Nachbarrecht Flashcards
Stunde 11
Woraus ergeben sich nachbarrechtliche Duldungspflichten?
- § 906
- § 912
§ 1004 gilt sowohl für Mobilien als auch für Immobilien. T o. F?
T
(un-)zulässige Immissionen iSd § 906 I und II
§ 906 ist keine AGL sondern eine Duldungspflicht.
Was sind Immissionen?
Einwirkung von Störfaktoren: Immissionen sind störende Faktoren, die auf eine Sache einwirken.
Was sind Beispiele für Immissionen?
Müll, Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen.
Wie können Immissionen unterschieden werden?
In Imponderabilien und Ponderabilien
Imponderabilien
= nicht nach Gewicht zu bestimmen: unwägbare, d.h. unbeherrschbare Stoffe und Naturerscheinungen
Beispiele in § 906
Ponderabilien
wegbare Stoffe müssen grds. nicht geduldet werden (§ 906 findet keine Anwendung)
Was sagt § 14 BImSchG?
Privatrechtliche Abwehransprüche sind ausgeschlossen, wenn eine Behörde eine Anlage genehmigt hat und ich nicht rechtzeitig verwaltungsrechtlich dagegen vorgegangen bin.
Welche Frage ist im Rahmen des § 906 zu klären, zumal es sich nicht um eine AGL handelt?
Besteht eine Duldungspflicht - ja oder nein?
Woran wird festgemacht, ob eine Duldungspflicht besteht?
Daran, ob es sich um eine zulässige oder unzulässige Immission iSd § 906 handelt. Eine zulässige Duldungspflicht führt zu einer Duldungspflicht.
Wie können Imponderabilien weiter unterteilt werden?
- unwesentliche Immissionen
- wesentliche, nicht ortsübliche
- wesentliche, ortsübliche
Was gilt bei grobkörperlichen Immissionen (Ponderabilien)?
- AbwehrAS gem. § 1004 (+), keine Duldungspflicht
- SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
Was gilt bei unwesentlichen Immissionen?
- AbwehrAS gem. § 1004 (-)
- SEA (-)
Was gilt bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen?
- AbwehrAS gem. § 1004 (+)
- SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
Was gilt bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen sofern die Anlage nach §§ 14 ff. BImSchG genehmigt ist?
- AbwehrAS gem. § 1004 (-)
- SE ohne Verschulden (+)
Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen und technisch nicht verhinderbaren Immissionen?
- AbwehrAS gem. § 1004 (-)
- SE (+), aus § 906 II 2
Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen und zwar verhinderbaren, aber wirtschaftlich unzumutbaren Immissionen?
AbwehrAS gem. § 1004 (-)
- SE (+), aus § 906 II 2
Was gilt bei wesentlichen, ortsüblichen, verhinderbaren und wirtschaftlich zumutbaren Immissionen?
- AbwehrAS gem. § 1004 (+)
- SE nur bei Verschulden aus § 823 (+)
In welchen Fällen besteht eine Duldungspflicht des Eigentümers gem. § 906?
- Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen
- Bei wesentlichen ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete zumutbare Maßnahmen nicht verhinderbar
- Bei genehmigten gefährlichen Betrieben
- Bei Verwirkung
In welchen Fällen besteht keine Duldungspflicht?
- Bei Ponderabilien
- Bei wesentlichen, nicht ortsüblichen Immissionen
- Bei wesentlichen, ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete Maßnahmen verhinderbar
Wann besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld?
- Bei wesentlichen, ortsüblichen Immissionen, sofern durch geeignete zumutbare Maßnahmen nicht verhinderbar
- Bei genehmigten gefährlichen Betrieben
Was stellt die Duldungspflicht wegen entschuldigtem Überbau gem. § 912 dar?
Es handelt sich um einen Spezialfall der Duldung, jedoch nicht bezogen auf Immissionen, sondern auf einen Überbau.
Handelt es sich um einen entschuldigten Überbau, kann sich eine Duldungspflicht ergeben.
Was ist ein Überbau?
Mein Eigentum wird dadurch beeinträchtigt, dass mein Nachbar etwas baut, was auf meinem Grundstück steht.
Ein Überbau ist eine Art der Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004, d.h. er kann einen BeseitigungsAS zur Folge haben.
Was enthält § 912?
Eine Interessenabwägung: Eigentumsbeeinträchtigung durch die Störung vs. Wert des Gebäudes bzw. wegen § 1004 I erfolgender Wertvernichtung
Wovon hängen die VSSen des AS aus § 1004 bei einem Überbau ab?
Vom Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit (nicht entschuldigt) und nur leichter Fahrlässigkeit (entschuldigt).
Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Überbauenden vor…
…besteht keine Duldungspflicht und man kann des AS aus § 1004 geltend machen.
Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor…
…kommt es darauf an, ob der Eigentümer widersprochen hat (um den Überbauenden zu stoppen dies weiter zu tun und den Interessenkonflikt aufzuhalten)
Hat der Eigentümer widersprochen und der Überbauende baut weiter…
…handelt es sich um einen unentschuldigten Überbau (ab jetzt liegt grobe Fahrlässigkeit vor) und es besteht keine Duldungspflicht.
§ 1004 (+)
Hat der Eigentümer nicht widersprochen und der Überbauende baut weiter…
…handelt es sich um einen entschuldigten Überbau und es besteht eine Duldungspflicht und das Gebäude bleibt stehen, da kein BeseitigungsAS besteht.
§ 1004 (-), aber der Geschädigte, dessen Grundstück überbaut wurde, erhält eine Geldrente, § 912