Grundpfandrechte Flashcards

Stunde 14

1
Q

Wie werden Sicherungs- und Verwertungsrechte an Grundstücken auch genannt?

A

Grundpfandrechte

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2
Q

Was ist das wichtigste Grundpfandrecht?

A

Grundschuld

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3
Q

Was ist eine Grundschuld?

A

Die GS ist keine Forderung, sondern der AS, Zahlung aus dem Grundstück zu verlangen (notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben zu dürfen).

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4
Q

Worum handelt es sich bei Grundpfandrechten?

A

Es handelt sich um beschränkte dingliche Rechte auf die Verwertung von Grundstücken. Sie sind ein Recht an einem Grundstück, das ähnlichen Regeln folgt wie die Übereignung von Grundstücken.

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5
Q

Was bedeutet “Zahlung aus dem Grundstück”?

A

Recht auf Verwertung und Befriedigung am Erlös: nicht: ZahlungsAS (es bedeutet nicht, dass derjenige, der ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück bestellt, zahlen muss, sondern es geht um die Verwertung des ganzen Grundstücks)

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6
Q

Was ist die Funktion von Grundpfandrechten?

A

Die Sicherung der Forderung eines Kreditgebers (schuldrechtliche Darlehensforderung und sachenrechtliche Sicherung (Verwertungsrecht))

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7
Q

Was ist der Vorteil einer Grundschuld?

A

Die Eintragung im GB bewirkt, dass man hochrangig abgesichert ist (Rangwirkung im GB: man kommt vor allen anderen dran, die auch die Zwangsvollstreckung betreiben).

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8
Q

Welche Grundpfandrechte gibt es?

A
  • Hypothek
  • Grundschuld
  • Rentenschuld
  • Reallast
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9
Q

Hypothek

A

akzessorische Verknüpfung von gesicherter Forderung und Sicherung (ist das Darlehen getilgt, ist auch keine Hypothek mehr vorhanden)

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10
Q

Grundschuld

A

Das Verwertungsrecht (die Grundschuld selbst) ist abstrakt und kann bestehen, selbst wenn die durch selbes gesicherte Forderung nicht wirksam entstanden ist oder getilgt wurde

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11
Q

Rentenschuld

A

Ist eine Spezialform der Grundschuld hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen.

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12
Q

Reallast

A

generell auf wiederkehrende Leistungen (allgemeiner)

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13
Q

Warum ist die Grundschuld “verkehrsfähig”?

A

Weil sie isoliert von der zu sichernden Forderung abgetreten werden kann.

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14
Q

Ein Grundpfandrecht kann auch an einem fremden Grundstück bestellt werden. T o. F?

A

T

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15
Q

90% der Grundpfandrechte sind heutzutage Grundschulden. T o. F?

A

T

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16
Q

Was ist eine Sicherungsgrundschuld?

A

Eine Sicherungsabrede wird zusätzlich getroffen als Verknüpfung zwischen der zu sichernden Forderung und der Grundschuld.

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17
Q

Wie entsteht eine Grundschuld?

A

Ersterwerb durch Bestellung, §§ 873 I, 1191 f., 1113, 1115

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18
Q

Welche VSSen hat der Ersterwerb durch Bestellung?

A
  • dingliche Einigung, §§ 873, 1191 bzgl. einer Brief- oder Buchgrundschuld
  • Eintragung der Grundschuld
  • Fortdauern der Einigung, 873 II
  • Verfügungsberechtigung des Bestellers (beachte § 878)
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19
Q

Wenn §§ 1113 ff. von “Forderung” redet, dann ist was gemein?

A

Der Betrag der Grundschuld, nicht die zu sichernde Forderung.

20
Q

Gem. welcher Normen ist ein gutgläubiger Erwerb möglich?

A

§§ 1192 I, 1138, 892

21
Q

Was ist der Zweiterwerb der GS durch Übertragung durch den Berechtigten?

A

Derjenige, der im GB steht, hat auch das Recht an der GS und über trägt diese weiter.

22
Q

Wie funktioniert die Übertragung durch den Berechtigten?

A

Der Berechtigte kann die GS unabhängig von der gesicherten Forderung übertragen. Er muss nicht Inhaber des AS auf Rückzahlung des Darlehens sein.

23
Q

Wer ist berechtigt zur Übertragung der GS?

A

Ist der Berechtigte Inhaber der GS, ist er auch der materiell Berechtigte zur Übertragung.

24
Q

Wie verhält es sich bei der Hypothek?

A

Die zugrunde liegende Forderung muss mit der Hypothek zusammen übertragen werden, § 1153

25
Q

Welche Norm schließt die Akzessorietät von GS und Forderung aus?

A
  • § 1192 I a.E.
  • § 401 nennt bei der Abtretung ausdrücklich nur die Hypothek
26
Q

Was ist die Konsequenz der fehlenden Akzessorietät von GS und gesicherter Forderung?

A

Die Übertragung von GS und gesicherter Forderung an verschiedene Personen ist möglich (sog. isolierte Abtretung).

27
Q

Was sind die VSSen der Übertragung der GS?

A
  1. Einigung über die Abtretung der GS, §§ 413, 398 (§ 413: die GS ist ein “anderes Recht” auf das die §§ zur Abtretung von Forderungen anwendbar sind)
  2. Form: Schriftform für die Eintragung der Abtretung im GB oder Briefübergabe; die Einigung bedarf keiner Form
  3. Verfügungsberechtigung: der Eigentümer des Grundstücks kann Personen als verfügungsberechtigt ausschließen, §§ 413, 399 Alt. 2
28
Q

Was ist hinsichtlich der Übertragung durch den Nichtberechtigten genau zu überprüfen?

A

Wo der Berechtigungsmangel liegt (bei der GS oder bei der Forderung).

29
Q

Was genau soll übertragen werden und wo liegt der Berechtigungsmangel?

A

Die GS: Ist jemand materiell-rechtlich nicht Inhaber der GS, soll diese aber übertragen werden, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 1192 I, 1154 f., 892 möglich.
Die Forderung: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen (Ausnahme: § 405).

30
Q

Was ist möglich, wenn sich der Berechtigungsmangel ausschließlich auf die Forderung bezieht?

A

Der Erwerb der GS. Hinsichtlich der GS ist er Berechtigter und die GS ist abstrakt von der Forderung.

31
Q

Was gilt bei einem Berechtigungsmangel bzgl. der GS und der Forderung?

A

Es ist kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich. Die GS ist gutgläubig erwerbbar.

32
Q

Was ist eine Sicherungsgrundschuld?

A

Sie ist der Regelfall in der Praxis.

33
Q

Was macht die GS zur Sicherungsgrundschuld?

A

Der Sicherungsvertrag. Es entsteht dadurch ein Schuldgrund.

34
Q

Worum handelt es sich beim Sicherungsvertrag?

A

Um eine schuldrechtliche Verknüpfung zwischen der gesicherten Forderung und der abstrakten GS.

35
Q

Eine SGS kann im GB eingetragen werden. Wozu führt dies?

A

Es verhindert den gutgläubigen einredefreien Erwerb der GS.

36
Q

Der Sicherungsvertrag ist formfrei. T o. F?

A

T

37
Q

Was ist eine typische Abrede im Sicherungsvertrag?

A

Die Abtretbarkeit der GS kann ausgeschlossen werden (§§ 413, 399 Alt. 2) oder die Abtretung nur gemeinsam mit der Forderung zugelassen werden

38
Q

Was ist eine Tilgungsbestimmung?

A

Die Festlegung, ob die Leistung die Forderung, GS oder beide tilgen soll.

39
Q

Was passiert, wenn nicht auf die GS geleistet wird (wenn die gesicherte Darlehensforderung nicht zurückgezahlt wird)?

A

Es entsteht der AS gem. §§ 1192 I, 1147 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

40
Q

Was sind die VSSen des §§ 1192 I, 1147?
(AS entstanden)

A
  1. AS-Steller = Inhaber der GS
  2. AS-Gegner = Grundstückseigentümer (Vermutung nach §§ 1192 I, 1148)
  3. Fälligkeit der GS: nach Kündigung, § 1193
    (Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die ZVS)
41
Q

Was sind die VSSen des §§ 1192 I, 1147?
(Keine Einwendungen des Grundstückseigentümers)

A

Nur Einwendungen aus dem GS-Verhältnis (hierzu gehört auch der Sicherungsvertrag: z.B. die Einwendung, dass das Darlehen nie ausgezahlt wurde, denn im SV steht, dass VSS für den AS aus der GS die Valutierung (= Auszahlung) ist), nicht aber aus dem Forderungsverhältnis, da die GS nicht akzessorisch ist

42
Q

Was sind die VSSen des §§ 1192 I, 1147?
(sofern GS weiterübertragen wurde)

A

Es ist kein gutgläubiger einredefreier (lastenfreier) Erwerb mehr möglich

43
Q

§ 1192 Ia 1 a.E. sagt, dass § 1157 S.2 keine Anwendung findet. Was bedeutet das?

A

Es kann nicht einredefrei gutgläubig erworben werden. An sich sagt § 1157 S. 2 dass gutgläubig einredefrei erworben werden kann. § 1192 sagt jedoch, dass dies nicht anwendbar ist.
Wenn es eine Sicherungsabrede und damit eine SGS gibt, soll das Auseinanderfallen von GS und gesicherter Forderung verhindert werden.
Bei einer Veräußerung der GS soll der GS-Geber die Einreden gegen den Erwerber haben.

44
Q

Was ist die RF?

A

Die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

45
Q

Literatur

A

Himmen: Der gutgläubige Grundstückserwerb (JURA 2019)
Petersen: Der GB-BerichtigungsAS (JURA 2016)
Petersen: Die Vormerkung (JURA 2016)
Petersen: Die Grundschuld (JURA 2017)