Kreditsicherungsrecht: Sicherungsübereignung Flashcards

Stunde 10

1
Q

Was ist ein Beispiel für eine SÜ?

A

Bank B gewährt dem K einen Kredit zum Erwerb eines Pkw bei V. Im Vertrag muss K sich verpflichten, das von V erworbene Eigentum auf B zur Sicherheit zu übertragen.

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2
Q

Wie läuft dies im Einzelnen ab?

A

Die Bank gewährt dem Käufer einen Darlehen mit der Abrede, den Kaufgegenstand als Sicherheit zu erhalten im Wege einer Sicherungsübereignung.
Mit dem Darlehen geht der Käufer zum Verkäufer und schließt mit ihm einen KV. Weiterhin wird die Sache übereignet. K muss daraufhin B die Sache zur Sicherheit übereignen.
Bank - K: Darlehen + Abrede
K - V: KV + Übereignung
K - Bank: Sicherungsübereignung

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3
Q

Welche Rolle hat die Bank?

A

Sie ist Darlehensgeber und Sicherungsnehmer.

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4
Q

Welche Rolle hat K?

A

Er ist Darlehensnehmer und Sicherungsgeber.

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5
Q

Was ist der Clou an der SÜ?

A

Die Sache bleibt beim Käufer damit er diese weiter nutzen kann. Er gibt nur ein besitzloses Pfand.

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6
Q

Wonach richtet sich die SÜ?

A

Nach §§ 929, 930 (Einigung + Besitzkonstitut)

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7
Q

Wonach richtet sich der Sicherungsvertrag (= Sicherungsabrede)?

A

§ 868

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8
Q

Was ist das Sicherungseigentum?

A

Ein besitzloses Pfand (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt)

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9
Q

Was ist der Vorteil einer SÜ?

A

Es ist wirtschaftlich vorteilhafter wenn der Darlehensnehmer die Sache nutzen kann.

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10
Q

Wozu führt die SÜ?

A

Zu einem Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichen Eigentum. Der Sicherungsnehmer erhält das rechtliche Eigentum, das wirtschaftliche Eigentum bleibt beim Sicherungsgeber. Bei einem Kfz erhält die Bank den Kfz-Brief. Das Eigentum an einem Kfz geht aber unabhängig davon über, wer den Kfz-Brief hat.

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11
Q

Schuldrechtliche Seite

A

Sicherungsvertrag gem. §§ 311 I, 241

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12
Q

Welche Rechtsnatur hat der Sicherungsvertrag?

A

Es ist ein Vertrag sui generis, der gesetzlich nicht geregelt ist

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13
Q

Was ist der Inhalt des Sicherungsvertrags?

A
  • Die Verpflichtung des Sicherungsgebers, dass er sich verpflichtet das Eigentum zu übertragen um eine Forderung des Sicherungsnehmers abzusichern
  • Der Sicherungsnehmer hat einen HGA wenn die Forderung nicht beglichen wird
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14
Q

Was stellt der HGA zudem dar?

A

Das Besitzmittlungsverhältnis iSd § 930 bzw. § 868

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15
Q

Was passiert, wenn der Sicherungsgeber alle Raten gezahlt hat?

A

Es entsteht ein schuldrechtlicher Rückübereignungsanspruch des Sicherungsgebers.

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16
Q

Wann ist der Sicherungsvertrag nichtig?

A

Gem. § 138, wenn der Gläubiger (SN) sich über schutzwürdige Interessen des Schuldners (SG) oder anderer Gläubiger hinwegsetzt.

17
Q

Was sind Beispiele für einen sittenwidrigen Sicherungsvertrag?

A

Übersicherung (Bank will mehr Sicherheiten als angemessen sind), Knebelung des Schuldners (keine eigenen wirtschaftlichen Entscheidungen des SN mehr möglich), Gefährdung anderer Gläubiger (indem sich die Bank so stark Sicherungen besorgt, dass die Forderungen der anderen Gläubiger nicht mehr gesichert sind)

18
Q

§ 138 spielt auch eine Rolle auf der sachenrechtlichen Seite. T o. F?

A

T

19
Q

Sachenrechtliche Seite der SÜ

A

Eigentumsübertragung erfolgt gem. §§ 929, 930

20
Q

Was erhält der Sicherungsgeber?

A

Der Sicherungsgeber erhält ein Anwartschaftsrecht (wie der Vorbehaltskäufer), sofern die SÜ durch Zahlung der zu sichernden Forderung auflösend bedingt ist (die auflösende Bedingung muss in der schuldrechtlichen Vereinbarung vereinbart sein).

21
Q

Was sind die VSSen der SÜ?

A
  1. Einigung
  2. Übergabesurrogat
  3. Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers
22
Q

Was gilt hinsichtlich der Einigung?

A

Diese muss bestimmt sein. Dies ist ein Problem wenn nicht eine Sache übertragen wird, sondern eine Sachgesamtheit weil nicht klar ist, worauf sich die dingliche Einigung bezieht (Bsp.: ein Warenlager hat einen wechselnden Bestand, was ist zur Sicherheit übereignet und was nicht? wurde das Eigentum der Bank gebrochen als Waren das Lager verließen); es muss durch Auslegung bestimmbar sein auf welche Gegenstände sich die dingliche Einigung bezieht (durch Raumsicherung, Auszeichnung oder Markierung)

23
Q

Worum handelt es sich bei der SÜ?

A

Um eine auflösend bedingte Übereignung, § 158 II. Die Bedingung ist auflösend bedingt durch die Zahlung des Darlehens. Der ursprüngliche Zustand, dass der Sicherungsgeber wieder Eigentum hat, kann damit automatisch eintreten. Der Sicherungsgeber wird gleichzeitig gem. § 161 II geschützt.

24
Q

Inwiefern schützt § 161 II den Sicherungsgeber?

A

Verfügungen, die in der Zwischenzeit geschehen werden unwirksam, wenn die Bedingung (= Zurückzahlung des Darlehens mit der Folge, dass das Eigentum zurückfällt) eintritt (z.B. die Bank überträgt ihr Eigentum an einen Dritten).

25
Q

P: Gilt § 161 II grundsätzlich oder nur wenn dies vereinbart wird?

A

h.M.: § 161 II gilt immer konkludent mit
MM: wenn dies nicht ausdrücklich mitvereinbart wurde, entsteht nur ein schuldrechtlicher RückübertragungsAS

26
Q

Auch die dingliche Einigung iSd § 929 S. 1 kann gem. § 138 (insbesondere wegen Übersicherung) nichtig sein. Welche Probleme stellen sich?

A

Grds. sind die schuldrechtliche Einigung (Scherungsabrede) und die dingliche Einigung abstrakt voneinander zu behandeln. Aber: Auch die dingliche Einigung ist stets sittenwidrig, wenn der Sicherungsvertrag sittenwidrig ist (h.M. (Lehre von der Fehleridentität), Durchbrechung des Abstraktionsprinzips).

27
Q

Wie erfolgt die Übergabe bei der SÜ?

A

Bei § 930 wird die Übergabe durch ein Surrogat ersetzt.

28
Q

Was ist das Besitzmittlungsverhältnis bei der SÜ?

A

Der Sicherungsvertrag selbst ist ausreichend als Rechtsverhältnis iSd § 868, wenn darin der Besitz des Sicherungsgebers vorbehaltlich der Verwertung geregelt ist.

29
Q

Welche Probleme gibt es im Zusammenhang mit der Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers?

A

Wie verhält es sich, wenn es beschränkt dingliche Rechte (z.B. Pfandrecht) Dritter an der Sache gibt?

30
Q

Was ist eine beispielhafte Konstellation hierfür?

A

Ein Vermieterpfandrecht (§ 562 I) trifft mit einem Raumsicherungsvertrag (einer Form der SÜ) zusammen.

31
Q

Welches Problem stellt sich in dieser Konstellation?

A

Interessenkonflikt: Der Vermieter hat ein besitzloses Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters falls seine Miete nicht gezahlt wird vs. Interesse der Bank auf SÜ

32
Q

Steht dem Vermieter ein Recht zum Besitz zu wenn der Sicherungsnehmer die Sicherheit verwertet weil das Darlehen nicht gezahlt wurde?

A

str. (es ist ein Problem, dass es sich um ein besitzloses Pfandrecht handelt)

33
Q

Was ist ein Fall, der die Verschränkung von Sachenrecht und ZPO beinhaltet?

A

Der Zugriff Dritter auf das Sicherungsgut

34
Q

Wie sieht eine solche Konstellation aus?

A

Der Darlehensgeber & Sicherungsnehmer (= Bank) und der Darlehensnehmer & Sicherungsgeber sind schuldrechtlich durch einen Darlehen mit einer Sicherungsabrede verbunden. Sachenrechtlich hat eine SÜ stattgefunden. Ein Dritter hat eine Forderung gegen den Darlehensnehmer. Sollte seine Forderung nicht beglichen werden, wird er versuchen beim DN zu pfänden. Eigentlich ist jedoch der Sicherungsnehmer Eigentümer. Dieser hat ein schutzwürdiges Interesse, dass der Dritte ihm nicht die zur Sicherheit übertragene Sache wegnimmt.

35
Q

Welche andere Konstellation gibt es unter Beteiligung eines Dritten?

A

Ein Gläubiger des Sicherungsnehmers kann ebenfalls in dieses Verhältnis hineingrätschen

36
Q

Wie wird die Konstellation 1 (Zugriff durch den Gläubiger des Sicherungsgebers (= Dritter)) gelöst?

A

Es geht um den Eigentumsschutz des Sicherungsnehmers (Bank)
h.M.: Der SN hat die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage gegen den Dritten, der die Pfändung betreibt, § 771 ZPO weil er immer noch der Eigentümer ist (iS dieser Norm ist “der Dritte” jedoch der SN!!!); die ZVS ist die Pfändung durch den Dritten
M.M.: Der SN ist auch nur ein Pfandgläubiger. Er hat zwar jur. Eigentum, aber eigentlich hat er nur ein besitzloses Pfandrecht. Daher sollte er nicht besser behandelt werden als andere Pfandgläubiger. Dem SN steht daher nur eine vorzugsweise Befriedigung iSd § 805 ZPO zu.

37
Q

Der SN sagt, er hat ein die Veräußerung (= ZVS) hinderndes Recht iSd § 771 ZPO. Was meint er damit?

A

Sein Eigentum.

38
Q

Was passiert, wenn der SG insolvent ist?

A

h.M.: Der SN hat ein Absonderungsrecht gem. § 51 I InsO und kann die Sache zur Verwertung herausverlangen (= die Sache wird aus der Insolvenzmasse abgesondert); wird ein Mehr-Erlös erzielt (weil die Sache mehr wert ist als die Forderung), bleibt dieser in der Insolvenzmasse
M.M.: Der SN hat ein Aussonderungsrecht gem. §§ 47 ff. InsO weil es sich um rechtliches Eigentum des SN handelt

39
Q

Wie wird die Konstellation 2 (Zugriff durch den Gläubiger des Sicherungsnehmers (= Dritter) gelöst?

A

Es geht um den Schutz der Interessen des Sicherungsgebers, der seine zur Sicherheit übereignete Sache wieder zurück haben möchte, wenn er die letzte Rate gezahlt hat und nicht möchte, dass ein Dritter diese ihm wegpfändet.
h.M.: Der SN hatte nur Treuhandeigentum (= zwar richtiges Eigentum, jedoch treuhänderisch gebunden durch die SÜ); der SG hat daher ein Aussonderungsrecht (§§ 47 ff. InsO) wenn er die Forderung tilgt
M.M.: Der SG hat ein Absonderungsrecht (§ 51 I InsO)