Unterlassungs- und BeseitigungsAS: § 1004 Flashcards
Stunde 11
BGH NJW 2007, 2913 f.
Pfandflaschen
An welche 3 AGL muss man beim Eigentumsschutz denken?
- § 985 Herausgabe
- § 823 SE für beschädigtes/ vernichtetes Eigentum
- § 1004 I 2 Unterlassung für die Zukunft
Worum geht es bei § 1004?
Um negatorische Abwehransprüche. Sie konkretisieren Abwehrbefugnisse des Eigentümers (vgl. § 903: das Recht, andere von den Einwirkungen auf seine Sache auszuschließen). § 1004 ist eine wichtige Schutzvorschrift und zentrale AGL des Sachenrechts neben § 985.
Welche AS-Ziele sind in § 1004 I enthalten?
§ 1004 I 1: Beseitigung
§ 1004 I 2: Unterlassung
Was ist das Besondere an den AS aus § 1004 I?
Im Unterschied zu SE-Ansprüchen sind sie verschuldensunabhängig. Es handelt sich um einen Fall der Störerhaftung (vgl. POR).
Wann ist § 1004 anwendbar?
Bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (wie § 985 auch). Bei Grundstücken ist allerdings von Räumung die Rede.
Worauf geht § 1004 zurück?
Auf die goldene Regel (“Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu.”) bzw. den Kategorischen Imperativ (“Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.”).
Wie wird § 1004 I bezeichnet?
actio negatoria (= negatorische Klage/ Handlung)
Abwehrklage; man will nicht positiv etwas, sondern man will etwas abwehren
Wann ist § 1004 I anwendbar?
- bei beweglichen o. unbeweglichen Sachen (bei unbeweglichen Sachen ist jedoch § 894 I vorrangig)
- ausdrücklich (Wortlaut) gilt § 1004 I nur für das Eigentum; der Anwendungsbereich wird aber ausgedehnt durch eine analoge Anwendung auf alle absoluten Rechte iSd § 823 I, den Besitz, das APR (v.a. im PresseR) und sonstige Rechte
Wann ist § 1004 I unmittelbar anwendbar?
Nur bei Eigentumsbeeinträchtigungen, nicht bei Entziehung.
Wie nennt sich der AS aus § 1004 I wenn er analog angewendet wird?
quasi-negatorischer AS
Was sind die VSSen des § 1004 I?
- Eigentumsbeeinträchtigung (iSv einem unerlaubtem Angriff auf das Eigentum; nicht: Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes)
- AS-Steller = Eigentümer, auch § 1011 (gilt nicht bei der analogen Anwendung)
- AS-Gegner = Störer
- keine Duldungspflicht des Eigentümers, § 1004 II
Was sind die RFen des § 1004 I?
- Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigung (Satz 1)
- Unterlassung für die Zukunft (dass es zu vergleichbaren Angriffen kommt) (Satz 2)
Was ist eine Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I?
Es muss eine Schmälerung der Besitz- und Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sein. Dabei handelt es sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung “in sonstiger Weise” (es darf nicht um die Sachsubstanz gehen (wie bei § 823 I oder EBV))
Wie wird eine “Schmälerung der Besitz- und Nutzungsmöglichkeit” definiert?
Jede Beeinträchtigung der umfassenden Nutzungsbefugnisse des Eigentümers gem. § 903, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist.
Was ist jede Störung auch?
Sie ist automatisch auch rechtwidrig. Daher muss keine RWK der Eigentumsverletzung geprüft werden.
arg.: Wenn der Eigentümer die umfassende Befugnis nach § 903 hat, ist automatisch jeder Eingriff auch rechtswidrig, es sei denn er ist gerechtfertigte (bei Duldung).
Was sind Beispiele für eine Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I?
Bekleben & Bemalen fremder Sachen (Graffiti, Werbung), Betreten & Bebauen von Grundstücken, Hinterlassen von Sachen & Stoffen (Müll, Werbung im Briefkasten), Rechtsanmaßung (“Ich bin Eigentümer dieses (fremden) Porsches.”)
Worauf muss die Störung zurückgehen?
Die Störung muss auf menschliches Handeln des AS-Gegners zurückführbar sein. Keine Haftung für reine Naturereignisse und Verhalten von Tieren.
Was kommt insbesondere auch in Betracht?
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Was ist nach h.M. keine Beeinträchtigung meines Eigentums, z.B. meines Grundstücks?
Nicht umfasst ist:
- eine ästhetisch-sittliche Beeinträchtigung (z.B: das Ansehenmüssen von Müll auf dem Nachbargrundstück (ästhetisch); ein Bordell nebenan (sittlich))
- eine Vorenthaltung von Licht/ Luft (Bäume des Nachbarn wachsen zu hoch; Bau vor meiner Sonnenterasse (negative Beeinträchtigung))
Wie nennt man eine Beeinträchtigung, die nicht ausreicht, um meinen UnterlassungsAS zu begründen weil meine Verbindung zur Umwelt beeinträchtigt wird?
negative Beeinträchtigung
Was gilt für den Zeitpunkt der Beeinträchtigung?
- Für die RF “Beseitigung” ist eine bereits geschehene und noch fortdauernde Beeinträchtigung VSS.
- Für die RF “Unterlassung” ist eine WH-Gefahr bei abgeschlossener Beeinträchtigung VSS
Was ist ein Störer?
Derjenige, dem die Eigentumsbeeinträchtigung zuzurechnen ist.
Was ist ein Handlungsstörer?
Derjenige, der selbst aktiv durch eine Handlung adäquat-kausal die Störung verursacht (z.B: Ruhestörer). Es kann sich auch um einen mittelbaren Störer handeln (er handelt nicht, obwohl er hätte handeln müssen (Verkehrssicherungspflicht)).
Wie wird § 1004 angewendet, wenn ich Mieter bin und ich wegen Ruhestörung gegen meinen Nachbarn, der auch Mieter ist, vorgehen will.
analog
Wie verhält es sich, wenn der Vermieter Eigentümer des Hauses ist und die Möglichkeit hätte, die Ruhestörung zu verhindern, indem er den Mieter auf die Hausordnung hinweist?
Dann ist der Vermieter mittelbarer Handlungsstörer, da er Einwirkungsbefugnis hat.
Was ist ein Zustandsstörer?
Er handelt nicht selbst aktiv, sondern er hat die Sachherrschaft über eine Sache, die die Eigentumsbeeinträchtigung verursacht. Er hat die Beseitigungsmöglichkeit durch Einwirkungsbefugnis.
Was sind Beispiele für einen Zustandsstörer?
überhängende Äste, “Knallerbsenstrauch”-Fall
Woraus kann sich ergeben, dass der Eigentümer keine Duldungspflicht hat, § 1004 II?
- aus dinglichem oder obligatorischem RG (Vertrag zwischen Eigentümer und Störer, z.B. Miete, Pacht); es handelt sich um eine freiwillige Selbstbeschränkung des Eigentümers
- kraft Gesetzes:
- §§ 904, 228 = Angriffs-/ Verteidigungsnotstand (das Handeln ist nicht rechtswidrig; P: sind dadurch auch BeseitigungsAS ausgeschlossen)
- § 906 = Nachbarrecht (Immissionsschutz)
- § 912 = Überbau
- ausnahmsweise aus öffentlichem Recht, z.B. Kirchenglocken um 6 Uhr, Fröschequaken (BauordnungsR, DenkmalschutzR, Widmung zum Gemeingebrauch, § 22 I BImSchG)
Was sind die Rechtsfolgen des § 1004 I 1?
Die Beseitigung des Störfaktors als Gefahrenquelle.
Dies ist nur hinterher möglich, wenn die Störung schon passiert ist.
P: Ist § 823 die richtige AGL (erfordert Verschulden oder § 1004 I 1 (erfordert kein Verschulden, § 1004 I 1 kann aber nicht die Auffangvorschrift sein für all das, was von § 823 nicht erfasst ist)? Man erhält mit § 1004 aber keine Naturalrestitution oder Geldersatz wie bei § 823, sondern die Wiederbenutzbarmachung
Was sind die Rechtsfolgen des § 1004 I 2?
Die Unterlassung der Beeinträchtigung (für die Zukunft und vorab).
Nach dem Wortlaut (“weitere”) ist an sich eine WH-Gefahr erforderlich.
h.M.: In Ausnahmefällen ist § 1004 I 2 auch für erstmalige, drohende Störungen anwendbar
Es ist möglich sowohl auf die RF des § 1004 I 1 als auch auf die des § 1004 I 2 zu klagen. T o. F?
T