Grundstücksrecht Flashcards

Stunde 12

1
Q

Was gehört zum Grundstücksrecht?

A
  • Grundstücke
  • grundstücksgleiche Rechte
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Q

Was ist ein anderer Name für Grundstücksrecht?

A

Liegenschaftsrecht

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3
Q

Was gehört zu den grundstücksgleichen Rechten?

A
  • Gebäudeeigentum (nur in den neuen Bundesländern)
  • Schiffe
  • Luftfahrzeuge
  • Erbbaurecht
  • Wohnungseigentum
  • Bergwerkseigentum
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4
Q

Worum handelt es sich bei Gebäudeeigentum, Schiffen und Luftfahrzeugen?

A

Um bewegliche Sachen iSd § 90. Sie sind daher von den Grundstücken zu unterschieden, werden jedoch im Grundstücksrecht behandelt.

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5
Q

Was begründet das Erbbaurecht?

A

Ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück.

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6
Q

Worum geht es beim Wohnungseigentum?

A

Um Eigentumswohnungen

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7
Q

Wie verhält es sich mit dem Eigentum bei einer Eigentumswohnung?

A

Man hat Alleineigentum an der Eigentumswohnung und anteilig Eigentum am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fahrradkeller, dem Grundstück selbst).

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8
Q

Worum handelt es sich beim Erbbaurecht, Wohnungseigentum und Bergwerkseigentum?

A

Um Rechte “an” Grundstücken. Sie werden jedoch “wie” Grundstücke rechtlich behandelt. Sie haben daher eine Zwitterstellung.

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9
Q

Warum wird das ImmobiliarsachenR getrennt vom MobiliarsachenR unterrichtet?

A

Weil im Grundstücksrecht besondere Vorschriften gelten, insbesondere im Verfahrensrecht (GBO, GBV).

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10
Q

Worauf ist der AS auf Herausgabe aus § 985 bei beweglichen Sachen gerichtet?

A

Auf Übergabe des Besitzes

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11
Q

Worauf ist der AS auf Herausgabe aus § 985 bei Grundstücken gerichtet?

A

Auf Räumung

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12
Q

Was ist befriedetes Eigentum?

A

Ein Grundstück mit Zaun und verschlossenem Tor.

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13
Q

Welche Rolle spielt das Grundbuch bei Immobilien?

A

Es ist vergleichbar mit der Rolle des Besitzes bei beweglichen Sachen. Die Position im Grundbuch ist wichtiger als der faktische Besitz (= tatsächliche Innehabung des Grundstücks). Die Eintragung ins Grundbuch ersetzt die Übergabe des Besitzes bei der Übereignung.

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14
Q

Wie wird man Eigentümer eines Grundstücks durch RG (Übereignung eines Grundstücks = Verfügungsgeschäft)?

A

§§ 873 ff., 925 ff.

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15
Q

Was ist ein Grundstück?

A

DEF: katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als “Grundstück” geführt wird

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16
Q

Was ist das Besondere an dieser Definition?

A

Ein Grundstück ist nicht nur das, was man sieht (“hinter dem Zaun”), sondern das, was im Grundbuch geführt wird

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17
Q

Was meint “Erdoberfläche”?

A

Es beinhaltet das, was oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche liegt (vgl. § 905 S. 1) = der Herrschaftsbereich nach oben hin (Luft) und unten hin (Boden)

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18
Q

Wodurch wird der Herrschaftsbereich begrenzt?

A
  • § 905 S. 2
  • LuftVG
  • BergbauG
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19
Q

Wie lautet die formelle Bezeichnung eines Grundstücks?

A

Katasterparzelle/ Flurstück/ Flurzelle

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20
Q

Was ist das Katasteramt?

A

Die Behörde, die das Kataster (= Verzeichnis aller Flurkarten (= Aufteilung aller Grundstücke eines Staatsgebiets) aufbewahrt.

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21
Q

Was ist das Kataster?

A

Das Verzeichnis der tatsächlichen Verhältnisse.

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22
Q

Wo ist die rechtliche Aufzeichnung geregelt?

A

Im Grundbuch (GB).

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23
Q

Was beinhaltet das GB?

A

Es weist die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück aus.

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24
Q

Wo wird das GB geführt?

A

Beim Grundbuchamt (GBA). Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Grundstücke, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks liegen, werden dort im GB geführt, § 1 GBO.

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25
Q

Was ist das formelle GB-Recht?

A

GBO + GBV. Es beinhaltet, in welcher Form eine materielle Rechtsänderung im GB zu vollziehen ist.

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26
Q

Was ist das materielle GB-Recht?

A

BGB. Das inhaltliche GB-Recht (die VSSen der dinglichen Rechtsänderung = wer ist Eigentümer?).

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27
Q

Was ist die Bedeutung des GB?

A

Es ist der Träger von Publizität (durch Eintragung) wie auch der Besitz bei beweglichen Sachen. Es bildet eine Vermutung für die Richtigkeit dessen, was dort eingetragen ist.

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28
Q

Was gilt statt dem Übergabeprinzip in § 929 S. 1?

A

Das Eintragungsprinzip.

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29
Q

Was sind die Vorschriften über den Gutglaubensschutz?

A

§§ 891 - 893

30
Q

Wo sind die VSSen für den Eigentumserwerb an Grundstücken geregelt?

A

§§ 873 I, 925 I

31
Q

Was ist die Parallelvorschrift für die Übertragung des Eigentums (= Übereignung) an Immobilien zu § 929 S. 1 (Einigung und Übergabe)?

A

§ 873 I (Einigung und Eintragung)

32
Q

Wofür gilt § 873 I auch?

A

Für Rechte an Grundstücken

33
Q

Was regelt § 925 I?

A

Die Auflassung (= Einigung), die vor einem Notar erklärt werden muss.

34
Q

Wo ist die notarielle Beurkundungspflicht für den Grundstücks-KV geregelt?

A

§ 311b I 1

35
Q

Wofür spielt die notarielle Beurkundung der Auflassung eine Rolle?

A

Um die Widerrufbarkeit der Einigung auszuschließen. Die Vertragsparteien sind nur gebunden, wenn eine notarielle Beurkundung iSd § 873 I erfolgt ist (entspricht dem “Einigsein” iSd § 929 S. 1 bei Eintragung).

36
Q

Was sind die VSSen von §§ 873 I, 925 I?

A
  1. Einigung
  2. Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch
  3. Fortbestehen der Einigung bis zur Eintragung
  4. Verfügungsberechtigung des Veräußerers (ggf. gutgläubiger Erwerb)
37
Q

Was ist die Rechtsfolge der §§ 873 I, 925 I?

A
  • Eigentumserwerb am Grundstück
  • Eigentumserwerb an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks, §§ 93, 94 (insbesondere auch auf dem Grundstück errichtete Gebäude)
  • im Zweifel wird auch Zubehör erworben, § 926 (Vermutung) (z.B. Geräte auf einem landwirtschaftlichen Grundstück)
38
Q

Welche Konsequenz hat es für das zugrunde liegende Kausalgeschäft, wenn ein wirksamer Eigentumserwerb gem. §§ 873 I, 925 I stattgefunden hat?

A

§ 311b I 2: Heilung eines nichtigen Kausalgeschäfts durch Auflassung und Eintragung. Ist der KV mangels Form unwirksam, kann der Veräußerer die Eintragung des Erwerbers im GB rückgängig machen, weil diese ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

39
Q

Wie wird die Einigung gem. §§ 873 I, 925 I genannt?

A

Auflassung

40
Q

Worum handelt es sich bei der Auflassung?

A

Um einen dinglichen Vertrag gem. §§ 145 ff.

41
Q

Welche Ausnahme enthält § 925 II?

A

Eine Bedingungsfeindlichkeit: Eine Auflassung, die unter einer Bedingung erfolgt ist unwirksam (z.B. eine Übereignung unter der VSS der KPZ).

42
Q

Was gilt hinsichtlich der Form der Auflassung?

A

Sie ist an sich formfrei. Lässt man sie jedoch notariell beurkunden (was man nicht muss), wird der Erwerber davor geschützt, dass der Veräußerer seine Einigungs-WE widerruft (Bewirkung der Bindung an die Einigung, § 873 II). Das GB-Amt wird zudem nur auf Antrag und auf den erklärten Willen des Veräußerers hin tätig, §§ 20, 29 GBO.

43
Q

In welchem Verhältnis stehen § 873 I und § 925 I zueinander?

A

§ 873 I ist die allgemeine Regelung, § 925 I die spezielle Regelung.

44
Q

Worum handelt es sich bei der Eintragung?

A

Um einen tatsächlichen Akt. Sie entspricht der Übergabe bei beweglichen Sachen. Hier gilt keine Rechtsgeschäftslehre.

45
Q

Was gilt hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Eintragung?

A

Es ist unerheblich, ob bei der Eintragung die formellen Anforderungen (Grundsätze des formellen GB-Rechts) nach GBO erfüllt wurden. Es geht einzig darum, ob etwas im GB eingetragen ist.

46
Q

Fortbestehen der Einigung bis zur Eintragung

A

Grds. ist die Einigung bis zur Eintragung frei widerruflich, § 873 I. Unter den VSSen des § 873 II besteht jedoch eine Bindung.

47
Q

Inwiefern ist der Prüfungspunkt “Fortbestehen der Einigung bis zur Eintragung” bei Immobilien relevanter?

A

Wenn bei beweglichen Sache Einigung und Übergabe zeitlich zusammenfallen, macht es keinen Sinn, das Fortbestehen der Einigung bis zur Eintragung zu prüfen.

48
Q

Wer ist der Verfügungsberechtigte?

A

Der Eigentümer oder der verfügungsberechtigte Nichteigentümer.

49
Q

Welche Frage stellt sich im Zusammenhang mit der Verfügungsberechtigung des Veräußerers?

A

Auf welchen Zeitpunkt für die Frage, wer der Verfügungsberechtigte ist, abgestellt wird.

50
Q

Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

A

Der der Eintragung. In diesem Zeitpunkt muss der Veräußerer berechtigt sein.
arg.: Es handelt sich um den letzten beeinflussbaren Schritt des Erwerbs

51
Q

Was ist möglich nachdem man zum GB-Amt den Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt hat?

A

Die nachträgliche Beschränkung, § 878

52
Q

Was kommt in Frage, wenn die Verfügungsberechtigung fehlt?

A

Der gutgläubige Erwerb (vom Nichtberechtigten)
(hohe Examensrelevanz!)

53
Q

Was wird vor dem gutgläubigen Erwerb geprüft?

A

Die Verfügungsbeschränkung iSd § 878

54
Q

Was sind die VSSen des gutgläubigen Erwerbs?

A
  • Die gleichen wie bei §§ 873 I, 925 I mit Ausnahme der Verfügungsberechtigung
  • Es muss sich um ein Verkehrsgeschäft handeln
  • Es muss ein RechtsscheinTB vorliegen
  • guter Glaube des Erwerbers bis zur Antragstellung, § 892 II
55
Q

Was ist der Rechtsscheinträger bei beweglichen Sachen?

A

Der Besitz

56
Q

Was ist der Rechtsscheinträger bei Immobilien?

A

Das Grundbuch (bzw. was dort eingetragen ist)

57
Q

Was ist der RechtsscheinTB?

A

Die objektive Lage im GB. Die Tatsache, dass das GB falsch ist, d.h. dass dort jemand anderes als Eigentümer eingetragen steht als derjenige, der es nach materiellem Recht ist. Hierauf muss sich subjektiv der gute Glaube des Erwerbers beziehen.

58
Q

Was sind die VSSen, sodass keine Zerstörung des Rechtsscheins vor Eintragung vorliegt?

A
  • relevanter Zeitpunkt ist der der Eintragung der Rechtsänderung
  • Publizität: § 892 I 1 (öffentlicher Glaube, weil das Register beim AG geführt wird)
  • Keine Zerstörung des Rechtsscheins kurz vor Eintragung durch einen Widerspruch gegen Richtigkeit des GB, § 899
59
Q

Wann besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom eingetragenen Nichtberechtigten?

A

Wenn der materielle Eigentümer keinen AS gem. § 894 auf Berichtigung des GB geltend gemacht hat.

60
Q

Welche Möglichkeiten gibt es für den Berechtigten, eine Unrichtigkeit des GB geltend zu machen?

A
  • § 899: sofortige Eintragung des Widerspruchs (vorläufige Maßnahme)
  • § 894: AS auf Berichtigung des GB
61
Q

Was gilt wenn etwas nicht im GB steht?

A

In diesem Fall darf ich glauben, dass dieses Recht nicht an diesem Grundstück besteht, § 892 I 2.

62
Q

Bis wann muss der gute Glaube vorliegen?

A

Grds.: Bis der Rechtserwerb vollendet ist (Eintragung)
Aber: Bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung, § 892 II (letzter Zeitpunkt, den die Parteien beeinflussen können; es kann sein, dass das GB-Amt den Antrag danach mehrere Monate nicht bearbeitet)

63
Q

Was gilt, wenn der Erwerber erst nach der Eintragung von der Unrichtigkeit des GB erfährt (dass der Veräußerer nicht der Berechtigte ist)?

A

früher h.M.: der Erwerber hat Pech, es ist kein gutgläubiger Erwerb möglich
h.M.: ein gutgläubiger Erwerb ist möglich durch die Modifikation des Gutglaubenszeitpunkts auf den Zeitpunkt der Antragstellung

64
Q

Der gute Glaube wird vermutet. T o F?

A

T
arg.: Formulierung “es sei denn”, d.h. Beweislastumkehr

65
Q

Grobe Fahrlässigkeit schadet. T o F?

A

F
Grobe Fahrlässigkeit schadet nicht (anders als bei § 932)
arg.: Das GB hat als öffentliches Register eine wesentlich stärkere Wirkung (GB ist zuverlässiger als der Besitz).

66
Q

Was ist ein “Grundbuchblatt”?

A

Mehrere Seiten, die zu je einem Grundstück gehören. Es enthält Anschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

67
Q

Aus wie vielen Abteilungen besteht ein GB?

A

3

68
Q

Was steht in der ersten Abteilung?

A

Den Eigentümer und den Erwerbsgrund (z.B. Auflassung, Erbschein)

69
Q

Was steht in der zweiten Abteilung?

A

Belastungen (außer Grundpfandrechte), Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen, Widersprüche hinsichtlich des Eigentums

70
Q

Was steht in der dritten Abteilung?

A

Grundpfandrechte (insbesondere Grundschuld)