Vertrags- und Schadenersatzrecht Flashcards

1
Q

Was regelt das Zivilrecht

A

Das Zivilrecht (auch ‘Privatrecht oder bürgerliches Recht’ genannt) regelt

  • die ‘Rechtsbeziehungen’ zwischen den Bürgern untereinander.
  • Die beteiligten Personen stehen sich dabei ‘generell gleichrangig’ gegenüber.
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2
Q

Was regelt das öffentliche Recht?

A
  • Ist zumeist von einem Über- und Unterordnungsverhältnis der Beteiligten geprägt.
  • Die mit Hoheitsgewalt ausgestattete übergeordnete Behörde tritt gegenüber einer untergeordneten Person mit hoheitlichen Befugnissen auf.
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3
Q

Kann auch die Stadt Wien privatrechtlich handeln?

A

Ja!

  • So kann der Bau eines Kindergartens in Auftrag gegeben oder
  • auch Bürobedarf angekauft werden.
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4
Q

Wieso ist die Unterscheidung zwischen Zivil- und öffentlichen Recht wichtig?

A
  • Zivilrechtssachen werden von ordentlichen Gerichten behandelt,
  • während öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in erster Instanz von Verwaltungsbehörden vollzogen werden.
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5
Q

Welche Vorschriften kommen im Schadensfall - Wenn der Staat öffentlich-rechtlich (in Vollziehung der Gesetze) tätig wird zur Anwendung?

A

Im Schadensfall kommen die besonderen Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung.

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6
Q

Welche Vorschriften kommen im Schadensfall - wenn der Staat - privatrechtlich tätig wird zur Geltung?

A

Die Regelungen des allgemeinen Schadenersatzrechtes

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7
Q

Wem steht die Gesetzgebungskompetenz in Zivilrechtssachen - und wem im öffentlichen Recht zu?

A
  • in Zivilrechtssachen steht sie prinzipiell dem Bund zu.
  • Im öffentlichen Recht ist sie zwischen dem Bund und den Ländern geteilt.
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8
Q

Wer ist Rechtssubjekt und wer Rechtsobjekt?

A

Rechtssubjekt (Person) ist, wer

  • Träger von Rechten und Pflichten,
  • d. h. rechtsfähig, sein kann.

Rechtsobjekte sind hingegen

  • Gegenstand von Rechten und Pflichten.
  • Auf sie beziehen sich subjektive Rechte und Pflichten.
  • zB: ein Haus, ein Kfz oder ein Elektrogerät.
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9
Q

Wer bestimmt wer Rechtssubjekt ist? - und was versteht man unter juristische Personen?

A

Die Rechtsordnung bestimmt, wer Rechtssubjekt ist.

  • Alle Menschen sind rechtsfähig,
  • sie werden natürliche Person genannt.

Andere Gebilde sind nur dann rechtsfähig,

  • wenn ihnen diese Eigenschaft gesetzlich zuerkannt wurde.
  • Diese werden als juristische Personen bezeichnet.
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10
Q

Sachenrecht ist?

A
  • das Recht der Güterzuordnung und regelt,
  • wem die einzelnen Sachgüter gehören,
  • wer sie beherrschen und
  • über sie verfügen darf.
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11
Q

Welches Gesetz regelt das Sachrecht?

A

Nach § 285 ABGB wird im rechtlichen Sinn alles eine Sache genannt,

  1. was von der Person (natürliche oder juristische Person) verschieden ist
  2. und zum Gebrauch der Menschen dient.
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12
Q

Sind Tiere Sachen?

A
  • Tiere sind keine Sachen.
  • Sie sind unter besonderen Rechtsschutz gestellt (wie Tierschutz, internationaler Artenschutz, Verbot der Tierquälerei, Tierversuchsgesetz etc.).
  • Die für Sachen geltenden Bestimmungen sind aber auf sie anzuwenden.

BEISPIEL:
Möbel, Grundstücke oder Tiere können z. B. gekauft und verkauft werden. Wenn ein in der Tierhandlung gekaufter Hamster krank ist, so kann allenfalls Gewährleistung geltend gemacht werden.

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13
Q

Sachen- und Vertragsrechte in Bezug auf dringliche und relative Wirkung?

A

Sachenrechte sind absolute Rechte

  • und wirken gegenüber jedem (dingliche Wirkung).

Dagegen sind Verträge

  • grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien gültig und haben demnach nur relative Wirkung.
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14
Q

Grundsätze und Begriffe des Sachenrechts

A
  • bewegliche Sachen
    (können ohne Verletzung ihrer Substanz von einem
    Ort zu einem anderen Ort versetzt werden (z. B. Möbel oder Elektrogeräte).)
  • und unbewegliche Sachen
    Grundstücke und typischerweise Gebäude, sofern sie auf Dauer errichtet wurden. Gebäude, welche nur vorübergehend auf dem Grundstück bestehen sollen, sind jedoch rechtlich selbstständige bewegliche Sachen (Superädifikate) u.a auch Würstelstände oder Kleingartenhäuser.
  • Publizität
    Für die Allgemeinheit muss erkennbar sein, wem ein Sachenrecht zusteht (Offenkundigkeit). Bei beweglichen Sachen geschieht dies durch Besitz, bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) durch Eintragung in das Grundbuch.
  • Typenzwang
    Es gibt nur bestimmte, gesetzlich geregelte Sachenrechte (z. B. Eigentum, Pfandrecht). Die
    Beteiligten können nur eines der zur Auswahl stehenden Sachenrechte wählen, weitere können nicht beliebig erfunden werden.
  • Spezialität
    Sachenrechte beziehen sich nur auf bestimmte Sachen, es gibt kein absolutes Recht am gesamten Vermögen. Daher findet z. B. die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Pfandrechts an jeder Sache gesondertstatt.
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15
Q

Innehabung? geöffneter Mund Zahn Karies

A

Inhaber ist

  • diejenige Person, welche eine Sache in ihrer Macht oder Gewahrsame hat.
  • Es handelt sich um die äußere Erscheinung der Zugehörigkeit einer Sache zu einer
    bestimmten Person.

Beispielsweise ist jene Person Inhaber, der eine Sache
gegen jederzeitigen Widerruf geliehen wurde (Prekarist).

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16
Q

Besitz

A
  • Wenn der Inhaber die Sache mit dem Willen innehat, sie als die eigene zu behalten, so liegt Besitz vor.
  • So hat der Mieter die gemietete Wohnung
    in ihrer bzw. seiner Verfügungsmacht und will diese auch (für die Mietdauer) nicht mehr hergeben und wird somit Besitzerin bzw. Besitzer.
  • Der Vermieter bleibt aber weiterhin Eigentümer.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Besitz und Eigentum gerne verwechselt.

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17
Q

Eigentumsrecht

A
  • Eigentum ist die umfassendste Sachherrschaft, die der Eigentümer hat - das dingliche Vollrecht.
  • Es erlaubt dem Eigentümer mit der Substanz
    und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen.
  • Die Sache darf benutzt oder nicht benutzt, verändert, zerstört, verschenkt, veräußert usw. werden.
  • Das Eigentumsrecht darf jedoch nur so ausgeübt werden, dass weder in Rechte Dritter eingegriffen wird noch im Allgemeininteresse bestehende Regelungen übertreten werden.
  • Insbesondere müssen Nachbarinnen und Nachbarn bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen.
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18
Q

Öffentlich-rechtliche Schranken

A
  • können sich beispielsweise aus der Bauordnung für Wien ergeben.
  • So darf ein Gebäude nur eingeschränkt im Grünland errichtet oder
  • es darf nicht unmittelbar an der Grundgrenze gebaut werden.
  • Auch kann der Denkmalschutz den Umbau eines Gebäudes verbieten
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19
Q

Zivilrechtliche Einschränkungen des Eigentums aus dem
Nachbarrecht und Pfandrecht.

A
  • So können unter gewissen Voraussetzungen Immissionen (Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, etc.) untersagt werden.
  • Aber auch das Pfandrecht kann den Eigentümer, der seine Sache verpfändet, einschränken.
  • So muss er dulden, dass seine Sache durch den Pfandgläubiger verwertet wird.
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20
Q

Der Erwerb von Sachenrechten - Prinzip der kausalen Tradition

A

In Österreich bestimmend ist das Prinzip der kausalen Tradition.

  • Für die Einräumung oder Übertragung von Sachenrechten (wie das Eigentum) ist demnach neben einem gültigen Rechtsgrund (= Verpflichtungsgeschäft, Titel)
  • auch eine gültige Übertragung (= Verfügungsgeschäft, Modus) erforderlich. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann das Sachenrecht rechtsgültig erworben bzw. übertragen werden.
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21
Q

Die Übertragung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen?

A
  • Bei **beweglichen Sachen **erfolgt die Übertragung in der Regel durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand.
  • Bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) erfolgt die Übergabe durch Intabulation, das ist die Eintragung in das Grundbuch.
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22
Q

2.3.1. Pfandrecht
Was ermöglicht das Pfandrecht?

A
  • das Pfandrecht ermöglicht dem Gläubiger,
  • eine bestimmte Forderung
  • aus einer fremden Sache zu befriedigen, wenn der Schuldner die Forderung zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt hat.
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23
Q

Was bedeutet dringliches Recht beim Pfandrecht

A
  • es wirkt somit gegen jeden.
  • hat also Sicherungsfunktion und dient der Absicherung des Gläubigers für eine bestimmte Forderung.
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24
Q

Was kann als Pfand dienen?

A
  • jede Sache, die im (Geschäfts-)Verkehr steht.
  • Die Sache muss verwertbar sein, da sich der Gläubiger aus der Nutzung oder Veräußerung der Sache befriedigen können muss.

Wird ein Pfand an einer beweglichen Sache bestellt, so wird dies als Faustpfand bezeichnet.
Die Pfandbestellung an einer unbeweglichen Sache nennt man Hypothek.

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25
Q

P r i n z i p i e n d e s P f a n d r e c h t s

A

Akzessorietät
Die Entstehung und der Bestand des Pfandrechts sind von der Existenz der zu sichernden Forderung abhängig, das Pfandrecht ist akzessorisch. Wird die Forderung beglichen, so erlischt auch das Pfandrecht.
Spezialität
Pfandrechte kann man immer nur an bestimmten Sachen und nicht am gesamten Vermögen einer anderen Person begründen.
Ungeteilte Pfandhaftung
Das Pfandrecht bleibt an der ganzen Sache aufrecht, auch wenn bereits Teile der Forderung beglichen wurden.

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26
Q

P f a n d b e s t e l l u n g - Titel

A

Wie auch bei den anderen Sachenrechten sind zum Erwerb des Pfandrechts
* das Vorliegen von Titel und Modus erforderlich
* Der Titel für den Pfandrechtserwerb ist der Pfandbestellungsvertrag.

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27
Q

P f a n d b e s t e l l u n g - Modus

A

Hinsichtlich des Modus wird unterschieden:

  • Bewegliche Sachen sind grundsätzlich körperlich zu übergeben (Faustpfandprinzip).
  • Dadurch soll eine besondere Publizität gewährleistet werden. Es soll verhindert werden, dass etwaige zukünftige Gläubiger im Vertrauen auf einen ausreichend großen Haftungsfonds des Schuldners mit dieser bzw. diesem Geschäfte eingehen.
  • Generell darf das Pfand nicht beim Pfandschuldner verbleiben.
  • Nur ausnahmsweise, wenn eine körperliche Übergabe nicht möglich oder nicht zulässig ist, erfolgt die symbolische Übergabe durch Zeichen. Dabei wird an der Pfandsache ein entsprechender Hinweis angebracht, dass diese verpfändet ist.
  • Bei Grundstücken erfolgt keine Übergabe, sondern die Eintragung der Pfandbestellung im Grundbuch (Modus). Die Publizität ist hier durch die Öffentlichkeit des Grundbuchs sichergestellt. Die Hypothek hat in der Praxis große Bedeutung.
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28
Q

Servituten (Dienstbarkeiten)

A
  • sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte
  • an einer fremden Sache.
  • Der Eigentümer der fremden Sache ist zum Vorteil des Servitutsberechtigten zu einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichtet.
  • Der Servitutsverpflichtete muss jedoch nichts aktiv tun.
  • Servituten sind durch den Berechtigten schonend auszuüben.
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29
Q

Eine Person mit Personalservituten ist berechtigt?

A

zum Gebrauchsrecht oder das Fruchtgenussrecht.

  • Der Gebrauchsberechtigte darf die Sache nur soweit verwenden, als dies seine Bedürfnisse verlangen.
  • Die bzw. der Fruchtgenussberechtigte darf eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkung gebrauchen.
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30
Q

Was ist Realservitut (Grunddienstbarkeit)

A
  • ist mit dem Eigentum am herrschenden (berechtigten) Grundstück verknüpft.
  • Sie ermöglicht die Nutzung des dienenden Grundstücks zur vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstücks.

zB: BEISPIEL:
Wegerecht, Wasserleitungsrecht oder das Recht, ein Haus am Nachbargrundstück abzustützen.

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31
Q

Servitutsbestellungsvertrag

A

Servituten benötigen ebenso zu deren Entstehung einen Titel (Servitutsbestellungsvertrag)
als auch einen Modus.

  • Der Modus ist - wie bei der Eigentumsübertragung an Grundstücken - die Einverleibung im Grundbuch.
  • In der Praxis bedeutend ist auch der Erwerb von Servituten durch Ersitzung. Dazu bedarf es grundsätzlich einer zumindest 30-jährigen gutgläubigen Ausübung.
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32
Q

2.3.4. Baurecht ist welches Recht?

A
  • ist das dingliche,
  • veräußerliche und
  • vererbliche Recht,
  • auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
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33
Q

2.3.3. Reallast

A

Die Reallast ist

  • das dingliche Recht an einem Grundstück, von dem Grundstückseigentümer ein positives Tun zu verlangen.
  • Dies sind bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen.

Im Gegensatz zu Servituten kann hier also ein aktives
Handeln verlangt werden. BEISPIEL: Geldrente, Leistung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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34
Q

Wo ist das Baurecht normiert? - ist es befristet?

A

im Baurechtsgesetz (BauRG).

  • Das Baurecht wird mittels Titel (Baurechtsbestellungsvertrag) und Modus (Einverleibung im Grundbuch) erworben.
  • Das Baurecht ist befristet und kann nicht auf weniger als zehn und nicht auf mehr als hundert Jahre bestellt werden.
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35
Q

Vorteil des Baurechts?

A
  • Das Baurecht erleichtert die Nutzung eines Grundstücks, für dessen Kauf der Bauführer nicht das nötige Geld hat.
  • Der Bauberechtigte schuldet einen
    in der Regel regelmäßigen Bauzins.

BEISPIEL:
Die Stadt Wien vergibt öfter Baurechte beispielsweise an gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei wird das Eigentumsrecht der Stadt Wien gewahrt, da die im Eigentum der Stadt Wien gehörenden Grundstücke nicht verkauft werden müssen und sie dennoch zur Wohnraumschaffung zur Verfügung stehen

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36
Q

3 . S C H U LD R E C H T
3.1. Natürliche Personen
3.1.1. Rechtsfähigkeit?

A
  • Ein Mensch wird mit der vollendeten Geburt voll rechtsfähig.
  • Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn-)Tod
  • Dem gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind bleibt (unter der Voraussetzung der Lebendgeburt) das Erbrecht gewahrt, falls ein Elternteil vor der Geburt versterben sollte.
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37
Q

3.1.2. Handlungsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - Deliktsfähigkeit

A
  • die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten.
  • Die Handlungsfähigkeit setzt grundsätzlich Entscheidungsfähigkeit voraus.
  • Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.
  • Die Entscheidungsfähigkeit wird bei Volljährigen im Zweifel vermutet.

Die Handlungsfähigkeit ist somit abhängig vom Alter und dem geistigen Gesundheitszustand eines Menschen.
Die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit sind Unterarten der Handlungsfähigkeit.

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38
Q

Handlungsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - Deliktsfähigkeit

A
  • die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes
    Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen oder zu verpflichten (z. B. Vertragsabschluss).
  • Sie setzt ebenso die Entscheidungsfähigkeit der Person voraus.
  • Die Geschäftsfähigkeit wird bei Volljährigen vermutet
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39
Q

3.1.3. Stufen der Geschäftsfähigkeit Kinder (unter 7 Jahren)

A
  • Sie sind grundsätzlich vollkommen geschäftsunfähig.
  • Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind rechtlich nicht existent (nichtig).
  • Alterstypische Alltagsgeschäfte in geringem Umfang
    sind aber möglich. (Durch Bezahlung wird der Kauf einer Semmel durch ein Kind rechtswirksam.) Auch können ausschließlich rechtlich vorteilhafte Versprechen (wie Schenkungsverträge, mit denen keine wirtschaftliche Last verbunden ist) angenommen werden.
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40
Q

Stufen der Geschäftsfähigkeit- Unmündige Minderjährige (7 bis 14 Jahre)

A
  • Sie sind bereits beschränkt geschäftsfähig und können sich daher auch verpflichten.
  • Diese Rechtsgeschäfte sind allerdings schwebend unwirksam,
  • müssen also zur Rechtswirksamkeit durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nachträglich genehmigt werden.
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41
Q

Stufen der Geschäftsfähigkeit- Mündige Minderjährige (14 bis 18 Jahre)

A
  • Ihre Verpflichtungsfähigkeit ist zwar nach wie vor eingeschränkt,
  • erstreckt sich aber auf die ihnen zur freien Verfügung überlassenen Sachen und das Einkommen aus eigenem Erwerb.
  • Die Befriedigung der Lebensbedürfnisse darf nicht gefährdet werden. (Taschengeld, Lehrlingsentschädigung etc.)
  • Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte mündiger Minderjähriger können ebenso durch die nachträgliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreters für rechtswirksam erklärt werden.
  • Gesetzliche Vertreter sind beim ehelichen Kind die Eltern, beim unehelichen grundsätzlich die Mutter
42
Q

Stufen der Geschäftsfähigkeit- Volle Geschäftsfähigkeit (ab 18 Jahren

A

Mit Erreichen der Volljährigkeit wird nach österreichischem Recht

  • sowohl die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit als auch die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit vermutet.
  • Grundsätzlich sollen auch volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit
    oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt
    sind, möglichst selbstständig ihre Aufgaben selbst besorgen können.
  • Gegebenenfalls wird ihnen dazu Unterstützung gewährt. Dies kann beispielsweise eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung sein.
  • Auch bei Bestellung einer Erwachsenenvertretung wird die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person grundsätzlich nicht eingeschränkt.
  • Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Person eine gültige Willenserklärung abgeben kann.
  • Die Befugnisse der Erwachsenenvertreters sind auf bestimmte Vertretungshandlungen eingeschränkt.
43
Q

Die Befugnisse der Erwachsenenvertreters sind auf bestimmte Vertretungshandlungen eingeschränkt.

A
  • Unterschieden wird zwischen (selbst) gewählter, gesetzlicher (durch nächste Angehörige)
    und gerichtlicher (früher: SachwalterInnenbestellung) Erwachsenenvertretung.
  • Die Wirkungsdauer der gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung endet mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung.
  • Nochmals anzumerken ist, dass ausschließlich vorteilhafte Geschäfte sowie geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens aber von jeder Person wirksam geschlossen werden können, also auch von denjenigen Personen, denen ein Erwachsenenvertreter zur Seite steht.
44
Q

D e l i k t s f ä h i g k e i t

A
  • Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.
  • Die Person muss also das rechtswidrige Verhalten einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln können.
  • Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Person
    grundsätzlich voll deliktsfähig.
  • Bei Schädigungen durch Deliktsunfähige haften unter Umständen die Aufsichtspersonen, wenn sie eine Aufsichtspflicht verletzt haben.
  • Ausnahmsweise haftet aber auch die deliktsunfähige Person selbst im Wege der Billigkeitshaftung
45
Q

3.2. Juristische Personen

A

Neben den Menschen wird von der Rechtsordnung auch rechtlichen Gebilden, nämlich den juristischen Personen, Rechtspersönlichkeit zuerkannt.

  • Juristische Personen sind rechtsfähig,
  • ihre Geschäftsfähigkeit ergibt sich durch das Handeln ihrer nach außen vertretungsbefugten Organe.
  • Durch ein solches Organhandeln kann auch eine Schädigung Dritter und dadurch eine Haftung der juristischen Person eintreten
46
Q

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

A
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz, Verordnung oder einen Verwaltungsakt geschaffen, letztere durch Vertrag.
  • Juristische Personen des Privatrechts sind entweder Personenvereinigungen (Körperschaften) oder Vermögensmassen (Stiftungen, Fonds und Anstalten)
47
Q

3.2.1. Vermögensmassen (Sachgesamtheiten) - 1 . S t i f t u n g e n

A
  • Sie sind auf Dauer gewidmete Sachgesamtheiten, deren Vermögen gemeinnützigen oder mildtätigen Aufgaben (z. B. Erforschung von Krankheiten und deren Bekämpfung) dient.
  • Nach dem Privatstiftungsgesetz können aber auch andere Zwecke durch eine Stiftung verfolgt werden (beispielsweise auf kulturellem Gebiet oder die Unterstützung von Familienmitgliedern).
48
Q

3.2.1. Vermögensmassen (Sachgesamtheiten) - 2 . F o n d s

A

Sie sind nicht auf Dauer gewidmete Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

BEISPIEL:
Fonds Soziales Wien, Wirtschaftsagentur Wien, Wohnfonds Wien - Fonds für Wohnbau und
Stadterneuerung

49
Q

3.2.1. Vermögensmassen (Sachgesamtheiten) - 3 . A n s t a l t e n

A

Sie sind Vermögensmassen, bei denen sachliche Einrichtungen sowie die Erfüllung öffentlicher Zwecke im Vordergrund stehen

BEISPIEL:
Studentenheim, Errichtung und Betrieb eines Ambulatoriums, Führung eines
Museums. So wurde die ehemalige MA 10 (Wien Museum) ausgegliedert und zu einer Anstalt
öffentlichen Rechts.

Neben diesen rechtsfähigen Vermögensmassen gibt es auch unselbstständige Fonds und
Anstalten, die im Eigentum einer Körperschaft stehen und keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

BEISPIEL:
Wiener Altstadterhaltungsfonds.

50
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
1 . V e r e i n

A

Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter und auf Grund von Statuten organisierter
Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Die Tätigkeit ist daher nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Nach
außen vertreten wird der Verein durch das Leitungsorgan (Obmann).

51
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
2 . K a p i t a l g e s e l l s c h a f t e n
a ) ( G m b H )

A
  • Die Gesellschafter der GmbH sind mit Einlagen auf das in Anteile zerlegte Stammkapital beteiligt.
    Das Stammkapital beträgt regulär zumindest EUR 10.000.
  • Davon sind EUR 5.000 in bar einzuzahlen. Bezüglich der Haftung für die Schulden der GmbH gilt das sogenannte Trennungsprinzip:
    Gläubiger können sich nur an das Gesellschaftsvermögen halten; die
    einzelnen Gesellschafter haftet darüber hinaus nicht (z. B. mit dem Privatvermögen)
52
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
2 . K a p i t a l g e s e l l s c h a f t e n
b ) ( A G )

A
  • Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt.
  • Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals
    beträgt EUR 70.000.
  • Auch bei der AG gilt das Trennungsprinzip.
  • Die AG eignet sich besonders zur Aufnahme großer Mitgliederzahlen.
53
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
3 . G e n o s s e n s c h a f t

A
  • Sie ist eine Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl,
  • die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient,
  • wie Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.

BEISPIEL:
Wohnbaugenossenschaften, Raiffeisenorganisation, Molkereiorganisationen.

54
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
4 . P e r s o n e n g e s e l l s c h a f t e n
a ) D i e o f f e n e G e s e l l s c h a f t ( O G )

A
  • Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig.
  • Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
    eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
    klagen und verklagt werden.
  • Ob sie eine juristische Person ist, ist strittig, in der Praxis aber meist bedeutungslos.
  • Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftgläubigern.
55
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
4 . P e r s o n e n g e s e l l s c h a f t e n
b ) D i e K o m m a n d i t g e s e l l s c h a f t ( K G)

A
  • Aufgrund der engen Verwandtschaft zur OG kommen in weiten Teilen die Vorschriften über die OG zur Anwendung.
  • Im Unterschied zur OG gibt es aber bei der KG zwei Arten von Gesellschaftern:
  • Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
  • Die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt.
  • Eine KG muss jedenfalls aus zumindest einem Kommanditisten und einem Komplementär bestehen.
  • Komplementäre haften - wie die Gesellschafter der OG - persönlich und unbeschränkt
56
Q

3.2.2. Körperschaften (Personenvereinigungen)
a) Körperschaften des privaten Rechts
4 . P e r s o n e n g e s e l l s c h a f t e n
b) Körperschaften des öffentlichen Recht

A

Zu nennen sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), aber auch Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen

57
Q

3.2.3. Gesellschaftsformen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

A
  • Die Stille Gesellschaft ist keine juristische Person.
  • Stille Gesellschafter beteiligen sich mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen, das eine andere Person betreibt.
  • Die Gegenleistung besteht in einem Anteil am Gewinn oder auch am Verlust. Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung.
  • Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist keine juristische Person. Es handelt
    sich um den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Beispielsweise kann sie nur zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte eingegangen werden.

Eine typische GesbR ist die ARGE in der Bauwirtschaft

58
Q

3.3. Das Schuldrecht in Grundzügen
4.3.3.1. Grundbegriffe
Das Rechtsgeschäft

A

Das Rechtsgeschäft besteht aus

  • Willenserklärungen, die Rechtsfolgen herbeiführen sollen. Voraussetzung dafür ist,
  • dass die Parteien auch diese rechtlichen Wirkungen auslösen wollen,
  • sie also einen Geschäftswillen haben.
59
Q

3.3. Das Schuldrecht in Grundzügen
4.3.3.1. Grundbegriffe
Verträge

A
  • Verträge sind zweiseitige (oder mehrseitige) Vereinbarungen, mit denen die Beteiligten
    übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.
  • Damit werden verbindliche Regelungen
    für das beabsichtigte Geschäft und seine Abwicklung aufgestellt.
60
Q

3.3. Das Schuldrecht in Grundzügen
4.3.3.1. Grundbegriffe
Schuldverhältnis

A
  • Schuldverhältnis ist ein „Rechtsband“ zwischen zwei (oder mehr) Personen, durch die
  • eine Person einer anderen Person gegenüber zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
  • Ein Schuldverhältnis kann aus einem Gesetz (z. B. gesetzlicher Unterhaltsanspruch), einem
    Vertrag oder aus einem erlittenen Schaden entstehen (§ 859 ABGB).
  • Durch Vertrag können einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse (Schenkung) oder zwei- bzw. mehrseitige Verbindlichkeiten vereinbart werden. (z. B. Kaufvertrag: Verkäufer schuldet die Ware; Käufer den Kaufpreis)
61
Q

3.3. Das Schuldrecht in Grundzügen
4.3.3.1. Grundbegriffe
** Schuldner**

A

Schuldner ist diejenige Person, die aus einem Schuldverhältnis zu einer Leistung verpflichtet ist. Der Gläubiger wiederum ist zur Leistung berechtigt, soll also die Leistung erhalten.

Vertragliche Schuldverhältnisse werden in Ziel- und Dauerschuldverhältnisse eingeteilt:

  • Zielschuldverhältnisse haben eine einmalige Leistung bzw. einen einmaligen Leistungsaustausch zum Inhalt.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen wird ein dauerndes oder wiederkehrendes Verhalten geschuldet
62
Q

Grundsätzlich herrscht im Zivilrecht Privatautonomie. Ob, mit wem und mit welchem Inhalt Verträge geschlossen werden, ist grundsätzlich frei wählbar. Es gibt jedoch Ausnahmen:

a ) K o n t r a h i e r u n g s z w a n g

A
  • Der Kontrahierungszwang schränkt die Abschlussfreiheit ein.
  • Die Anbieter wichtiger Versorgungsleistungen, auf welche die Allgemeinheit angewiesen ist (z. B. Eisenbahn-, Post- und Energieversorgungsunternehmen),
  • werden von der Rechtsordnung verpflichtet, mit jeder interessierten Person zu üblichen Bedingungen einen Vertrag zu schließen.
  • Aus sachlichen Gründen kann ein Vertragsverhältnis jedoch abgelehnt oder beendet werden.

Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen im Wirtschaftsleben keine Diskriminierungen nach Geschlecht oder ethnischer Zugehörigkeit erfolgen. In der Arbeitswelt darf nicht aufgrund der verpönten Merkmale ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
Nach verbreiteter Auffassung führt eine solche Diskriminierung - neben Schadenersatzansprüchen - ebenso zu verpflichtendem Kontrahieren.

63
Q

Grundsätzlich herrscht im Zivilrecht Privatautonomie. Ob, mit wem und mit welchem Inhalt Verträge geschlossen werden, ist grundsätzlich frei wählbar. Es gibt jedoch Ausnahmen:
** b) Z w i n g e n d e R e c h t s n o r m e n**

A

Zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren oder im Geschäftsleben weniger erfahrenen
Personen werden zwingende Normen aufgestellt, die entweder unabänderbar sind oder nur zugunsten der schwächeren oder weniger erfahrenen Vertragspartei abgeändert werden können.

BEISPIEL:
Konsumentenschutzrecht, Arbeitsrecht (Arbeitszeit, Urlaub etc.), Mietrechtsgesetz.

Manche Vorschriften sind durch vertragliche Vereinbarung nicht änderbar. -Die Ehe kommt nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und nicht schon durch Einigung der beiden beteiligten Personen zustande-

Wiederum andere Vereinbarungen sind inhaltlich verpönt. - Ein Kaufvertrag über Rauschgift kommt aufgrund des verpönten Inhalts nicht zustande.

  • Auch die Rechtssphäre von unbeteiligten Personen darf nicht beeinträchtigt werden. A und B können nicht ohne Zustimmung von C vereinbaren, dass C ihnen Geld schuldet
64
Q

3.3.2. Willenserklärungen
1 ) A u s d r ü c k l i c h e W i l l e n s e r k l ä r u n g

A

Diese erfolgt durch (gesprochene oder geschriebene) Worte oder allgemein anerkannte
Zeichen.

  • Trotz ausdrücklicher Willenserklärungen müssen auch die Nebenumstände beachtet werden. Im Fall von Undeutlichkeiten oder Missverständnissen ist zunächst der Parteiwille zu erforschen. Wenn sich daraus kein eindeutiger Sinn ermitteln lässt, ist die Erklärung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen. Im Zweifel gilt: Missverständliche Regelungen werden bei entgeltlichen Geschäften zum Nachteil jener Vertragspartei ausgelegt, die sich der undeutlichen Äußerung bedient hat.

Bei unentgeltlichen Geschäften ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verpflichtete
sich eher die geringere Last auferlegen wollte

65
Q

3.3.2. Willenserklärungen
2 ) K o n k l u d e n t e ( s c h l ü s s i g e ) W i l l e n s e r k l ä r u n g

A

Man kann den Willen auch „durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller
Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“.
* Es wird also keine ausdrückliche Willenserklärung abgegeben, der Rechtsgeschäftswille vielmehr aus den Begleitumständen, den Gewohnheiten und den Gebräuchen im Geschäftsleben sowie aus
* dem Gesamtverhalten der Vertragsparteien geschlossen. Eine solche Erklärung darf nur
dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn sie eindeutig zu verstehen ist.

66
Q

3.3.2. Willenserklärungen
3 ) S c h w e i g e n

A

in der Regel gilt Schweigen nicht als Zustimmung.

Ausnahmsweise gilt es aber dann als Zustimmung, wenn eine vertragliche Pflicht zum Widerspruch besteht oder wenn es nach den bisherigen Gepflogenheiten der Geschäftspartner demgemäß zu verstehen ist.

67
Q

3.3.2. Willenserklärungen
4 ) N o r m i e r t e W i l l e n s e r k l ä r u n g

A

Das Gesetz normiert in seltenen Fällen ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt

BEISPIEL:
Stillschweigende Fortsetzung eines Bestandvertrages nach dem ABGB, wenn nach dem Endtermin der eine Teil die Sache weiter benützt und der andere Teil den Bestandzins entgegennimmt.

68
Q

3.3.3. Vertragsabschluss

A

Die Willensübereinstimmung wird in der Regel in der Form hergestellt, dass ein Vertragsteil
ein Angebot (Offert) abgibt und der andere Teil - gegebenenfalls nach Verhandlungen und
Abänderungen oder Ergänzungen des Angebotsinhalts - die Annahme zum Ausdruck bringt.

Das Angebot muss zumindest die wesentlichen Vertragsinhalte (z. B. beim Kauf: Ware und
Preis) enthalten, beide Willenserklärungen müssen zudem den Bindungswillen zum Ausdruck bringen.

69
Q

Bindungsfrist

A
  • Nach Zugang des Angebots ist dem Erklärungsempfänger eine angemessene Frist zum Überlegen und zur Rückäußerung einzuräumen.
  • Bei schriftlichen Anboten ist zumeist fixiert, wie lange der Anbietende an ihre Erklärung gebunden ist.
  • Unter Anwesenden muss ein Angebot in der Regel sofort angenommen werden.
  • Grundsätzlich gilt für die Rechtzeitigkeit der Willenserklärungen, dass diese innerhalb der
    vereinbarten Bindungsfrist der anderen Vertragspartei zugegangen sein müssen.

Herrscht zwar Einigkeit über wichtige Geschäftspunkte, über besprochene Details aber noch nicht, so kommt (noch) kein Geschäft zustande, da abweichende Erklärungen vorliegen.

70
Q

A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n u n d V e r t r a g s f o r m b l ä t t e

A
  • (AGB) und Vertragsformblätter werden regelmäßig durch Unternehmen (wie Banken, Versicherungen oder diverse andere Dienstleisterinnen
    bzw. Dienstleister) verwendet.
  • Da diese Unternehmen eine Vielzahl an ähnlichen Verträgen abschließen, werden solche vorformulierten Vertragsbedingungen eingesetzt.
  • AGB werden durch Vereinbarung Vertragsbestandteil. Im Alltag häufig ist die konkludente Einbeziehung der AGB. Der Verwender der AGB möchte den Vertrag nur auf Grundlage seiner AGB schließen, der Vertragspartner akzeptiert dies. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob der Vertragspartner die AGB tatsächlich gelesen hat. Es kommt nur darauf an, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB vor dem Vertragsschluss hatte.
71
Q

A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n u n d V e r t r a g s f o r m b l ä t t e

A
  • Regelungen in AGB und in Vertragsformblättern müssen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten klar und verständlich abgefasst sein.
  • Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und sie bzw. er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der Verwender hat den anderen Vertragsteil besonders darauf hingewiesen. Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, sind jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen.

Die Stadt Wien verwendet ebenso solche allgemeinen Vertragsbestimmungen und Vertragsformblätter. Zu nennen sind insbesondere die WD 313 - Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) und die WD 314-
Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen.

72
Q

F o r m v o r s c h r i f t e n

A

Grundsätzlich ist es den Parteien überlassen, in welcher Form sie einen Vertrag abschließen wollen, dies kann also auch bloß mündlich erfolgen (Formfreiheit).

  • Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch häufig die
    Schriftform.
  • Für bestimmte Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz zwingend die Schriftform vor, andere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Notariatsaktsform.
  • Bezweckt wird damit beispielsweise der Schutz vor Übereilung bei Geschäften, deren Gefährlichkeit durch die Beteiligten unterschätzt werden kann. Auch können besondere Formvorschriften der Sicherung von Beweisen, der Sicherstellung eines besonders hohen Maßes an Offenkundigkeit oder dem Schutz besonders hilfsbedürftiger Personen dienen.
73
Q

3.3.4. Besonderheiten betreffend Vertragsabschlüsse bei der
Stadt Wien

1 ) B e a c h t u n g d e r G e n e h m i g u n g s v o r s c h r i f t e n

A

§ 867 ABGB verweist auf die Beachtlichkeit der
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verfassung) betreffend die Willensbildung einer Gemeinde und normiert, dass ein Vertrag grundsätzlich nur bei Beachtung dieser Vorschriften gültig ist.

  • Demgemäß wird die Gemeinde nur verpflichtet, wenn die nach außen vertretungsbefugten Personen (Bürgermeister, leitende Bedienstete)
    sich im Rahmen ihrer Befugnisse bewegen.
  • In Wien ist vor allem die Wiener Stadtverfassung maßgeblich, woraus sich zusätzlich das Zustimmungserfordernis bestimmter Organe der Stadt Wien ergeben kann.
74
Q

3.3.4. Besonderheiten betreffend Vertragsabschlüsse bei der
Stadt Wien

2 ) B e a c h t u n g d e s G l e i c h h e i t s g r u n d s a t z e s

A
  • Auch in der Privatwirtschaftsverwaltung sind Gebietskörperschaften an die Grundrechte und vor allem auch den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (Fiskalgeltung der
    Grundrechte
    ). Das hat zur Folge,
  • dass der Staat - und daher auch die Stadt Wien - weder aus unsachlichen Gründen einer Person einen Vertragsabschluss vorenthalten
  • noch unsachlich zwischen verschiedenen Personen differenzieren darf (Diskriminierungsverbot)
75
Q

3.3.4. Besonderheiten betreffend Vertragsabschlüsse bei der
Stadt Wien

3) A u s s c h r e i b u n g

A

Die Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Bereich, das sind unter anderem öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,

  • sind im Wege eines Vergabeverfahrens
    durchzuführen.
  • Im Vergabeverfahren ist der Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu ermitteln.
  • Mit diesem Bieter hat die Stadt Wien zu kontrahieren
76
Q

3.3.5. Absicherung von Verträgen

A

Um die Frage der Einhaltung von Verträgen, die Problematik der Gewährleistung etc. von
vornherein möglichst nicht zum Streitpunkt werden zu lassen, können vorweg Vereinbarungen getroffen werden, die den Gläubiger weitestgehend absichern sollen.

77
Q

3.3.5. Absicherung von Verträgen
1 ) H a f t r ü c k l a s s

A

Nach der Schlussrechnung über Leistungen aus einem Werkvertrag (z. B. Bauarbeiten zur Sanierung eines Amtsgebäudes) wird nicht der gesamte Werklohn ausbezahlt, sondern
während der Gewährleistungsfrist ein Haftrücklass einbehalten
. Dieser dient der Sicherung von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen aufgrund mangelhafter Leistung des Werkunternehmers

78
Q

3.3.5. Absicherung von Verträgen
2 ) B a n k g a r a n t i e

A

Sie lautet

  • auf einen bestimmten Betrag
  • für einen bestimmten Zeitraum
  • und ist abstrakt.
  • Die Bankgarantie kann daher ohne Prüfung der Ansprüche aus dem Grundgeschäft
  • bei einer Leistungsstörung eingelöst werden.
79
Q

3.3.5. Absicherung von Verträgen
3 ) V e r t r a g s s t r a f e

A
  • Sie stellt einen **pauschalierten Schadenersatz **für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung oder des Verzugs dar.
  • Der Ersatz ist unabhängig von der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens oder sogar vom tatsächlichen Eintritt eines Schadens zu leisten.
  • Dadurch kann die oft komplexe Feststellung der tatsächlichen Schadenshöhe unterbleiben.
  • Wurde allerdings eine überhöhte Vertragsstrafe vereinbart, unterliegt sie dem richterlichen Mäßigungsrecht.
80
Q

3.3.6. Änderung von Schuldverhältnissen
1 ) S c h u l d ü b e r n a h m e

A
  • Die Schuldübernahme hat die „Auswechslung“ des Schuldners zur Folge.
  • Die Forderung wird von dem (bisherigen) Altschuldner auf einen neuen Schuldner (Übernehmerin bzw.
    Übernehmer) übertragen.
    *Es schuldet daher nur noch der neue
    Schuldner.
  • Da sich für den Gläubiger die Gefahr der Reduktion des Haftungsfonds
    (Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit des bisherigen Schuldners) ergibt, ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.
81
Q

3.3.6. Änderung von Schuldverhältnissen
2 ) V e r t r a g s ü b e r n a h m e

A

Im Gegensatz zur Schuldübernahme werden

  • bei der Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag von der Altschuldnerin auf den Übernehmer übertragen.
  • Es müssen **alle **am Vertrag beteiligten Parteien zustimmen.
82
Q

3.3.6. Änderung von Schuldverhältnissen
3 ) V e r g l e i c h u n d A n e r k e n n t n i s

A

Strittige oder zweifelhafte Rechte können durch beiderseitiges Nachgeben im Wege eines Vergleichs bereinigt werden.

  • Die Rechte werden neu festgelegt, wodurch der Vergleich rechtsbegründend (konstitutiv) wirkt.
  • Er schafft also einen neuen Rechtsgrund, Einwendungen aus den bisherigen Forderungen können nicht mehr erhoben werden (Bereinigungswirkung).
  • Beim Anerkenntnis handelt es sich dagegen um ein einseitiges Nachgeben einer Streitpartei. Es hat ebenso konstitutive Wirkung, stellt also einen neuen Rechtsgrund dar.
  • Diese Feststellungsverträge dienen vor allem zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens, können aber auch bei bereits anhängigen Prozessen geschlossen werden
83
Q

3.3.7. Vertragserfüllung
1 ) E r f ü l l u n g

A
  • Das Schuldverhältnis ist dann erfüllt, wenn die geschuldete Leistung von dem Schuldner erbracht und von dem Gläubiger angenommen wurde.
  • Der Schuldner ist berechtigt, eine Quittung zu verlangen, dabei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Verbindlichkeit.
84
Q

3.3.7. Vertragserfüllung
2 ) F ä l l i g k e i t

A

Als Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet,

  • zu dem der Schuldner die Leistung erbringen und der Gläubiger die Leistung annehmen soll.
  • Im Regelfall wird die Fälligkeit vertraglich vereinbart, sie kann sich auch aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts ergeben.
  • Lässt sich nach diesen Regeln kein Leistungszeitpunkt ermitteln, so kann der Gläubiger die Leistung sofort, nämlich ohne unnötigen Aufschub, fordern.
  • Diese Fälligstellung bezeichnet man als Mahnung
85
Q

3.3.7. Vertragserfüllung
Erfüllungsort

A
  • Erfüllungsortist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung erbringen
  • und der Gläubiger diese annehmen soll.
  • Auch der Erfüllungsort richtet
    sich zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung bzw. Natur und Zweck des Geschäftes.
  • Sofern sich daraus nichts ergibt, so gilt als Erfüllungsort der Wohnort des Schuldners (Holschuld).
  • Abweichend davon sind Geldschulden auf Gefahr und Kosten des Schuldners am Wohnsitz der Gläubigerin bzw. des Gläubigers zu erfüllen.
  • Sie sind also eine Bringschuld
86
Q

3.3.7. Vertragserfüllung
c ) L e i s t u n g Z u g u m Z u g

A
  • Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung haben die vertragsschließenden Parteien die
    Leistung und die Gegenleistung gleichzeitig auszutauschen.
  • Vermieden wird dadurch das
    Risiko einer Vertragspartei, die Leistung zu erbringen, während die andere Vertragspartei wegen Leistungsunfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit ihre Pflicht nicht erfüllt bzw. erfüllen kann.
87
Q

3.3.8. Beendigung von Verträgen

A
  • Zielschuldverhältnisse enden durch die wechselseitige Erfüllung der Leistungspflichten.
  • Dauerschuldverhältnisse enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit,
  • wenn sie auf bestimmte Zeit (befristet) abgeschlossen wurden.
  • Sie enden durch einseitige ordentliche Kündigung, wenn sie auf unbestimmte Zeit (unbefristet) abgeschlossen wurden.
  • Dauerschuldverhältnisse können aber auch aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich gekündigt
    werden.
    Zudem besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung
88
Q

3.3.8. Beendigung von Verträgen
1 ) O r d e n t l i c h e K ü n d i g u n g

A
  • Die Kündigung ist die einseitige Erklärung, das Dauerschuldverhältnis beenden zu wollen.
  • Meist sind in Verträgen fixe Kündigungstermine, zu denen die Kündigung wirksam wird (wie Jahresende oder Quartalsende)
  • ebenso vorgesehen wie Kündigungsfristen (z. B. drei
    Monate).
  • Besonders im Arbeits- und Mietrecht sind Kündigungstermine und Kündigungsfristen aus Schutzzwecken zwingend vorgeschrieben.
89
Q

3.3.8. Beendigung von Verträgen
2 ) A u ß e r o r d e n t l i c h e K ü n d i g u n g

A
  • Befristete und unbefristete Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund jederzeit gelöst werden,
  • wenn einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
  • Kündigungstermine oder Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten
90
Q

3.3.9. Aufrechnung, Verzicht, Tod und Insolvenz
1 ) A u f r e c h n u n g ( K o m p e n s a t i o n )

A
  • Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung.
  • Man unterscheidet die einvernehmliche (also von beiden Parteien vereinbarte)
  • von der einseitigen (nur durch eine der Parteien erklärte) Aufrechnung.
  • Die einzige Voraussetzung der einvernehmlichen Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit.
  • Voraussetzungen für eine wirksame einseitige Aufrechnung sind die **Gegenseitigkeit, die Gleichartigkeit und Fälligkeit **der Forderungen sowie die Abgabe einer Aufrechnungserklärung.
  • Gleichartig sind vor allem Geldschulden, aber auch andere Schulden von gleicher Gattung und Güte.
  • Gegenseitig sind die Forderungen, wenn die bzw. der Aufrechnende zugleich Gläubigerin bzw. Gläubiger und
    Schuldnerin bzw. Schuldner des anderen Teils ist.
91
Q

3.3.9. Aufrechnung, Verzicht, Tod und Insolvenz
2 ) V e r z i c h t

A
  • Der Gläubiger kann durch Vereinbarung mit der Schuldnerin bzw. dem Schuldner entgeltlich oder unentgeltlich auf deren oder dessen Leistung verzichten.
  • Damit erlischt die Verbindlichkeit.
92
Q

3.3.9. Aufrechnung, Verzicht, Tod und Insolvenz
3 ) T o d e i n e r V e r t r a g s p a r t e i

A
  • Der Tod des Schuldners beendet das Schuldverhältnis grundsätzlich
    nicht.
  • Nur höchstpersönliche Schulden (z. B. Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers) erlöschen, sonstige Verpflichtungen gehen grundsätzlich auf Erben über.
  • Stirbt der Gläubiger, so geht grundsätzlich auch die Forderung auf die Erben über.
93
Q

3.3.9. Aufrechnung, Verzicht, Tod und Insolvenz
4 ) I n s o l v e n z

A
  • Die Insolvenz führt nicht zum Erlöschen des Vertrags,
  • räumt aber erleichterte Auflösungsmöglichkeiten für den Masseverwalter ein.
  • Der nicht insolvente
    Vertragsteil bleibt aber in der Regel an den Vertrag gebunden
94
Q

3.3.10. Vertragsmängel

A
  • Mangelhafte Verträge können entweder überhaupt nichtig sein, d. h. sie entstehen erst gar nicht rechtsgültig, oder
  • sie können anfechtbar sein, d. h. sie bestehen bis zur erfolgreichen
    gerichtlichen Anfechtung
    .
95
Q

3.3.10. Vertragsmängel
1 ) N i c h t i g k e i t s g r ü n d e

A
  • Fehlende Willensübereinstimmung (Dissens);
  • Fehlende Geschäftsfähigkeit oder fehlende Bevollmächtigung;
  • Verbotene Geschäfte, z. B. nach dem Strafgesetzbuch oder Spezialgesetzen verbotene
    Geschäfte
    ;
  • Sittenwidrigkeit: Die guten Sitten sind jene Rechtsnormen, die nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben.
  • Verhindert werden soll die rechtliche Gültigkeit von Verträgen, die mit der
    Werteordnung der Gemeinschaft in untragbarem Widerspruch stehen;
    Oftmals auch die Verletzung von Formvorschriften (gesetzlich geregelte Form, wie z. B. Notariatsaktszwang).
96
Q

3.3.10. Vertragsmängel
2 ) A n f e c h t u n g s g r ü n d e

A

Irrtum:

Damit die irrende Person den Irrtum geltend machen kann, muss er kausal für das abgeschlossene Geschäft sein.
* Nicht jeder Irrtum ist beachtlich.
* Zudem muss er durch den anderen Vertragsteil veranlasst, diesem erkennbar gewesen oder diesem gegenüber rechtzeitig aufgeklärt worden sein.
* War der Irrtum unwesentlich, kommt es zur Vertragsanpassung, bei wesentlichem Irrtum zur Vertragsauflösung;

** List und Drohung:**

  • List ist die bewusste Täuschung des Vertragspartners.
  • Unter Drohung ist die bewusste Einwirkung auf die Willensbildung der
    anderen Person durch Erzeugung von Furcht zu verstehen;

** Wegfall der Geschäftsgrundlage:**

  • Es handelt sich um Umstände, die aus Sicht beider Vertragsteile für das abgeschlossene Geschäft typisch sind,
  • aber nicht gesondert geregelt wurden.
  • Sofern sich diese Umstände ändern, dies aus neutraler Sphäre geschieht
    und die Änderung nicht vorhersehbar war, könnte der Vertrag angepasst werden;
  • Verkürzung über die Hälfte:
  • Wenn die vereinbarte Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des Verkehrswerts einer Sache ausmacht, so kann der verkürzte Teil den Vertrag
    anfechten.
97
Q

3.3.11. Gewährleistung

A
  • Gewährleistung ist die Haftung des Schuldners für die mangelhafte
    Leistungserbringung bei entgeltlichen Verträgen. Diese Haftung ist gesetzlich angeordnet, sie muss daher nicht vertraglich geregelt werden und ist verschuldensunabhängig.
98
Q

3.3.11. Gewährleistung
1 . M a n g e l

A

Mangelhaft ist eine Leistung,
wenn sie entweder die vertraglich zugesicherten oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist.

  • Sachmängel haften einer Sache körperlich an.
    * Rechtsmängel liegen vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die vertraglich geschuldete Rechtsposition verschaffen kann

Der Übergeber leistet Gewähr nur für Mängel, die im Zeitpunkt der
Übergabe bestanden haben oder zumindest angelegt waren. Die Erkennbarkeit des Mangels im Übergabezeitpunkt ist dafür keine Voraussetzung.

Der Übernehmer hat grundsätzlich die Mangelhaftigkeit desVertragsgegenstands zu beweisen. Tritt ein Mangel während der ersten sechs Monate nach Übergabe auf, so wird widerleglich vermutet, dass die Leistung schon im Zeitpunkt der
Übergabe mangelhaft war. Während dieses Zeitraums hat der Übergeber zu beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war (Beweislastumkehr)

99
Q

3.3.11. Gewährleistung
2 . R e c h t s f o l g e n

A

Zunächst können nur die primären Gewährleistungsbehelfe, Verbesserung und Austausch, geltend gemacht werden. Wahlweise kann die Verbesserung oder der Austausch
der Sache verlangt werden, es sei denn, die Verbesserung oder der Austausch wäre unmöglich oder für die Übergeberin bzw. den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die Kosten des Austausches oder der Verbesserung hat die Übergeberin bzw. der Übergeber zu tragen.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für die Übergeberin
bzw. den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so gelangen
die sekundären Gewährleistungsbehelfe zur Anwendung. Es kann Preisminderung oder
bei nicht geringfügigen Mängeln auch Auflösung des Vertrages begehrt werden. Dasselbe
gilt, wenn die Verbesserung oder der Austausch verweigert oder nicht binnen angemessener Frist vorgenommen wird.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Die lange Gewährleistungsfrist gilt auch für Arbeiten an unbeweglichen Sache

100
Q

3.3.11. Gewährleistung
2 . R e c h t s f o l g e n

A

Der Fristenlauf beginnt bei Sachmängel mit Übergabe der Sache; die Rechte aus der Gewährleistung verjähren binnen drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels. Die Rechte aus der Gewährleistung wegen Rechtsmängel verjähren bei beweglichen
Sachen binnen zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren ab Kenntnis.
Die Gewährleistungsbehelfe können in der Gewährleistungsfrist grundsätzlich formfrei geltend gemacht werden. Wenn der Übergeber die Ansprüche jedoch nicht freiwillig erfüllt,
sind die Gewährleistungsbehelfe vor Ablauf der Verjährung bei Gericht einzuklagen.
Die gewährleistungsrechtlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen können vertraglich sowohl verkürzt als auch verlängert werden. Ein Gewährleistungsausschluss durch Vereinbarung ist somit grundsätzlich möglich. Ein solcher Verzicht ist allerdings restriktiv auszulegen; beispielsweise könnte ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss in AGB oder bei
fabriksneuen Waren sittenwidrig und damit unwirksam sein.

101
Q

3.3.11. Gewährleistung
3 . V e r b r a u c h e r I n n e n g e s c h ä f t e

A

Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern und Verbraucherinnen
bzw. Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können Gewährleistungsrechte der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung
digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten. Die Stadt
Wien gilt immer als Unternehmerin im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz gilt ab 1. Jänner 2022. Es enthält spezielle gewährleistungsrechtliche Vorschriften. So kann etwa bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
wurde. Bei Kraftfahrzeugen ist diese Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der
ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Wenn zudem bei einem VerbraucherInnengeschäft ein Mangel während des ersten Jahres nach Übergabe auftritt, wird widerleglich vermutet, dass die Leistung schon im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.