Nachbarrecht Flashcards

Stunde 11

1
Q

Woraus ergeben sich nachbarrechtliche Duldungspflichten?

A
  • § 906
  • § 912
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2
Q

§ 1004 gilt sowohl für Mobilien als auch für Immobilien. T o. F?

A

T

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3
Q

(un-)zulässige Immissionen iSd § 906 I und II

A

§ 906 ist keine AGL sondern eine Duldungspflicht.

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4
Q

Was sind Immissionen?

A

Einwirkung von Störfaktoren: Immissionen sind störende Faktoren, die auf eine Sache einwirken.

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5
Q

Was sind Beispiele für Immissionen?

A

Müll, Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen.

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6
Q

Wie können Immissionen unterschieden werden?

A

In Imponderabilien und Ponderabilien

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7
Q

Imponderabilien

A

= nicht nach Gewicht zu bestimmen: unwägbare, d.h. unbeherrschbare Stoffe und Naturerscheinungen
Beispiele in § 906

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8
Q

Ponderabilien

A

wegbare Stoffe müssen grds. nicht geduldet werden (§ 906 findet keine Anwendung)

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9
Q

Was sagt § 14 BImSchG?

A

Privatrechtliche Abwehransprüche sind ausgeschlossen, wenn eine Behörde eine Anlage genehmigt hat und ich nicht rechtzeitig verwaltungsrechtlich dagegen vorgegangen bin.

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10
Q

Welche Frage ist im Rahmen des § 906 zu klären, zumal es sich nicht um eine AGL handelt?

A

Besteht eine Duldungspflicht - ja oder nein?

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11
Q

Woran wird festgemacht, ob eine Duldungspflicht besteht?

A

Daran, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Immission iSd § 906 handelt. Eine zulässige Duldungspflicht führt zu einer Duldungspflicht.

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12
Q

Wie können Imponderabilien weiter unterteilt werden?

A
  • unwesentliche Immissionen
  • wesentliche, nicht ortsübliche
  • wesentliche, ortsübliche
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13
Q

Was gilt bei grobkörperlichen Immissionen (Ponderabilien)?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (+), keine Duldungspflicht
  • SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
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14
Q

Was gilt bei unwesentlichen Immissionen?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (-)
  • SEA (-)
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15
Q

Was gilt bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (+)
  • SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
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16
Q

Was gilt bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen sofern die Anlage nach §§ 14 ff. BImSchG genehmigt ist?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (-)
  • SE ohne Verschulden (+)
17
Q

Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen und technisch nicht verhinderbaren Immissionen?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (-)
  • SE (+), aus § 906 II 2
18
Q

Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen und zwar verhinderbaren, aber wirtschaftlich unzumutbaren Immissionen?

A

AbwehrAS gem. § 1004 (-)
- SE (+), aus § 906 II 2

19
Q

Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen, verhinderbaren und wirtschaftlich zumutbaren Immissionen?

A
  • AbwehrAS gem. § 1004 (+)
  • SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
20
Q

In welchen Fällen besteht eine Duldungspflicht des Eigentümers gem. § 906?

A
  1. Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen
  2. Bei wesentlichen ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete zumutbare Maßnahmen nicht verhinderbar
  3. Bei genehmigten gefährlichen Betrieben
  4. Bei Verwirkung
21
Q

In welchen Fällen besteht keine Duldungspflicht?

A
  1. Bei Ponderabilien
  2. Bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen
  3. Bei wesentlichen, ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete Maßnahmen verhinderbar
22
Q

Wann besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld?

A
  1. Bei wesentlichen, ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete zumutbare Maßnahmen nicht verhinderbar
  2. Bei genehmigten gefährlichen Betrieben
23
Q

Was stellt die Duldungspflicht wegen entschuldigtem Überbau gem. § 912 dar?

A

Es handelt sich um einen Spezialfall der Duldung, jedoch nicht bezogen auf Immissionen, sondern auf einen Überbau.
Handelt es sich um einen entschuldigten Überbau, kann sich eine Duldungspflicht ergeben.

24
Q

Was ist ein Überbau?

A

Mein Eigentum wird dadurch beeinträchtigt, dass mein Nachbar etwas baut, was auf meinem Grundstück steht.
Ein Überbau ist eine Art der Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004, d.h. er kann einen BeseitigungsAS zur Folge haben.

25
Q

Was enthält § 912?

A

Eine Interessenabwägung: Eigentumsbeeinträchtigung durch die Störung vs. Wert des Gebäudes bzw. wegen § 1004 I erfolgender Wertvernichtung

26
Q

Wovon hängen die VSSen des AS aus § 1004 bei einem Überbau ab?

A

Vom Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit (nicht entschuldigt) und nur leichter Fahrlässigkeit (entschuldigt).

27
Q

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Überbauenden vor…

A

…besteht keine Duldungspflicht und man kann des AS aus § 1004 geltend machen.

28
Q

Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor…

A

…kommt es darauf an, ob der Eigentümer widersprochen hat (um den Überbauenden zu stoppen dies weiter zu tun und den Interessenkonflikt aufzuhalten)

29
Q

Hat der Eigentümer widersprochen und der Überbauende baut weiter…

A

…handelt es sich um einen unentschuldigten Überbau (ab jetzt liegt grobe Fahrlässigkeit vor) und es besteht keine Duldungspflicht.
§ 1004 (+)

30
Q

Hat der Eigentümer nicht widersprochen und der Überbauende baut weiter…

A

…handelt es sich um einen entschuldigten Überbau und es besteht eine Duldungspflicht und das Gebäude bleibt stehen, da kein BeseitigungsAS besteht.
§ 1004 (-), aber der Geschädigte, dessen Grundstück überbaut wurde, erhält eine Geldrente, § 912