GB-Berichtigung, § 894 Flashcards

Stunde 13

1
Q

Welcher Norm aus dem MobiliarsachenR entspricht § 891?

A

§ 1006 (stellt auf den Besitz der beweglichen Sache als Rechtsscheinträger ab), § 891 auf das, was im GB eingetragen ist.

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2
Q

Worum handelt es sich bei § 891?

A

Um eine Vermutungsregel.

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3
Q

Was genießt das GB?

A

öffentlichen Glauben, § 892 f. Eine Eintragung als Rechtsscheinträger ist daher mehr als der Besitz.

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4
Q

Was ist die Parallelvorschrift aus dem MobiliarsachenR zu § 892 I?

A

§ 932. Ist jemand als Eigentümer oder sonst Berechtigter im GB eingetragen, darf ich darauf vertrauen, dass dies so ist, es sei denn dass ein Widerspruch eingetragen ist.

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5
Q

Welche Vorschriften regeln den gutgläubigen Erwerb vom Eingetragenen?

A
  • durch RG: §§ 892, 893
  • durch Gesetz: §§ 900, 901 (Buchersitzung: Wenn sich der wahre Eigentümer nach 30 Jahren nicht gemeldet hat, erwerbe ich gesetzlich Eigentum)
  • durch Gesetz: §§ 927, 928
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6
Q

Welche Möglichkeiten hat der wahre Eigentümer, das GB korrigieren zu lassen?

A
  • vorläufige Maßnahme: Widerspruch gegen die Richtigkeit des GB gem. § 899
  • endgültige Maßnahme: GB-Berichtigungsanspruch gem. § 894
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7
Q

Was sind die VSSen von § 899?

A

§ 899 I verweist explizit auf § 894. Die VSSen sind daher die gleichen wie bei § 894. Hinzu kommen besondere EintragungsVSSen, die sich aus § 899 II ergeben.

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8
Q

Was heißt “Widerspruch”?

A

Es ist eine Form des Protests gegen jede Unrichtigkeit des GB (Eintragung oder Löschung).

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9
Q

Welche Funktion hat der Widerspruch?

A

Er hat eine Warnfunktion. Er hebt die Vermutungsfunktion des § 891 auf und schließt den gutgläubigen Erwerb gem. § 892 I 1 aus (vorläufiges Sicherungsmittel). Der Widerspruch ist akzessorisch mit dem Recht verbunden, das er sichern soll.

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10
Q

Was muss der Eingetragene machen, um den Widerspruch loszuwerden?

A

§ 894

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11
Q

Was ist, wenn der Widerspruch zu Unrecht eingetragen wurde?

A

Verfügungen durch den Eingetragenen bleiben möglich.

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12
Q

Was sin die besonderen EintragungsVSSen für den Widerspruch?

A
  1. Antrag des Widersprechenden, § 13 GBO
  2. Bewilligung des AG oder einstweilige Verfügung, § 899 II
  3. Voreintragung des Betroffenen (= derjenige, dessen Recht durch den Widerspruch bestritten wird), § 39 GBO
  4. Rechtsschutzbedürfnis (da es sich um einstweiligen Rechtsschutz handelt): (+) wenn ein gutgläubiger Erwerb des behaupteten Rechts des Widersprechenden möglich ist
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13
Q

Wogegen ist ein Widerspruch noch möglich?

A

Gegen eine Vormerkung.

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14
Q

Was ist die wichtigste AGL im ImmobiliarsachenR?

A

§ 894

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15
Q

Was sind die VSSen von § 894?

A
  1. Unrichtigkeit des GB
  2. AS-Steller = materiell Berechtigter
  3. AS-Gegner = derjenige, der in seiner formellen Position betroffen ist
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16
Q

Was ist die RF von § 894?

A

Der AS-Steller erhält einen AS auf Abgabe der zur Berichtigung nötigen Eintragungsbewilligung.

17
Q

Wann ist das GB unrichtig?

A

Wenn eine Diskrepanz zwischen formeller (= eingetragener) und materieller (= “wirklicher” (nach BGB)) Rechtslage besteht.

18
Q

Was gilt für den AS-Steller?

A

Er muss derjenige sein, der ins GB hinein will, und dessen Recht nicht oder unrichtig eingetragen oder durch unrichtig eingetragene Belastung/ Beschränkung beeinträchtigt wird.
Hier muss nach BGB geprüft werden, ob er der materiell Berechtigte ist.

19
Q

Was gilt für den AS-Gegner?

A

Er muss derjenige sein, dessen Bewilligung nach § 19 GBO zur Herstellung richtiger Eintragung vonnöten ist (= derjenige, dessen Bewilligung zur Korrektur des GB erforderlich ist).

20
Q

Was passiert, wenn des AS-Steller einen AS aus § 894 hat und das GB korrigiert werden soll und der AS-Gegner, der den Rechtsverlust erleidet, freiwillig nicht zustimmt?

A

Klage auf Abgabe einer WE (hier: der Bewilligung). Stimmt der AS-Gegner dann immer noch nicht zu, wird die WE fingiert gem. § 894 ZPO (mit Rechtskraft des Urteils).

21
Q

In welcher Form muss die Bewilligung durch den AG abgegeben werden?

A

§ 29 GBO. Unterbleibt die Bewilligungserklärung, ersetzt ein rechtskräftiges Urteil jedoch die Form.

22
Q

Warum kann das GB unrichtig sein?

A
  1. Formelles Konsensprinzip: Das GB-Amt prüft nur, ob die Bewilligung vorliegt (die materiellrechtliche Einigung kann von vornherein fehlen oder nichtig sein)
  2. Divergenz zwischen Einigung und Eintragung: V und K einigen sich bzgl. Verkauf und Auflassung auf Parzelle 101. Das GB-Amt trägt diese ein. Tatsächlich meinten sie Parzelle 110, die auch besichtigt wurde.
  3. Fehler des GB-Amts: Grundstücksverwechslung durch den Rechtspfleger oder versehentliche Löschung
  4. Rechtsänderung außerhalb des GB: Die materielle Rechtslage ändert sich durch Gesetz und dadurch wird das GB unrichtig, z.B. durch Gesamtrechtsnachfolge (= das Vermögen geht als Ganzes über), behördlichen Akt (Enteignung) oder richterlichen Akt (Zwangsversteigerung)
23
Q

Ist V noch Eigentümer von Parzelle 101?

A
  • Urspr. war V Eigentümer.
  • Er könnte sein Eigentum jedoch an K durch RG gem. §§ 873 I, 925 I verloren haben (Übereignung: Eigentumsübertragung).
  • Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Einigung (hier: bezogen auf ein dingliches Recht) (= Auflassung).
  • Konsens bzgl. Parzelle 110 (+) (falsa demonstratio: Es gilt das wahrhaft Gewollte), nicht bzgl. Parzelle 101
  • wirksame Einigung über Parzelle 101 (-), über 110 (+) (die Form der Einigung (Beurkundung) ist nicht essentiell für die wirksame Auflassung)
  • V ist noch Eigentümer von Parzelle 101
  • P: Im GB steht K als Eigentümer von 101
24
Q

Was kann V tun?

A

V will bzgl. Parzelle 101 wieder ins GB eingetragen werden: V -> K: § 894
Materiell ist V Eigentümer von 101, eingetragen ist K -> Unterschied zwischen mat. und form. Rechtslage (+)
V hat einen AS auf Zustimmung zur Berichtigung des GB

25
Q

Was kann K tun?

A

K will nicht das GB bzgl. 110 berichtigen lassen, sondern er will überhaupt erst ins GB bzgl. 110. Eine Einigung bzgl.110 liegt vor, eine Eintragung fehlt. Damit ist nach wie vor V Eigentümer von 110. K will Eigentümer von 110 werden: K -> V: § 433 I AS auf Erfüllung (= Eintragung aus dem notariellen KV)
Für die Eintragung bedarf es der Bewilligung des V, daher: AS auf Abgabe der Bewilligung der Eigentumsumschreibung (§ 19 GBO) bzgl. 110