
8. Erzeugen von Schreck, Angst und Ekel
9. Angriffe gegen das soziale Ansehen
10. Angriffe gegen das Selbstwertgefühl /
Das Vorkommen einzelner destruktiver Mobbinghandlungen ist ein Hinweis, jedoch kein
Beweis für Mobbing.
Auch im „normalen“ Konflikt sind Verhaltensweisen zu beobachten,
die mit jenen bei Mobbing vergleichbar sind (z.B. Kompetenz des Gegenübers anzweifeln,
abwertende Kritik äußern, Beleidigungen äußern, unterschiedliche oder ungerechte
Behandlung). Die Mobbinghandlungen müssen über einen längeren Zeitraum gezielt,
gehäuft und wiederholt vorkommen, um von Mobbing sprechen zu können.

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6
Q

Angriffe auf die
Arbeitsleistung und das
Leistungsvermögen

A

Verstecken von notwendigen Arbeitsmitteln
 gezielte Manipulation von Arbeitsergebnissen (z.B. Fehler einfügen)
 Regelmäßige Anordnung von sinnlosen, minderwertigen oder
unterfordernden Tätigkeiten

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7
Q

Angriffe gegen das
Arbeitsverhältnis

A

 Rufschädigung oder „Anschwärzen“ bei Vorgesetzten
 Behaupten von arbeitsrechtlichem Fehlverhalten oder
Arbeitsverweigerung (z.B. Urlaubszettel „verschwindet“)
unberechtigte Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen

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8
Q

destruktive Kritik

A

 demütigende, unsachliche, überzogene, gnadenlose Kritik
akribische Fehlersuche (z.B. Dauerkontrolle bei der Arbeit)
Aufbauschen einzelner Vorfälle oder Fehler

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9
Q

Angriffe gegen die
soziale Zugehörigkeit

A

Ausschließen aus der Alltagskommunikation („Wie Luft behandeln“)
 demonstrative Sonderbehandlung in der Alltagskommunikation (z.B.
besonders unhöflicher, ruppiger, abweisender Umgang)
Unterdrückung von Meinungsäußerungen (z.B. Mund verbieten)

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10
Q

Angriffe gegen das
soziale Ansehen

A

lächerlich machen (z.B. durch Mimik und Gestik, durch Karikatur)
 gezielte Verleumdung, Gerüchtestreuen, Rufmord hinter dem Rücken
 Rufschädigung über soziale Netzwerke

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11
Q

Angriffe gegen das
Selbstwertgefühl

A

 Orientierungs- oder Sachfragen der Betroffenen als Beleg für
Inkompetenz ummünzen
demütigende Sonderbehandlung durch anspruchslose Aufgaben und
**herablassendes Lob dafür
 peinliche „Selfies“ oder intime E-Mails über soziale Netzwerke

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12
Q

Erzeugen von Schreck,
Angst und Eke

A

** verbal **einschüchtern, körperliche Gewalt androhen oder anwenden
 Auflauern in einem dunklen Flur oder in einer Tiefgarage, symbolische
Todesdrohungen, Einsperren
 stinkende oder unappetitliche Materialien am Arbeitsplatz deponieren

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13
Q

Angriffe gegen die
Privatsphäre

A

(nächtlicher) Telefonterror zu Hause
 Familienangehörige ängstigen, angreifen, belästigen oder bei ihnen
Rufmord betreiben
gezielte Manipulation und Schlechterstellung bei Urlaub und/oder
Freizeitausgleic

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14
Q

Angriffe auf die
Gesundheit und
Unversehrtheit

A

 offene oder als Missgeschick getarnte körperliche Übergriffe und
Gewaltanwendungen
sexuelle Belästigung
 gezielte Anordnung von gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, insbesondere in Kenntnis gesundheitlicher Vorschädigungen der Betroffenen bzw. des Betroffenen (z.B. Person mit Asthma in
staubigen Räumen)

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15
Q

Unterlassene
Hilfeleistung

A

 Ignorieren des Hilferufs, keine sachliche Prüfung, Verharmlosen und
Relativieren der Mobbing-Beschwerde
Verbot das Wort „Mobbing“ zu benutzen
Duldung von Mobbingvorgängen durch direkte Vorgesetzte

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16
Q

Ursachen von Mobbing?

A

Mobbing ist meist ein Zusammen- und Wechselspiel mehrerer Faktoren

17
Q

Ursachen in der Organisation

A

Hierbei spielen die Organisationskultur, das allgemeine Betriebsklima sowie die Haltung der
Führungskräfte zu Mobbing eine wichtige Rolle.
* Ein autoritärer Führungsstil von Vorgesetzten,
* unklare Aufgabenverteilung, welche zu Rollenkonflikten im Team führen können,
* schlechter Informationsfluss,
* fehlende Transparenz und widersprüchliche Anweisungen

sowie wenig Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Mitarbeiter*innen können den
Nährboden für Mobbinghandlungen darstellen. Des Weiteren kann man bei stressreichen
Arbeitsbedingungen, fehlender sozialer Unterstützung im Team und mangelnder gegenseitiger Akzeptanz der Bediensteten untereinander von ungünstigen Voraussetzungen
ausgehen.

18
Q

Umweltfaktoren

A

Auch allgemeine Umweltfaktoren können Mobbinggeschehen begünstigen. Hierzu zählen
die Verdichtung der Arbeit, gesteigerte Forderung nach hoher Leistungsbereitschaft, ein
stärker werdender Wettbewerb, Konkurrenzdenken, Zeitdruck und Personaleinsparungen.
Im Vergleich zu früher besteht heute ein unsicherer Arbeitsmarkt und daraus resultierende
Angst um die Arbeitsstelle.

19
Q

Mobbende und Mobbingbetroffene

A

Ein bestimmter Typus Mobbende oder Mobbingbetroffene lässt sich nicht festmachen.
Allerdings können gewisse Persönlichkeitsmerkmale und Eigenschaften unter bestimmten
Umständen Mobbing begünstigen.
Die Entstehung von Mobbing wird zwar oftmals durch ungünstige organisatorische
Rahmenbedingungen und Umweltfaktoren erleichtert, es bedarf jedoch immer eines
bestimmten menschlichen Fehlverhaltens. Die Verantwortung für Mobbing lässt sich
demnach auf die beteiligten Personen und deren Handlungen zurückführen.

20
Q

Auswirkungen von Mobbing

A

erhöhte innere Anspannung,
 grüblerische Gedanken und generelle Unruhe
 Erschöpfung und Niedergeschlagenheit
 Schlafstörungen (mit oder ohne Alpträume)
eine abnehmende Leistungsmotivation
 Konzentrationsprobleme und Merkschwierigkeiten
 psychosomatische Beschwerden, wie Magen-Darm-Probleme, Herz-KreislaufBeschwerden, Migräne, eine erhöhte Infektanfälligkeit usw.
 Depressionen, Angststörungen oder Burnout
die Entwicklung von Süchten
 familiäre Probleme
 Suizidgedanken, Suizid(-versuche)
Da Mobbing ein Gruppenphänomen ist und sich jeder im Team auf die eine oder andere Art
und Weise positionieren muss, leidet meist auch das Teamklima früher oder später unter
der angespannten Situation. Zusätzlich kann es auch zu einer erhöhten Arbeitsbelastung
kommen, da aufgrund von vermehrten Krankenständen von Betroffenen deren Aufgaben
häufig auf das restliche Team aufgeteilt werden müssen. Man sieht also, dass Mobbing sich
auf allen Ebenen negativ auf die Betroffenen und ihr Umfeld auswirken kann.

21
Q

Mobbing ist auf der rechtlichen Ebene durch welche Gesetzestexte geregelt?

  1. ABGB 2. W-BSchG -3. Erlass de MD- 4. DO94 5. VBO 95 6. W-BedG
A

Fürsorgepflicht der Dienstgeberin - Dreh- und Angelpunkt im rechtl. Kampf gegen Mobbing und ist

Gesetzliche Regelung Mobbing:
* ABGB Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer nicht durch Mobbing beeinträchtigt wird.
* W-BedSchG 1998 und des
* (ASchG) die Dienstgeberin verpflichtet, für die Sicherheit u. den Gesundheitsschutz der Bediensteten zu sorgen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Erlass des Magistratsdirektors 2006 beim Unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten (UBSB) eine Mobbingberatungsstelle eingerichtet.

  • § 18d Dienstordnung 1994 (DO 1994) Mobbingverbot ,
  • in § 4e (VBO 1995) Vertragsbedienstetenordnung sowie in
  • § 26 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG)unter der Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ ausgesprochen. Hier wird ausgeführt, dass die Bediensteten im Umgang mit den Vorgesetzten sowie den Kolleg*innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind. Mobbing bedeutet damit eine Dienstpflichtverletzung. Diese unterliegt nicht dem Strafrecht, sondern ist disziplinarrechtlich zu ahnden.
22
Q
1.  Was versteht man unter Cybermobbing?
2.  Wie grenzt es sich ab?
3.  durch welches Gesetz ist es in Östereich geregelt?
A

1. * missbräuchlichen und destruktiven Gebrauch der neuen Medien wie Handy oder Internet.
* Konkret geht es um das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen einer Person mit digitalen Kommunikationsmitteln. Aktuell hat dieses Thema vor allem im Schulbereich die größte Relevanz. Es ist aber zu erwarten, dass dieses Phänomen in Zukunft auch verstärkt unter Erwachsenen auftreten wird.

2. Cybermobbing unterscheidet sich von Mobbing und anderen Gewaltformen auf mehreren Ebenen. * Zum einen vermitteln die neuen Medien eine scheinbare Anonymität, was zu einer geringeren Hemmschwelle beim Ausleben destruktiver Handlungen führt.
* Dem stehen allerdings eine in den meisten Fällen mögliche Rückverfolgbarkeit und vor allem
* die Beweisbarkeit der Mobbinghandlungen gegenüber, etwa wenn ein diffamierender Text über E-Mail verschickt wird.
* Zum anderen wird Cybermobbing durch die Unabhängigkeit von Zeit und Raum
* und die Möglichkeit, in kürzester Zeit sehr viele Menschen zu involvieren, charakterisiert.

3.Cybermobbing ist in Österreich seit dem 1. Jänner 2016 als Straftatbestand im Strafgesetzbuch geregelt (§ 107c StGB).

23
Q
1. Was passiert mit Betroffenen die sich klar werden, dass sie von Mobbing betroffen sind?
2. Strategien im Umgang mit Mobbing für direkt Betroffene - selber 
A
  1. In dem Augenblick in dem Betroffenen klar wird, dass sie von Mobbing betroffen sind,
    macht sich bei vielen Personen ein Gefühl der Ohnmacht breit oder sie verfallen in eine Art
    Schockstarre
    .
  2. Sammlung von Ratschlägen für direkt Betroffene
     Verschaffen Sie sich Distanz!
    Lernen Sie das Mobbinggeschehen verstehen!
    Reflektieren Sie Ihr Verhalten auf einen möglichen Eigenanteil am Geschehen!
     Mobbing hört in den seltensten Fällen von selber auf – handeln Sie möglichst
    frühzeitig!
     Holen Sie sich rechtzeitig professionelle Unterstützung!
     Gehen Sie zu Beginn vorsichtig mit dem Begriff „Mobbing“ um!
    Nutzen Sie Ihr soziales Netzwerk, um der Isolation entgegenzuwirken!
    Dokumentieren Sie das Geschehen!
     Tun Sie sich Gutes, achten Sie auf Ihre Erholung!
     Versuchen Sie nicht, die Mobbingakteurinnen zu läutern!
    Wenn sich die Situation nicht verbessert, sprechen Sie Ihre Führungskraft auf Ihre
    Wahrnehmungen an!
    Üben Sie sich in Gelassenheit und Akzeptanz!
24
Q

Strategien im Umgang mit Mobbing für indirekt Betroffene

A
  • Wenn man bemerkt, dass im Umfeld Personen unter Mobbing leiden, soll man offen die eigenen Wahrnehmungen
  • im passenden Moment ansprechen. Zu Beginn hilft Betroffenen,
  • wenn man ihnen genau zuhört und
  • Einfühlungsvermögen zeigt. Falls nötig, kann man
  • die Betroffenen motivieren, sich professionelle Unterstützung zu holen oder sie
  • bekräftigen, sich an die zuständige Führungskraft zu wenden
25
Q

Was steht im ABGB

A

Persönlichkeitssphäre = Grundwert der Arbeitnehmerinnen nicht durch Mobbing beeinträchtigt wird.

26
Q

Was steht im W-BedSchG 1998 und des (ASchG) ArbeitnehmerinnenSchutzGesetz

A
  • das die Dienstgeberin verpflichtet,
  • **für die Sicherheit u. den
  • Gesundheitsschutz** der Bediensteten
  • zu sorgen und die dafür erforderlichen
  • Maßnahmen zu treffen.
27
Q

was sagt der Erlass des Magistratsdirektors 2006

A
  • das beim Unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten (UBSB) - eine Mobbingberatungsstelle eingerichtet wird.
28
Q

§ 18d DO 1994
§ 4e (VBO 1995) Vertragsbedienstetenordnung
§ 26 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG)

Fazit:

A

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Die Bediensteten- im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

Fazit: Mobbing bedeutet damit eine Dienstpflichtverletzung. Diese unterliegt nicht dem Strafrecht, sondern ist disziplinarrechtlich zu ahnden.