EBV: §§ 987 ff. Flashcards

Stunde 06 + 07

1
Q

Für was gilt § 985?

A

Für bewegliche Sachen und Grundstücke.

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2
Q

Was ist der AS aus § 985?

A

Der Vindikationsanspruch (= HGA) des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer.

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3
Q

Mit welcher Norm ist § 985 immer zusammen zu lesen?

A

Mit § 986 I 1.

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4
Q

Worum handelt es sich bei § 986?

A

Um Gegenrecht des Besitzers, die er dem Herausgabeverlangen des Eigentümers entgegenhalten kann.

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5
Q

Woran kann der AS des Eigentümers auf Herausgabe aus § 985 scheitern?

A

Es dürfen keine Gegenrechte des Besitzers vorliegen: Wenn der Anspruchsgegner ein Recht zum Besitz hat, muss er die Sache nicht herausgeben. Er ist dann berechtigter Besitzer gem. § 986.
Weiterhin dürfen keine sonstigen Einreden des Besitzers vorliegen.

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6
Q

Was liegt vor, wenn die VSSen des § 985 vorliegen?

A

Eine Vindikationslage aka ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

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7
Q

Was ist die Folge des Bestehens einer Vindikationslage?

A
  • Es besteht der HGA aus § 985
  • Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis (EBV)
  • Durch das EBV entstehen verschiedene obligatorische Nebenansprüche
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8
Q

Um welche Nebenansprüche handelt es sich?

A
  • Schadensersatz, §§ 989 ff.
  • Herausgabe und Ersatz von Nutzungen, §§ 987 ff.
  • Ersatz von Verwendungen, §§ 994 ff.
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9
Q

Für was ist das EBV die Voraussetzung?

A

Für die Anwendung der §§ 987 ff.

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10
Q

Was ist die RF wenn § 986 nicht greift?

A

Die Herausgabe der Sache.

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11
Q

Warum sind die AGL aus dem EBV besonders klausurrelevant?

A

Weil sie in Konkurrenz stehen zu anderen vertraglichen und gesetzlichen Herausgabeansprüchen. Es geht also nicht nur um die Frage der Prüfungsreihenfolge sondern auch um die Frage, welche AGL nachrangig sind.

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12
Q

Welche Ansprüche bestehen, wenn ein EBV vorliegt?

A
  • dinglicher HGA aus § 985
  • schuldrechtliche Folgeansprüche aus §§ 987 ff. (= Sekundäransprüche)
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13
Q

Was ist das EBV?

A

Ein gesetzliches Schuldverhältnis, das entsteht, wenn die VSSen der gesetzlichen Vorschriften § 985 und § 986 vorliegen.

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14
Q

Worum handelt es sich bei den §§ 987 ff.?

A

Um Sekundäransprüche, die dem dinglichen HGA aus § 985 auf der zweiten Ebene folgen. Sie treten ggf. an die Stelle des § 985 insbesondere dann, wenn die Herausgabe der Sache nicht mehr möglich ist. Sie treten neben § 985 wenn die Herausgabe zwar möglich, die Sache jedoch beschädigt ist.

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15
Q

Was ist eine Vindikationslage?

A

Ein EBV (Eigentümer-Besitzer ohne Recht zum Besitz) bzw. die VSSen des § 985 liegen vor.

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16
Q

Wann sind die §§ 987 ff. ausnahmsweise auch ohne Vindikationslage anwendbar?

A

Es gibt Normen im BGB, die auf das EBV verweisen (RF-Verweisung), z.B. §§ 292, 818 IV.

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17
Q

Was ist die VSS für das EBV?

A

Dass der AS aus § 985 besteht.

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18
Q

Welche AS bestehen zusätzlich neben dem § 985?

A
  • Nutzungsersatz
  • SE
  • Verwendungsersatz
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19
Q

Nutzungsersatz (= Herausgabe gezogener Nutzungen durch den Besitzer) (Eigentümer gegen Besitzer)

A

§ 987, 990

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20
Q

SE (Eigentümer gegen Besitzer)

A

§§ 989 - 992

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21
Q

Verwendungsersatz (Ersatz von Verwendungen des Besitzers auf die Sache) (Besitzer gegen Eigentümer)

A

§§ 994 ff.

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22
Q

Was sind Verwendungen?

A

Investitionen in die Sache (Futter, Reparaturen etc.)

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23
Q

Welche AS hat der Eigentümer gegen den Besitzer?

A
  • dinglicher VindikationsAS (§ 985)
  • Herausgabe gezogener Nutzungen durch den Besitzer (§§ 987, 990)
  • SE bei Verlust oder Verschlechterung der Sache, d.h. teilweiser oder gänzlicher UM der Herausgabe (§§ 989 ff.)
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24
Q

Welche AS hat der Besitzer gegen den Eigentümer?

A
  • Ersatz von Verwendungen (§§ 994 ff.)
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25
Q

Was stellt das Recht zum Besitz des Besitzers dar?

A

Eine Einwendung

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26
Q

§ 1000

A

Zurückbehaltungsrecht

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27
Q

§ 1001

A

Klage darf erst erhoben werden, wenn der Eigentümer die Zahlung des VE genehmigt hat oder er die Sache wieder hat.
S. 2: in den Zustand des § 1000 zurückversetzen

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28
Q

Was ist ein redlicher Besitzer?

A

Er glaubt, er darf die Sache besitzen (er ist im Irrtum über die eigene Berechtigung). Er soll daher privilegiert werden. Für ihn gilt § 993. Er wird gut behandelt, es sei denn er hat die Sache unentgeltlich erlangt.

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29
Q

Was ist ein Beispiel dafür, wie der Besitzer über die Berechtigung irren kann?

A

Der Besitzer hat vom Nichtberechtigten erworben, weiß dies jedoch nicht. Die Sache war abhandengekommen, daher ist kein gutgläubiger Erwerb möglich (Erwerb von einem Dieb und er hat nicht erkannt und musste auch nicht erkennen, dass die Sache abhanden gekommen war). Er glaubt daher, er sei Eigentümer, ist es jedoch nicht wegen § 935. Er ist jedoch Eigenbesitzer iSd § 872 weil er besitzt die Sache als ihm gehörend.

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30
Q

Was gilt für den redlichen Besitzer?

A

Er muss gem. § 985 die Sache herausgeben. Weil er aber redlich war, soll er nicht “zuzahlen” müssen.
Er muss nur die Übermaßfrüchte herausgeben, sofern er diese gezogen hat. Keine Nutzungen und keinen SE. §§ 812, 823 werden verdrängt (§ 993 I a. E.).

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31
Q

Was sind Übermaßfrüchte?

A

Nutzungen, die er bei ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht gezogen hätte (= wenn man die Sache ausbeutet und sie dadurch an Substanz verliert).

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32
Q

Was ist die Ausnahme von § 993?

A

Der Besitzer hat den Besitz unentgeltlich erlangt und ist daher nicht schutzwürdig, § 988. Er ist daher zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen hat, verpflichtet.

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33
Q

Was ist der Grundgedanke zum gutgläubigen Eigenbesitzer?

A

Er ist aufgrund seiner Gutgläubigkeit schutzwürdig. Deshalb soll er ggü den normalen Vorschriften (insbesondere § 812 und § 823) privilegiert werden. Dies ergibt sich aus § 993 I a.E.

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34
Q

Was ist ein unredlicher Besitzer?

A

Er weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat, dass er es also mit einer fremden Sache zu tun hat, die er herausgeben muss. Für ihn sind die §§ 987 ff. insbesondere gemacht (Standardfall des EBV).

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35
Q

Was ist ein verklagter Besitzer?

A

ab Rechtshängigkeit. Er ist dem unredlichen Besitzer gleichgestellt, denn spätestens ab Klageerhebung ist er gewarnt und muss sich darüber informieren, ob er ein Recht zum Besitz hat oder nicht und sorgfältig mit der Sache umgehen.

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36
Q

Was ist der Grundgedanke zum bösgläubigen Besitzer?

A

= unredlicher + verklagter Besitzer
Er weiß von Anfang an, dass er kein Recht zum Besitz hat oder ist spätestens ab Rechtshängigkeit gewarnt. Er ist nicht schutzwürdig und haftet gem. § 987 ff.

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37
Q

Was ist ein deliktischer Besitzer?

A

Haftet verschärft nach Deliktsrecht (gem. § 992).

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38
Q

Was ist der Grundgedanke zum deliktischen Besitzer?

A

Er verdient besondere Härte und haftet nach Deliktsrecht weil er sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat verschafft hat (er haftet verschärft im Vergleich zum unredlichen Besitzer), § 992.

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39
Q

Inwiefern haftet der deliktische Besitzer verschärft?

A

Der deliktische Besitzer haftet “normal” nach Deliktsrecht.
Der unredliche Besitzer haftet nach §§§ 987 also privilegiert. Im Vergleich zum ihm haftet also der deliktische Besitzer verschärft.

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40
Q

Warum hat das EBV Vorrang vor dem Deliktsrecht und anderen Vorschriften?

A

Weil es mildere Regelungen enthält.

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41
Q

Was gilt hinsichtlich Konkurrenzen?

A

Das EBV ist lex specialis ggü anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen.

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42
Q

Woran wird die Ausschlusswirkung des EBV festgemacht?

A
  • § 993 I a. E. regelt das Verhältnis zu den anderen Vorschriften
  • § 992 verweist auf den deliktischen Besitzer
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43
Q

Was ist ein Beispiel für einen gutgläubigen (Eigen-)Besitzer?

A

Wegen § 935 unwirksame Übereignung: Er dachte, er könnte Eigentum erwerben, er hatte es aber mit einem Nichtberechtigten zu tun und die Sache war zudem abhandengekommen. § 935 sperrt den Eigentumserwerb, man glaubt aber man wäre Eigentümer und ist deshalb ein redlicher Eigenbesitzer.

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44
Q

Was ist ein Beispiel für einen bösgläubigen Besitzer?

A

Er leiht sich ein Fahrrad aus, ohne zu fragen. Er hat zwar die Absicht, es wieder zurückzugeben, er weiß aber, dass er kein Recht zum Besitz hat.

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45
Q

Was ist ein Beispiel für einen deliktischen Besitzer?

A

Diebstahl oder schuldhafte verbotene Eigenmacht, z.B. versehentliches (fahrlässiges) Einstecken einer fremden Sache (normalerweise ist die verbotene Eigenmacht iSd § 858 unabhängig vom Verschulden, hier muss sie aber schuldhaft (mind. Fahrlässigkeit) sein denn sie muss einem Dieb vergleichbar sein) (= ungeschriebenes TBM)

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46
Q

Welche AGL auf SE benötigt der Eigentümer gegen den bösgläubigen bzw. verklagten Besitzer?

A

§§ 989, 990

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47
Q

Welche AGL auf SE benötigt der Eigentümer gegen den deliktischen Besitzer?

A

§ 992

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48
Q

Welche AGL auf SE benötigt der Eigentümer gegen den gutgläubigen Besitzer?

A

grds. keine Haftung
Ausnahme: §§ 992, 991 II

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49
Q

Welche AGL auf NE benötigt der Eigentümer gegen den bösgläubigen bzw. verklagten Besitzer?

A

§§ 987, 990, 991

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50
Q

Welche AGL auf NE benötigt der Eigentümer gegen den deliktischen Besitzer?

A

§ 988

51
Q

Welche AGL auf NE benötigt der Eigentümer gegen den gutgläubigen Besitzer?

A

§ 988 (unentgeltlicher Besitz)
§ 993 I (Übermaßfrüchte)

52
Q

Welche AGL auf VE benötigt der bösgläubige Besitzer gegen den Eigentümer?

A

§ 994 II

53
Q

Welche AGL auf VE benötigt der deliktische Besitzer gegen den Eigentümer?

A

§ 994 II

54
Q

Welche AGL auf VE benötigt der gutgläubige Besitzer gegen den Eigentümer?

A

§§ 994, 996

55
Q

Was verlangt der SE vom bösgläubigen oder verklagten Besitzer gem. §§ 990, 989?

A
  • Verschulden
  • Schaden (Verschlechterung, Untergang, kann nicht herausgegeben werden)
  • Besitzer war bei Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben
56
Q

Worauf bezieht sich der gute Glaube in § 990?

A

auf die Frage “Bin ich zum Besitz berechtigt?” (nicht auf die Eigentümerstellung)

57
Q

Was sind die VSSen des §§ 990, 989?

A
  1. § 985 (+) Vindikationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (+)
  2. AS-Gegner ist unredlicher Besitzer, § 990 I (Kenntnis von Unrechtmäßigkeit des Besitzes (Kenntnis = grob fahrlässige Unkenntnis (§§ 990 I 1, 932 II) oder nachträglich positive Kenntnis (§ 990 I 2) vom mangelnden Besitzrecht))
  3. schuldhafte Eigentumsverletzung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
58
Q

Was ist die RF der §§ 990, 989?

A
  • Ersatz für den Schaden, der adäquat kausal durch die Verletzungshandlung entstanden ist (Verletzungsschaden = objektive Wertminderung).
    Bei einer UM der Herausgabe muss der volle Wert ersetzt werden, bei einer Verschlechterung der Sache die Differenz.
  • Ersatz des Vorenthaltungsschadens
  • Ersatz des entgangenen Gewinns (h.M.: nur soweit er die Folge der Verschlechterung bzw. des Untergangs und nicht nur der verspäteten Rückgabe ist)
59
Q

Was ist der Vorenthaltungsschaden?

A

Der Schaden entsteht dadurch, dass ich die Sache nicht zurückgebe. Dies setzt voraus, dass der bösgläubige Besitzer im Verzug ist (§§ 990 II, 280 I, II, 286).

60
Q

Was ist strittig im Rahmen der §§ 990, 989?

A
  • Zurechnung der Bösgläubigkeit von Besitzdienern an den Besitzer
    (str.: entweder über § 166 I analog (= Zurechnungsnorm aus der Rechtsgeschäftslehre; pro: es geht eher um ein Wissen als ein deliktisches Handeln) oder § 831 analog mit Exkulpationsmöglichkeit (= Zurechnungsnorm aus dem Deliktsrecht; pro: es geht um ein deliktisches Handeln und das EBV ist deliktsnäher als rechtsgeschäftsnäher))
  • Bösgläubigkeit von Minderjährigen (Lösung über § 828)
61
Q

Rechtsgeschäftslehre vs. DeliktsR

A

RG-Lehre = Zurechnung von Wissen und Willen
DeliktsR = schädigende Handlung

62
Q

Wie verhält es sich mit dem SE vom redlichen Besitzer?

A

Im Grundsatz haftet er nicht, weil er glaubt, dass die Sache ihm gehört (er denkt, es sei seine Sache und verfährt mit ihr auch so).

63
Q

Was sind die Ausnahmen?

A

verschuldete verbotene Eigenmacht, § 992 (= Besitzentziehung iSd § 858; “verschuldet” (fahrlässig oder vorsätzlich) muss bei § 992 hinzugedacht werden).
Beispiele: versehentlich eine fremde Sache mitnehmen, fahrlässige Beschädigung.
Dies führt dazu, dass ausnahmsweise DeliktsR anwendbar ist (keine Sperrwirkung).

64
Q

Worum handelt es sich bei der Ausnahme?

A

h.M.: Um eine Rechtsgrundverweisung, d.h. die VSSen des Deliktsrechts müssen noch geprüft werden (rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung durch Verschaffung oder spätere Handlung)

65
Q

Wozu führt dies?

A

Haftung auch für Zufall bei Eigentumsverletzung durch Entziehung, § 848

66
Q

Was sind die Grundgedanken zum Fremdbesitzerexzess?

A

Der Fremdbesitzer soll keine Privilegierung erhalten weil er nicht glaubt, die Sache als Eigentümer zu besitzen. Er weiß, dass er für jemanden anderen besitzt. Daher ist er nicht so schutzwürdig.
Der Fremdbesitzer richtet nicht nur einen Schaden an, sondern es liegt ein Exzess vor (= entweder hat er gar kein Besitzrecht oder das Besitzrecht, das er hat, deckt das was er getan, hat nicht).

67
Q

Wie viele Konstellationen gibt es im EBV, bei denen der Fremdbesitzer eine Rolle spielt?

A

4 (5)

68
Q

Wie sieht eine 2-Personen-Konstellation um den Fremdbesitzer aus?

A

Fremdbesitzer = unrechtmäßig + redlich:
Es gibt einen Fremdbesitzer. Dieser ist redlich, weil er glaubt er dürfte den Besitz haben, tatsächlich muss er aber nach § 985 herausgeben, d.h. er ist unrechtmäßiger Besitzer.
Bsp.: Ein Mieter mit unwirksamen MietV.

69
Q

Wie sieht eine 3-Personen-Konstellation aus?

A

Fremdbesitzer = unrechtmäßig + redlich:
Es gibt einen Eigentümer, einen Nichtberechtigten und einen Mieter. Der Mieter (Fremdbesitzer) hat den Mietvertrag mit dem Nichtberechtigten geschlossen (unberechtigte Untervermietung).

70
Q

Im 3-Personen-Verhältnis hat der unrechtmäßige Fremdbesitzer der Sache einen Schaden zugefügt. Wie wird dies 3-Personen-Verhältnis gelöst? (Konstellation 1)

A

§ 991 II findet Anwendung. Der unmittelbare Fremdbesitzer muss dem Eigentümer SE leisten, weil er auch mit (vertraglichen oder deliktischen) AS des mittelbaren Besitzers rechnen musste. Im 2-Personen-Verhältnis wäre der Mieter seinem Vermieter auch zum SE verpflichtet gewesen. Er soll nicht besser stehen, weil er den MietV mit einem Nichtberechtigten geschlossen hat.

71
Q

Im 2-Personen-Verhältnis hat der unrechtmäßige Fremdbesitzer der Sache einen Schaden zugefügt. Wie wird dies im 2-Personen-Verhältnis gelöst? (Konstellation 2)

A

str.
e.A.: Der Fremdbesitzer haftet durch die Anwendung des § 991 II analog (Aufhebung der Privilegierung)
a.A.: Der Fremdbesitzer haftet durch eine teleologische Reduktion des § 993 I a.E. (Dieser beschreibt das Verhältnis des EBV zu anderen Vorschriften. Durch die t. R. wird dies nach Sinn und Zweck eingeengt: Aufhebung der Sperrwirkung und damit der Privilegierung sodass § 823 anwendbar ist); arg.: Das EBV will nur den redlichen Eigenbesitzer privilegieren
Im Ergebnis sind beide Ansichten gleich.

72
Q

Was ist ein Fremdbesitzerexzess? (Konstellation 3)

A

Fremdbesitzer = redlich + unrechtmäßig (Überschreitung des Besitzrechts oder er hat gar keins):
Der unrechtmäßige Fremdbesitzer ist redlich, er geht jedoch über jegliche Form angemessenen Verhaltens eines Besitzers hinaus (Überschreitung des nicht oder “nicht so” vorhandenen Besitzrechts).

73
Q

Wie wird man redlicher, unrechtmäßiger Fremdbesitzer?

A

Wenn der Mieter nichts von der Unwirksamkeit des Mietvertrags weiß (Besitzrecht (-)).

74
Q

Wie wird der Fremdbesitzerexzess behandelt?

A

Eine deliktische Haftung (§ 823 I oder §§ 823 II iVm § 303 StGB) scheidet grds. wegen der Sperrwirkung des § 993 I a. E. aus.
ABER: Der Fremdbesitzer stünde dann besser, als wenn der Mietvertrag, an dessen Bestehen er glaubt, tatsächlich wirksam wäre. Es liegt daher eine Ausnahme der Sperrwirkung des EBV vor (neben der des § 992): Das EBV wird nicht mehr als lex specialis behandelt und die Sperrwirkung wird aufgehoben. Der unrechtmäßige Fremdbesitzer haftet normal nach Deliktsrecht.

75
Q

Wie wird der rechtmäßige Fremdbesitzer behandelt? (Konstellation 4)

A

Fremdbesitzer = rechtmäßig:
Ist jemand rechtmäßiger Fremdbesitzer, hat er § 986 auf seiner Seite und muss deshalb nicht nach § 985 herausgeben. Es liegt keine Vindikationslage vor. Daher findet das EBV eigentlich gar keine Anwendung.

76
Q

Was besagt die Lehre vom “nicht so berechtigten Besitzer”? (zu Konstellation 4)

A

MM: Beim rechtmäßigen Fremdbesitzer ist das EBV trotzdem anwendbar. Hieraus schuldet der Fremdbesitzer SE.
hM: Keine Anwendung des EBV, da keine Notwendigkeit vorliegt (es liegt keine Regelungslücke vor). Das Vertrags- oder Deliktsrecht kann direkt angewendet werden.

77
Q

Was umfasst die Umwandlung vom rechtmäßigen Fremdbesitzer zum rechtswidrigen Eigenbesitzer? (Konstellation 5)

A

Fremdbesitzer = rechtmäßig wird zu rechtswidrigem Eigenbesitzer:
Jemand ist Fremdbesitzer (er besitzt für jemand anderen) und ursprünglich auch rechtmäßig. Er entscheidet sich dann aber dazu die Sache als für sich gehörend zu besitzen. Dadurch wird er vom rechtmäßigen Fremdbesitzer zum rechtswidrigen Eigenbesitzer.

78
Q

Wie wird diese Konstellation gelöst?

A

Rspr.: Anwendung der §§ 987 ff. (Umwandlung Fremdbesitz zu Eigenbesitz = Besitzbegründung und ausreichend für die Anwendung des EBV)
h.L.: Lehnt dies ab

79
Q

Wie verhält es sich mit dem SE vom Deliktsbesitzer?

A

§ 992
Der Grundsatz der Sperrwirkung des EBV wird hier ausnahmsweise durchbrochen. Hier steht die deliktische Haftung neben §§ 990, 989 (insbesondere § 848).

80
Q

Zeitschriften

A

Lorenz: EBV (JuS 2013)

81
Q

Welchen weiteren AS hat der Eigentümer gegen den Besitzer im EBV?

A

auf Herausgabe der Nutzungen

82
Q

Was sind Nutzungen?

A

Früchte und Gebrauchsvorteile iSd §§ 99, 100

83
Q

Beispiel

A

Ich miete ein Pferd und das Pferd bekommt ein Fohlen. Wem gehört das Fohlen? Was passiert, wenn der Besitzer des Pferdes das Fohlen verkauft hat?

84
Q

Was sind die mittelbaren Sachfrüchte gem. § 99 III?

A

Die Gegenleistung bei einer unrechtmäßigen Gebrauchsüberlassung. Beispiel: Ich habe eine Auto gemietet und bin nicht zur Untervermietung berechtigt. Ich mache dies trotzdem und erhalte dafür 20€. Sind die 20€ eine Frucht iSd § 99 III? Hat der Vermieter einen AS auf Herausgabe der 20€?

85
Q

Was ist der Unterschied zwischen § 99 und § 100?

A

§ 99 III: Ich mache etwas zu Geld
§ 100: Ich habe den Vorteil dadurch, dass ich mir Aufwendungen erspare (ich habe unberechtigt ein Auto im Besitz und erspare mir dadurch das Taxi und ziehe dadurch eine Nutzung)
Im EBV umfasst der Begriff “Nutzungen” beides.

86
Q

Was gilt beim AS auf Herausgabe der Nutzungen ebenso wie beim SEA?

A

Es wird unterschieden um welche Art von Besitzer es sich handelt.

87
Q

Was ist die AGL für die Herausgabe der Nutzungen durch den bösgläubigen oder verklagten Besitzer?

A

§§ 987, 990

88
Q

Was meint das Wort “Haftung” in § 990?

A

Haftung ist der Oberbegriff für SE und Nutzungen. § 990 bezieht sich auf den unredlichen Besitzer. Die §§ 987, 988, 989 normieren im Unterschied zu § 990 jeweils das AS-Ziel.

89
Q

Was fällt bei den §§ 990 - 993 auf?

A

Haftung meint jeweils SE und NE. §§ 990 - 993 differenziert (im Vergleich zu den §§ 987 - 989) nach den Arten von Besitz.

90
Q

Was regelt § 987 II?

A

Den Ersatz verschuldet nicht gezogener Nutzungen (soweit die Ziehung im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft läge).

91
Q

Was meint unredlich?

A

bösgläubig oder verklagt

92
Q

3-Personen-Verhältnis gem. § 991 I: A hat vom unrechtmäßigen, aber redlichen Eigenbesitzer B einen Pkw gemietet. A weiß, dass der Pkw dem E gestohlen wurde, B nicht. B denkt, es sei sein Pkw. A ist unmittelbarer Fremdbesitzer und zugleich Besitzmittler für B. E verlangt von A Herausgabe des Pkw. Muss A dem E die Nutzungen (= Gebrauchsvorteile) herausgeben?

A

§ 991 I verweist auf § 990: Man muss überprüfen, ob der mittelbare Eigenbesitzer (B) nach § 990 haften würde. Hier (-), da B redlich ist.
arg.: Würde man den AS auf NE des E bejahen, würde in einem zweiten Schritt der unredliche unmittelbare Besitzer vertragliche ASe gegen den gutgläubigen mittelbaren Besitzer geltend machen (Regress: SE weil er die Mietsache nicht so nutzen konnte). Die Privilegierung des bösgläubigen Besitzmittlers nimmt das Gesetz in Kauf um dem Grundsatz des Schutzes des redlichen Eigenbesitzers nachzukommen.

93
Q

§ 991 I

A

Einschränkung des § 987 über § 990

94
Q

§ 991 II

A

Einschränkung des § 989

95
Q

Was gilt für den HGA gegen den gutgläubigen Besitzer?

A

Grundsatz: schuldet keinen NE; Herausgabe nur der Übermaßfrüchte gem. § 993 I
Ausnahme: der Besitzer ist redlich, aber die Besitzerlangung war unentgeltlich, § 988

96
Q

Was ist der Grundgedanke bei der Ausnahme?

A

Der Eigentümer ist schützenswerter.

97
Q

Was sind Übermaßfrüchte?

A

Die Fruchtziehung außerhalb der Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft (z.B. Raubbau).

98
Q

Wie erfolgt die Herausgabe bei unentgeltlicher Besitzerlangung?

A

Nach § 818. Da es sich um eine RF-Verweisung handelt, müssen die VSSen des § 812 nicht geprüft werden.

99
Q

Was gilt für den Deliktsbesitzer?

A

Nutzungsersatz als SE gem. §§ 992, 823 I
(§ 249: Nutzungen gehören zum SE)

100
Q

Was gilt bei unentgeltlicher Besitzerlangung durch den deliktischen Besitzer?

A

§ 988 gilt auch ggü dem Deliktsbesitzer. Dies gilt jedoch nur, wenn der Besitz unverschuldet oder leicht fahrlässig durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde.

101
Q

Was ist der klausurrelevanteste AS im EBV?

A

Verwendungsersatz (GegenAS des Besitzers gegen den Eigentümer)

102
Q

Was ist die Grundkonstellation?

A

Der Besitzer hat etwas in die Sache investiert.

103
Q

Was sind Verwendungen?

A

freiwillige Vermögensaufwendungen auf eine Sache, die dieser durch deren Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung (zumindest auch) zugute kommen.

104
Q

Welche Arten von Verwendungen gibt es?

A
  • notwendige, § 994
  • nützliche, § 996
  • Luxusaufwendungen
105
Q

Was sind notwendige Verwendungen?

A

Sie sind objektiv erforderlich zu Erhaltung, Betrieb oder Bewirtschaftung der Sache und dem Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart.
Bsp.: Fütterungskosten für Tiere, KfZ-Steuer + Versicherung

106
Q

Was sind nützliche Verwendungen?

A

Sie sind nicht notwendig iSd § 994 aber steigern den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Wiedererlangung durch den Eigentümer.
Bsp.: Ausbesserungen an der Sache, Renovierung

107
Q

Wer kann die notwendigen Verwendungen iSd § 994 ersetzt verlangen?

A

Jeder

108
Q

Wer kann die nützlichen Verwendungen iSd § 996 ersetzt verlangen?

A

Man muss redlich sein und eine Wertsteigerung muss vorhanden sein.

109
Q

Was sind Luxusaufwendungen?

A

alle sonstigen (überflüssigen) Aufwendungen

110
Q

Können Luxusaufwendungen ersetzt werden?

A

Kein Ersatz nach §§ 994 ff.
Evtl. Wegnahmerecht nach § 997: Man erhält zwar keinen Verwendungsersatz vom Eigentümer, man kann aber die Sache, die man eingebaut hat, wieder zurück an sich nehmen.

111
Q

Welchen AS auf VE hat der redliche Besitzer?

A
  • Ersatz notwendiger Verwendungen (auch ohne Wertsteigerung der Sache), § 994 I
  • Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 (eine Wertsteigerung muss vorhanden sein und nach oben ist der VE begrenzt durch die tatsächlichen Aufwendungen des B)
112
Q

Was kann der unredliche bzw. verklagte Besitzer verlangen?

A
  • Ersatz notwendiger Verwendungen iSd § 994 I mit der Einschränkung in § 994 II
113
Q

Worum handelt es sich bei § 994 II?

A

Um eine partielle Rechtsgrundverweisung. Die Verweisung erfolgt auf § 683 S. 1. Partiell ist sie, weil der Fremdgeschäftsführungswille irrelevant ist (h.M.). Der Besitzer tat dies, weil er die Sache nutzen wollte.

114
Q

Wie lautet die Formulierung im Gesetz für eine RG- oder RF-Verweisung?

A

“…ist nach den Vorschriften über die GoA”

115
Q

Müssen bei einer Rechtsgrundverweisung alle TBM des AS aus GoA durchgeprüft werden?

A

Ja

116
Q

Was bestimmt § 994 II?

A

ersetzt werden nur die notwendigen Verwendungen nach GoA-Regeln. Wenn die Verwendung dem Willen bzw. Interesse des Eigentümers entsprach: Ersatz nach §§ 683 S. 1, 670; wenn nicht nur nach BereicherungsR (§§ 684, 818)

117
Q

Welche AS hat der Deliktsbesitzer?

A

Ihm stehen gem. § 850 die Ansprüche nach §§ 994 ff. zu, insbesondere § 994 II. Er kann notwendige und nützliche Verwendungen ersetzt verlangen, sofern er nicht unter § 994 II fällt.

118
Q

Welche Ausnahme gilt für den Deliktsbesitzer?

A

§ 1000 S. 2

119
Q

Was regelt § 1000 S. 1?

A

Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bezüglich der Herausgabe bis er VE erhalten hat

120
Q

Was regelt § 1000 S. 2?

A

Der Besitzer hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen, wenn er den Besitz vorsätzlich und deliktisch erlangt hat.

121
Q

Wie erfolgt der Einstieg in die Prüfung des VE?

A

Welche Art von Verwendung liegt vor, erst danach wird unterschieden, welche Art von Besitzer vorliegt.

122
Q

Nach welcher Norm richtet sich eine Veräußerung eines Grundstücks?

A

§§ 433, 311b

123
Q

Worum handelt es sich bei § 311b?

A

Um eine Formvorschrift für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen (notarielle Beurkundungspflicht des KV).

124
Q

B ist Mieter eines Einfamilienhauses. In dem privatschriftlich geschlossenen Mietvertrag ist vorgesehen, dass B das Haus spätestens nach Ablauf der auf 10 Jahre befristeten Mietzeit kaufen kann. Im Gegenzug dafür, dass B die Instandhaltungskosten des Hauses trägt, soll der spätere Kaufpreis entsprechend geringer ausfallen. Als B zu Geld kommt, lässt er das Haus kurz vor Ablauf des Mietvertrags in Hinblick auf die spätere Kaufmöglichkeit für 250.000€ ausbauen und renovieren. Kurz darauf verstirbt der Vermieter (V). Sein erbe (E) macht von den Vereinbarungen im Mietvertrag keinen Gebrauch, veräußert das Grundstück nicht an B, sondern an einen Dritten (D). B will nicht glauben, dass er das ganze Geld umsonst ausgegeben haben soll. Er verlangt den Ersatz seiner Aufwendungen.

A

B - V: MietV + AnkaufsR
V - E: Eigentumsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922
E - D: §§ 433, 311b
B verlangt Aufwendungsersatz von E