Unterlassungs- und BeseitigungsAS: § 1004 Flashcards
Stunde 11
BGH NJW 2007, 2913 f.
Pfandflaschen
An welche 3 AGL muss man beim Eigentumsschutz denken?
- § 985 Herausgabe
- § 823 SE für beschädigtes/ vernichtetes Eigentum
- § 1004 I 2 Unterlassung für die Zukunft
Worum geht es bei § 1004?
Um negatorische Abwehransprüche. Sie konkretisieren Abwehrbefugnisse des Eigentümers (vgl. § 903: das Recht, andere von den Einwirkungen auf seine Sache auszuschließen). § 1004 ist eine wichtige Schutzvorschrift und zentrale AGL des Sachenrechts neben § 985.
Welche AS-Ziele sind in § 1004 I enthalten?
§ 1004 I 1: Beseitigung
§ 1004 I 2: Unterlassung
Was ist das Besondere an den AS aus § 1004 I?
Im Unterschied zu SE-Ansprüchen sind sie verschuldensunabhängig. Es handelt sich um einen Fall der Störerhaftung (vgl. POR).
Wann ist § 1004 anwendbar?
Bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (wie § 985 auch). Bei Grundstücken ist allerdings von Räumung die Rede.
Worauf geht § 1004 zurück?
Auf die goldene Regel (“Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu.”) bzw. den Kategorischen Imperativ (“Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.”).
Wie wird § 1004 I bezeichnet?
actio negatoria (= negatorische Klage/ Handlung)
Abwehrklage; man will nicht positiv etwas, sondern man will etwas abwehren
Wann ist § 1004 I anwendbar?
- bei beweglichen o. unbeweglichen Sachen (bei unbeweglichen Sachen ist jedoch § 894 I vorrangig)
- ausdrücklich (Wortlaut) gilt § 1004 I nur für das Eigentum; der Anwendungsbereich wird aber ausgedehnt durch eine analoge Anwendung auf alle absoluten Rechte iSd § 823 I, den Besitz, das APR (v.a. im PresseR) und sonstige Rechte
Wann ist § 1004 I unmittelbar anwendbar?
Nur bei Eigentumsbeeinträchtigungen, nicht bei Entziehung.
Wie nennt sich der AS aus § 1004 I wenn er analog angewendet wird?
quasi-negatorischer AS
Was sind die VSSen des § 1004 I?
- Eigentumsbeeinträchtigung (iSv einem unerlaubtem Angriff auf das Eigentum; nicht: Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes)
- AS-Steller = Eigentümer, auch § 1011 (gilt nicht bei der analogen Anwendung)
- AS-Gegner = Störer
- keine Duldungspflicht des Eigentümers, § 1004 II
Was sind die RFen des § 1004 I?
- Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung (Satz 1)
- Unterlassung für die Zukunft (dass es zu vergleichbaren Angriffen kommt) (Satz 2)
Was ist eine Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I?
Es muss eine Schmälerung der Besitz- und Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sein. Dabei handelt es sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung “in sonstiger Weise” (es darf nicht um die Sachsubstanz gehen (wie bei § 823 I oder EBV))
Wie wird eine “Schmälerung der Besitz- und Nutzungsmöglichkeit” definiert?
Jede Beeinträchtigung der umfassenden Nutzungsbefugnisse des Eigentümers gem. § 903, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist.