Arbeiten für die Stadt I (5) Flashcards
Was stellt der Umgang mit Geschäftsstücken dar?
Der Umgang mit Geschäftsstücken stellt eine zentrale, standardisierte Tätigkeit dar.
- Was versteht man unter Geschäftsstücken?
- Was begründet einen Akt?
- Unter Geschäftsstücken werden alle Poststücke und Unterlagen verstanden, die ‘aufgrund ihres Inhaltes einer Erledigung bedürfen’. Dazu zählen auch Aktenvermerke (z.B. über telefonisch vorgebrachte Anbringen) und Niederschriften (z.B. über persönlich vorgebrachte Anbringen).
- Geschäftsstücke können einen Akt begründen oder zu einem bereits bestehenden Akt einlangen.
Sonstige Sendungen
dazu zählen Zeitschriften, Gesetzblätter, Werbematerial, private Schreiben an Mitarbeiterinnen, Plakate etc.
- Was wird unter einem Akt verstanden? und welchen Akten gibt es?
- die geordnete Sammlung
- von protokollierten Geschäftsstücken zur
- authentischen Dokumentation
-
eines Vorganges verstanden.
2. Es wird unterschieden nach:
Elektronischer Akt: ein in digitaler Form geführter Akt.
Physischer Akt: ein in Papier geführter Akt.
Hybridakt: ein elektronischer Akt, der auch Teile auf Papier (z.B. Pläne, Schriftstücke aufgrund von gesetzlichen Vorschriften) oder anderen Medien (z.B. CDs) umfasst.
Handakt: ein Arbeitsbehelf für die Bearbeitung eines Vorgangs; kann eine physische Kopie oder ein Ausdruck des Originalaktes bzw. von Auszügen daraus sein und weitere nicht aktenwürdige Teile umfassen.
Entgegennahme von Schriftstücke?
Schriftstücke werden auf verschiedenen Wegen übermittelt:
E-Mail
ELAK
Post
Dienstpost
Hausbriefkasten
persönliche Übergabe (z.B. durch Botinnen)
- Wie oft sind elektronische Postfächer zu kontrollieren?
- Mails isbn. von Bürgern sollten jedenfalls bestätigt werden- wenn beantwortet in Werktagen länger als 24h.
- Wann eine Empfangsbestätigung?
- Wann Abwesenheitsassistens?
- Elektronische Postfächer sind mehrmals täglich auf das Einlangen von Geschäftsstücken zu prüfen.
- Der Empfang eingehender E-Mails von außerhalb des Magistrats (insbesondere von Bürgerinnen)
- sollte bestätigt werden, wenn die Bearbeitung länger als 24 Stunden (in Werktagen gemessen) dauert.
- Eine Empfangsbestätigung ist auszustellen, wenn diese nach der Art des Anbringens zweckmäßig erscheint
- oder wenn die E-Mail zur Bearbeitung an eine andere Dienststelle weitergeleitet wird. Diese Empfangsbestätigung ist eine psychologisch wertvolle Maßnahme für den Absender (z.B. “Wir haben Ihre E-Mail empfangen und werden Ihnen so bald wie möglich eine Antwort übermitteln.”)
- Bei Abwesenheit soll durch Aktivieren des elektronischen „Abwesenheitsassistenten“ auf die Abwesenheit hingewiesen werden. Darin ist auf ein Ersatzpostfach bzw. eine Vertretung zu verweisen. Mitarbeiterinnen, die an ein persönliches elektronisches Postfach eine E-Mail erhalten, bei
der es sich um ein Geschäftsstück handelt, haben deren büroordnungsgemäße Behandlung zu veranlassen.
Wie ist mit Geschäftsstücken im ELAK umzugehen?
Arbeitsvorräte im ELAK sind ebenfalls mehrmals täglich auf das Einlangen von Geschäftsstücken zu prüfen. Diese können auch durch Nutzung einer Stellvertreterinnenfunktion von einem Vertreter ausgelesen werden. Bei zeitlich begrenzter Abwesenheit sind im Vorfeld ein Abwesenheitszeitraum und ein Stellvertreter bekannt zu geben
Rsa Rsb und Geschäftsstücke
Die Post - Dienststelle-Hausbrieffachanlage-kann für die Dienststelle ein Postfach- beim nächstgelegenen Postamt eingerichtet sein.
Achtung: Hausbrieffachanlage und Postfächer müssen mindestens einmal pro Arbeitstag entleert werden, auf jeden Fall zu Dienstbeginn.
Erfolgt die Zustellung mittels Rückschein (RSa, RSb) oder Zustellnachweis, ist dieser auf Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu überprüfen und dem Geschäftsstück anzuschließen. Wenn der Zustellnachweis (Rückschein) wieder bei der Dienststelle rücklangt, ist er auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu überprüfen.
Einlangen per Dienstpost
- raschen und kostengünstig
- Beförderung von Schriftstücken und Sendungen innerhalb des Magistrats
- Aufgabe wird von der Zentralen Poststelle wahrgenommen, die in der Magistratsabteilung 6 eingerichtet ist.
Einlangen in Hausbriefkästen
Hausbriefkästen (Einwurfkästen) sind in ständig zugänglichen Bereichen von Amtshäusern montiert, damit jederzeit - auch außerhalb der Öffnungszeiten - Sendungen, die für städtische Dienststellen bestimmt sind, eingeworfen werden können. Hausbriefkästen müssen an jedem Arbeitstag mindestens einmal (zu Dienstbeginn) entleert werden.** Auf den entnommenen Sendungen** wird der Zeitpunkt der Entnahme (Datum und Uhrzeit) vermerkt.
Einlangen durch persönliche Übergab
- Persönlich überreichte Schriftstücke sind während der gesamten Dienststunden und nicht nur während der Parteienverkehrszeiten entgegen zu nehmen, sofern die Dienststelle als Empfängerin angegeben ist.
- Die Übernahme eines in der Dienststelle ausgehändigten Schriftstückes bedarf einer Übernahmebestätigung.
- Wenn festgestellt wird, dass die eigene Dienststelle für die Angelegenheit nicht zuständig ist, muss dies mitgeteilt werden. Es kann sodann angeboten werden, das Schriftstück an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. Dabei sind aber Fristen zu beachten!
- Fehlende Vergebührungen sind kein Grund für die Verweigerung, ein Schriftstück entgegen zu nehmen. In diesem Fall ist zur Behebung, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, aufzufordern. Dieser Umstand ist auf dem Schriftstück zu vermerken.
- Ist für die Erledigung eines Schriftstückes der Tag des Einlangens von Bedeutung (z.B. Rechtsmittel, fristgebundene Eingaben), ist die Tatsache der persönlichen Überreichung festzuhalten. Zweckmäßig ist ein Vermerk neben dem Eingangsstempel
Prüfung der Geschäftsstücke auf weitere
Veranlassung Vorlage an Dienststellenleitung erforderlich
Folgende Poststücke sind unverzüglich dem Dienststellenleiter vorzulegen:
anonyme Anbringen, welche Anschuldigungen gegen Mitarbeiterinnen
enthalten,
Anzeigen gegen Bedienstete,
Beschwerden über Bedienstete,
anonyme Anbringen, welche die Behörde zum gesetzlichen Einschreiten verpflichten.
Was versteht man unter Abgabenachricht?
- E-Mails und Schriftstücke in Papierform, die zwar an die Dienststelle gerichtet sind,
- für deren Erledigung diese aber nicht zuständig ist,
- sind mit einem Eingangsvermerk unverzüglich
- an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
- Der Absender ist darüber zu verständigen.
- Diese Verständigung kann sowohl telefonisch als auch schriftlich erfolgen und enthält die Information, an welche (zuständige) Dienststelle das Schreiben weitergeleitet wurde. Man nennt diese Verständigung Abgabenachricht
Was sind Irrläufer - und was ist zu beachten?
- irrtümlich eingelangt
- sind nicht zu protokollieren
- keine Abgabenachricht
Verdächtige physische Poststücke
- informieren Vorgesetzte sowie
- die MA 68 -Wache Rathaus, Tel. 4000-8880, zu informieren