Kreditsicherungsrecht: Eigentumsvorbehalt Flashcards

Stunde 09

1
Q

schuldrechtliche Seite

A

Eigentumsvorbehalt

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Q

sachenrechtliche Seite

A

Anwartschaftsrecht

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3
Q

Welchen Sinn hat der Eigentumsvorbehalt?

A

Der EV soll die Interessen beider Seiten ausgleichen, wenn beim KV die Sache nicht sofort bezahlt wird. In diesem Fall soll der Verkäufer nicht sofort das Eigentum verlieren.

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4
Q

Wie entsteht ein EV?

A

Jemand schließt einen KV. Der KP muss nicht sofort bezahlt werden (später oder Ratenzahlung). Der Verkäufer hat trotzdem die Verpflichtung, die Sache zu übereignen, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger KPZ. Der Verkäufer wird durch den EV gesichert, dass der Käufer auch tatsächlich zahlt.

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5
Q

Wo ist der EV geregelt?

A

§ 449

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6
Q

Wie funktioniert die Vereinbarung des EV?

A

Der Verkäufer übereignet die Sache unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer tatsächlich den KP bezahlt. Der Käufer erwirbt erst dann Eigentum, wenn er den KP vollständig gezahlt hat.

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7
Q

Wo ist die aufschiebende Bedingung geregelt?

A

§ 158 I

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8
Q

Was ist der Bedingungseintritt?

A

Der Eigentumsübergang

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9
Q

Was ist die Folge, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt?

A

Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht gem. §§ 323 f. wegen Verzugs

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10
Q

Was sind die sachenrechtlichen Konsequenzen?

A

Der Käufer erwirbt statt des Eigentums ein Anwartschaftsrecht

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11
Q

Wie sieht die durch vollständige KPZ aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung aus?

A

Es findet zwar eine Übereignung gem. §§ 929 S. 1, 158 I statt. Die Sache wird schon übergeben, aber die Einigung ist dadurch bedingt, dass gezahlt worden ist.

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12
Q

Der Käufer erwirbt kein Eigentum. Wie wird er dennoch geschützt?

A

Der Käufer erwirbt nach und nach ein immer größer werdendes Anwartschaftsrecht.

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13
Q

Das AnwR ist gesetzlich nicht geregelt. Gegen welchen Grundsatz des Sachenrechts könnte dies verstoßen?

A

numerus clausus des Sachenrechts (nur das was im Gesetz steht gibt es an Möglichkeiten).

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14
Q

Was ist ein Anwartschaftsrecht?

A

Ein wesensgleiches Minus des Eigentums bzw. eine Vorstufe zum Vollrecht Eigentum. Es ist ein dingliches Recht, das nach und nach zum Vollrecht erstarkt.

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15
Q

Was ist ein Eigentumsvorbehalt, § 449?

A

Er ist ein Sicherungsmittel: Es geht um den Schutz der Interessen des Verkäufers. Dieser möchte sich sein Eigentum vorbehalten. Der EV muss ausdrücklich vereinbart werden.

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16
Q

Welche Ausnahme gibt es von der ausdrücklichen Vereinbarung?

A

Im HGB gelten Sonderregelungen unter Kaufleuten: Handelsgebräuche, die sich unter Kaufleuten entwickelt haben (Gewohnheitsrecht). In bestimmten Branchen ist es so, dass stillschweigen ein EV vereinbart ist.

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17
Q

Was ist Gewohnheitsrecht?

A

Es ist nicht das, was Juristen entwickelt haben, sondern es ist etwas, das sehr lange schon in Gebrauch ist und das allgemein anerkannt ist. Es steht im Gegensatz zum Gesetzesrecht.

18
Q

Was betrifft der EV?

A

Die schuldrechtliche Seite. Der KV selbst wird unbedingt abgeschlossen. Die Verpflichtung des Käufers aus dem KV wird modifiziert (später oder ratenweise). Der Verkäufer erhält eine Sicherheit in der Form dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger KPZ steht (§ 158 I) und in der Form eines Rücktrittsrechts bei Zahlungsverzug des Käufers gem. §§ 323 ff. (§ 449 II).

19
Q

Was sind Variationen des Eigentumsvorbehalts?

A
  • erweiterter EV
  • verlängerter EV bei Weiterveräußerung
  • verlängerter EV bei Weiterverarbeitung (vgl. § 950)
20
Q

Was ist ein KV mit einem erweitertem Eigentumsvorbehalt?

A

Zwischen Käufer und Verkäufer bestehen schon seit Längerem vertragliche Beziehungen. Es bestehen noch alte Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Wird nun eine weitere Sache verkauft und zum ersten Mal ein EV vereinbart, wird dieser erweitert auf die alten Forderungen (er sichert auch ältere Forderungen, bei denen es keine Sicherung gab). Erst wenn der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, tritt die Bedingung (Eigentumsübergang) im jüngsten KV ein.

21
Q

Warum heißt der EV “erweitert”?

A

Weil alte Forderungen integriert werden

22
Q

Was ist ein KV mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?

A

Der Käufer ist noch nicht Eigentümer weil er den KP noch nicht vollständig gezahlt hat, der Verkäufer ermächtigt ihn aber dazu, die Sache einem Dritten weiterzuveräußern.

23
Q

Was erhält der Verkäufer im Gegenzug für die Ermächtigung zur Weiterveräußerung?

A

Er lässt sich den KP-Anspruch des Käufers gegen den Dritten vorausabtreten. K wird zudem von V dazu ermächtigt, die abgetretene Forderung für V vom Dritten einzuziehen.

24
Q

P: Wie wirkt es sich aus, wenn D im Vertrag mit K ein Abtretungsverbot vertraglich vereinbart hat? (D möchte K als Gläubiger haben)

A
25
Q

P: Wie wirkt sich das Zusammentreffen eines verlängerten EV mit einer Sicherungs- Globalzession aus?

A

Die Bank des K hat als Sicherheit eine Sicherungs-Globalzession, d.h. alle Forderungen, die K hat, werden vorab an die Bank abgetreten (die Bank erhält sofort die Inhaberschaft der Forderung). Wenn alle Forderungen der Bank zustehen, hat K nichts mehr, womit er V bezahlen kann.

26
Q

Was beinhaltet die sachenrechtliche Seite des Verkaufs unter EV?

A

Dass die Übereignung aufschiebend bedingt wird. Dies ist im Interesse des Kreditgebers (V). Dieser will sein Eigentum noch nicht verlieren. Dies ist seine Sicherheit für den Kredit (= der gestundete KP). Dadurch entsteht ein AnwR (gesicherte Erwerbsposition). Dies ist wiederum im Interesse des Käufers.

27
Q

Was sind die VSS des AnwR?

A
  1. Von einem mehraktigen ErwerbsTB sind schon so viele Erfordernisse erfüllt, dass
  2. Der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann (ausgenommen Rücktritt wegen Zahlungsverzug) und
  3. Der Erwerb des vollständigen Rechts nur noch vom Erwerber selbst abhängt
28
Q

Was ist der mehraktige Erwerbstatbestand?

A

Je mehr der Käufer gezahlt hat (in mehreren Akten), desto stärker wird seine Position im Rahmen des Erwerbstatbestands nach §§ 929 S. 1, 158 I. Zahlt der Erwerber die letzte Rate, liegt das Vollrecht vor.

29
Q

Was ist das Anwartschaftsrecht?

A

Ein absolutes Recht. Es gewährt einen Schutz gegen alle. Deswegen gelten für das Anwartschaftsrecht die Schutzvorschriften, die für alle dinglichen Rechte gelten (§§ 1004 - 1006, 1007, 823 ff. sowie der Besitzschutz gem. §§ 861 ff.). Das AnwR stellt ein Recht zum Besitz iSd § 986 dar ggü jedermann (nicht nur gem. § 986 I 1 aus dem KV ggü dem Verkäufer) (h.M.).

30
Q

Wie wird der Veräußerer zudem geschützt?

A

§§ 160 - 162

31
Q

Was beinhaltet das relative Veräußerungsverbot des § 161?

A

Das Veräußerungsverbot wirkt nicht ggü jedermann. Es gilt weil der Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung der KPZ übereignet hat. Der Verkäufer mit EV hat aufschiebend bedingt übereignet und verkauft und übereignet ein zweites Mal. Die spätere Verfügung ist jedoch unwirksam, weil sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln würde. Der erste wird trotzdem Eigentümer sobald er vollständig gezahlt hat.

32
Q

Wie kann über das AnwR verfügt werden?

A

Es kann entweder die Sache insgesamt übertragen werden inkl. der Rechte an ihr oder man kann speziell das AnwR an der Sache übertragen.

33
Q

Was passiert, wenn der Erwerber die Sache vor Bedingungseintritt weiterveräußert? Er hat Besitz an der Sache und andere könnten ihn für den Eigentümer halten.

A

Der Erwerber verfügt dann als Nichtberechtigter bzgl. der Eigentumsübertragung. Die h.M. nimmt eine Umdeutung vor (§ 140): Der Erwerber will nur das übertragen, was er hat. Mit Bedingungseintritt kann jedoch Eigentum für den zweiten Erwerber entstehen (Vorwegübereignung an den Dritten wird mit Bedingungseintritt wirksam, § 185 II 1 Alt. 1).

34
Q

Wie wird das AnwR übertragen?

A

analog §§ 929 ff. da es sich um ein beschränkt dingliches Recht handelt, das zum Vollrecht erstarkt (nicht über §§ 413, 398).

35
Q

Welches Problem stellt sich bei einer Sicherungsübertragung des AnwR an einen Dritten gem. § 930?

A

Ob es den mittelbaren Nebenbesitz gibt (str.).
h.M.: (-)

36
Q

P: Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die letzte Rate gezahlt wird und die Bedingung damit eintritt?

A
  • Direkterwerb vom Vorbehaltskäufer (h.M.): Der erste Erwerber wird zu keinem Zeitpunkt Eigentümer, sondern sofort der Dritte
  • Für 1 jur. Sek. wird der erste Erwerber Eigentümer. erst danach wird der Dritte Eigentümer (M.M.)
37
Q

Was wird nicht geschützt?

A

Der gute Glaube hinsichtlich der Höhe der noch ausstehenden Forderung beim Erwerb vom AnwR-Inhaber.

38
Q

Wie kann das AnwR gutgläubig erworben werden?

A
  • Ein Nichteigentümer ist der Verkäufer eines KV mit EV: §§ 932 ff.
  • Das AnwR steht demjenigen, der es übertragen möchte, nicht zu (Bsp.: K hat von V einen Pkw unter EV gekauft. K verleiht das Auto an L, der dem D vorspiegelt, dass ihm das AnwR zustehe.): §§ 932 ff. analog
39
Q

Woher kommt der Rechtsschein bei der zweiten Variante?

A

str.
Rechtsschein analog § 1006 (h.M.)

40
Q

Es ist ein gutgläubiger Erwerb eines nicht existierenden AnwR möglich. T o. F?

A

F.
Es ist kein gutgläubiger Erwerb eines nicht existierenden AnwR möglich.