Gesetzlicher Eigentumserwerb Flashcards

Stunde 08

1
Q

Welche Vorschriften sind besonders examensrelevant?

A
  • Ersitzung, § 937 I
  • Verbindung, Vermengung, Vermischung: §§ 946-948
  • Verarbeitung, § 950
  • Aneignung, § 958 I
  • Erwerb des Finders, § 973 I bzw. der Fundgemeinde, § 976
  • Erwerb von Todes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 I (aber nicht bei Vermächtnis § 2174)
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2
Q

Worum geht es beim Containern?

A

Handelt es sich bei der Herausnahme der weggeworfenen Lebensmittel um einen Diebstahl iSd § 242 StGB. Dies hängt wiederum mit der Frage zusammen, wer der Eigentümer der Lebensmittel ist.

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3
Q

Was ist beim Containern zu prüfen?

A

Der gesetzliche Eigentumserwerb durch die Aneignung herrenloser Sachen, § 958 I.

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4
Q

Wie ist das Containern zu lösen?

A

Die Lebensmittel bleiben im Eigentum des Supermarkts.

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5
Q

Was ist ein Spezialfall des gesetzlichen Eigentumserwerbs?

A

Der gesetzliche Erwerb durch dingliche Surrogation

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6
Q

Was meint dingliche Surrogation?

A

Jemand benutzt eine Sache, die ihm nicht gehört und erhält eine andere Sache dafür. Der alte Eigentümer verliert sein Eigentum und will jetzt das Surrogat (z.B. den Versteigerungserlös) haben. Ein Surrogat (= Ersatz) tritt an die Stelle der ursprünglichen Sache undzwar unmittelbar dinglich (es gibt keinen schuldrechtlichen AS, sondern man wird direkt Eigentümer).

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7
Q

Was sind Beispiele für die dingliche Surrogation?

A
  • § 718 II: Gesellschaftsvermögen
  • Versteigerungserlös ersetzt versteigertes Gut: § 966 II 3 (Verwahrung), § 979 III (Fund), § 1219 II und § 1247 S. 2 (Pfandrecht)
  • Familienrecht: § 1370 (Gegenstände des ehelichen Haushalts), § 1473 I (Gesamtgut bei Gütergemeinschaft)
  • Erbrecht: § 2019 (Erwerb durch Erbschaftsbesitzer), § 2041 (ungeteilter Nachlass), § 2111 (Erwerb durch Vorerben); § 2374 (Nachlass hinsichtlich Erbschaftskaufs)
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8
Q

Wie verhält es sich, wenn eine Sache in einer öffentlichen Versteigerung versteigert wird?

A

§ 1247 S. 2: Derjenige, der die Sache ersteigert, erwirbt Eigentum. War jedoch derjenige, der die Sache zur Versteigerung gebracht hat nicht der Eigentümer bzw. hatte er nur ein Pfandrecht, steht dem ursprünglichen Eigentümer zumindest die Differenz zwischen dem Erlös und der von ihm zu zahlenden Forderung zu.
Der ursprüngliche Eigentümer hatte eine Darlehensschuld (iHv 1000€), die er mit einem Pfand (Wert 2000€) abgesichert hat. Werden bei der Versteigerung 1500€ erzielt, erhält der Darlehensgeber 1000€ und die restlichen 500€ kann der ursprüngliche Eigentümer herausverlangen, da er gem. § 1247 S. 2 Eigentümer wird.

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9
Q

Was ist ein Erwerb kraft Hoheitsakts und was sind Beispiele dafür?

A

Mit einem Hoheitsakt (z.B. Zwangsversteigerung) wird dem Erwerber das Eigentum zugesprochen.
- §§ 817, 825 ZPO: Erwerb des Ersteigerers im Rahmen der Zwangsversteigerung
- §§ 55, 90 ZVG: Erwerb von Zubehör in der Zwangsversteigerung ersteigerten Grundstücks

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10
Q

Was sind die VSSen des § 929 S. 1 (Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch RG)?

A
  1. wirksame Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1
  2. Übergabe, § 929 S. 1 oder Übergabesurrogat, §§ 929 S. 2, 930, 931
  3. Fortbestehen der Einigung bei Übergabe, vgl. § 873 II
  4. Verfügungsberechtigung des Veräußerers oder Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932 ff.
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11
Q

Wonach richten sich die VSSen des Eigentumserwerbs kraft Gesetz/ Hoheitsakt?

A

Nach den jeweiligen VSSen der den Erwerb ermöglichenden Vorschrift.

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12
Q

Wie sieht der Eigentumserwerb iSd § 946 (Verbindung mit einem Grundstück) aus?

A

Wenn die beweglichen Sachen (Steine, Badewanne etc.) zu einem Haus zusammengefügt werden (= Verbindung), werden sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks wird Eigentümer des Hauses.

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13
Q

VSSen des § 946

A

Die Verbindung einer beweglichen Sache mit Grundstück (oder dessen wesentlichem Bestandteil), sodass sie wesentlicher Bestandteil wird

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14
Q

Was ist ein wesentlicher Bestandteil?

A

§ 93: Wesentlichkeit liegt vor, sofern keine Trennbarkeit ohne Zerstörung oder Wesensveränderung möglich ist
§ 94 I: Eine feste Verbindung mit dem Grundstück ist auch ausreichend
§ 94 II: Zur Herstellung eines Gebäudes, das seinerseits wesentlicher Bestandteil ist

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15
Q

Wann liegt keine Wesentlichkeit vor?

A

§ 95: Bei nur zu vorübergehendem Zweck verbundenen Scheinbestandteilen

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16
Q

Was ist die RF des § 946?

A
  • Eigentumserwerb
    Grundsatz der Akzession: wer Eigentum am Grundstück hat, erhält Eigentum an den Gebäuden
  • § 949 S. 1: Rechte Dritter erlöschen (Rechte derjenigen, die zuvor Eigentümer der beweglichen Sachen waren)
  • § 951 iVm Bereicherungsrecht: der bisherige Eigentümer der beweglichen Sache erhält einen Ausgleich für seinen Rechtsverlust
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17
Q

Ist § 946 abdingbar?

A

Nein. § 946 ist zwingendes Recht.

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18
Q

Was regelt § 449?

A

Bei einem KV kann vereinbart werden, dass das Eigentum erst übergehen soll, wenn der KP vollständig bezahlt ist.
Ein Handwerker kann sich so das Eigentum vorbehalten bis zur Zahlung des KP.

19
Q

Warum geht das Eigentum am Baumaterial trotzdem über?

A

Weil § 946 vorgeht weil es eine zwingende dingliche Regelung ist, unabhängig vom Willen des Verkäufers.

20
Q

§ 947: Verbindung beweglicher Sachen

A

Bewegliche Sachen werden wesentliche Bestandteile (§ 93) einer einheitlichen neuen Sache (Absatz 1) oder einer anderen Hauptsache (Absatz 2).

21
Q

Was ist eine Hauptsache iSd § 947 II?

A

Die übrigen Bestandteile können ohne Wesensbeeinträchtigung fehlen

22
Q

Was ist ein Beispiel für § 947 II?

A

Wickelt man Geschenkpapier und Klebestreifen um ein Geschenk, erwirbt man durch Verbindung mit dem Geschenk (= Hauptsache) Alleineigentum am Geschenkpapier und den Klebestreifen.
Es gibt jedoch einen AusgleichsAS für den ehemaligen Eigentümer des Geschenkpapiers (RechtsfortwirkungsAS gem. § 951).

23
Q

§ 948: Vermischung beweglicher Sachen

A

Bewegliche Sachen werden vermischt oder (wenn sie fest sind) vermengt.

24
Q

Was ist ein Beispiel für § 948?

A

Zwei Säcke Reis (oder Kartoffeln) werden zusammengeschüttet.
Verschiedene Rohstoffe werden vermischt, sodass eine neue Sache entsteht.

25
Q

Was ist sowohl bei § 947 als auch bei § 948 entscheidend für die Frage, ob der Eigentumserwerb zu bejahen ist?

A

Bei § 947 und § 948 I: Ob eine Trennung unmöglich ist (kann man identifizieren, wem welche Reiskörner vorher gehörten?)
Bei § 948 II: Ob eine Trennung unverhältnismäßig teuer ist

26
Q

Wie verhält es sich wenn die ursprünglichen Eigentümer jeweils 1 Sack Reis vor der Vermischung in ihrem Eigentum hatten.

A

Alter und neuer Eigentümer haben Miteigentum an der neuen Sache zu jeweils 50%

27
Q

Auf was wendet die h.M. §§ 948, 947 auch an?

A

Auf Geld. D.h. wenn ich mir einen 1€, der irgendwo liegt nehme und diesen in meinen Geldbeutel werfe, werde ich zunächst erstmal Eigentümerin der 1€ Münze.

28
Q

Was passiert bei Verbindung oder Vermischung von belastetem Eigentum (an der Sache bestehen beschränkt dingliche Rechte)?

A

Drittrechte erlöschen nicht, § 949 S. 3. Die Rechte des Dritten bestehen an dem Alleineigentum (schütte ich eine Tasse Reis zu meinem Sack Reis, erstreckt sich das Pfandrecht auf die Hauptsache, also auf den gesamten Reis).
Bei Miteigentum besteht das Pfandrecht nur an dem einen Miteigentumsanteil.

29
Q

Welche Regelung gilt hinsichtlich Miteigentum nach Bruchteilen (§ 947 I bzw. § 948 I iVm § 947 I)?

A

§§ 741 ff., 1008 ff. Bruchteile entsprechend dem Wertverhältnis

30
Q

VSSen des § 950: Verarbeitung beweglicher Sachen

A
  1. Herstellung einer “neuen” beweglichen Sache durch Arbeitsleistung (Veränderung von deren Individualität und Wesen)
  2. Der Wert der Arbeitsleistung ist nicht erheblich geringer als der des Stoffes (die Arbeitsleistung ist mind. 40% wert und der Stoff 60% oder weniger)
  3. Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess hat und das Verwendungsrisiko (EBV) trägt
31
Q

Was ist ein Beispiel für die Herstellung einer neuen Sache durch Arbeitsleistung?

A

Aus Stoff wird Kleidung.
Aus einer Leinwand wird ein Gemälde.
Aus Holz werden Möbel.

32
Q

Was ist ein Beispiel dafür, dass die Arbeitsleistung nicht erheblich geringer wert ist als der Stoff?

A

Der berühmte Künstler K malt auf dem Holzbrett des X und erstellt ein Kunstwerk.
Der Künstler erwirbt dadurch Eigentum an der fremden Sache (Wertsteigerung soll demjenigen zustehen, der die Arbeitsleistung erbracht hat).
Autogramm auf einem BGB (-)
Der Signierende erwirbt kein Eigentum weil es sich nicht um eine neue Sache handelt.

33
Q

P: Kann vereinbart werden, wer Hersteller iSd § 950 sein soll?
Bsp.: Ich als Verkäufer liefere Gold an einen Goldschmied und vereinbare einen EV. Fertigt der Schmied einen Ring, entsteht eine neue Sache, deren Wert durch die Verarbeitung erheblich steigt. Der Schmied ist auch der Hersteller. Damit würde er Eigentum erwerben und ich würde die Sicherung verlieren. Ich wollte jedoch Eigentümer bleiben durch Vereinbarung des EV. Kann also vereinbart werden, dass ich Hersteller bin sodass ich direkt das Eigentum erwerbe?

A

h.M.: § 950 ist abdingbar; ein EV mit Verarbeitungsklausel kann vereinbart werden, sodass ich Hersteller bin und Eigentum an der verarbeiteten Sache erwerbe
a.A.: Sachenrecht ist zwingendes Recht und unterliegt daher nicht der Vereinbarung Privater

34
Q

Was sind die RF des § 950?

A
  • Eigentumserwerb des Herstellers, § 950 I
  • Rechte Dritter am Stoff erlöschen, § 950 II
  • Gutgläubigkeit des Herstellers ist nicht erforderlich (es kommt nicht darauf an, ob der Goldschmied glaubt, den Goldklumpen verarbeiten zu dürfen; Ausgleich über § 951)
35
Q

Worum handelt es sich bei §§ 951, 812: RechtsfortwirkungsAS?

A

Um einen AS nach Bereicherungsrecht zum Ausgleich eines Eigentumsverlusts nach §§ 946-950

36
Q

Was ist die Vindikation?

A

§ 985

37
Q

Was ist der Vindikationsersatz?

A

§ 812
Wenn der AS aus § 985 scheitert, weil kein Eigentum mehr besteht, prüft man § 812 (ist der Eigentumsverlust ohne rechtlichen Grund erfolgt?).

38
Q

Was beinhaltet der AS aus § 951?

A

Der ursprüngliche Eigentümer, der den Verlust erleidet (zugunsten des Erhalts der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks bzw. der Hauptsache) wird entschädigt.

39
Q

Was ist § 951?

A

Eine Rechtsgrundverweisung, d.h. es müssen auch die VSSen des § 812 I 21vorliegen.

40
Q

Was sin die VSSen des § 951?

A
  1. Rechtsverlust gem. §§ 946-950 des AS-Stellers an den AS-Gegner und dadurch “etwas erlangt”
  2. Durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des AS-Stellers
    Früher str., ob § 951 auch auf Leistung zu beziehen ist; inzwischen aber h.M.: Leistungsbeziehung geht Eingriffskondiktion vor
    Ausnahme: Sachen sind abhandengekommen
  3. ohne Rechtsgrund
    §§ 946-950 sind keine Rechtsgründe iSd § 812 (es sind nur rechtliche Gründe im Hinblick darauf, wer Eigentümer wird (§ 985), keine Behaltensgründe)
41
Q

Was ist die RF des § 951?

A

Das Eigentum an der ursprüngliche Sache kann man nicht mehr herausgeben (§ 818 I), daher Ersatz (Vergütung in Geld gem. § 818 II, III).
Nicht verlangt werden kann eine Wiederherstellung des früheren Zustandes (dass der Ring wieder zum Goldklumpen wird), § 951 I 2.
P: aufgedrängte Bereicherung

42
Q

Was ist das Problem der aufgedrängten Bereicherung?

A

Lackiert jemand mein Auto gegen meinen Willen, werde ich Eigentümer an der Hauptsache. Der Lackierer verliert sein Eigentum am Lack. Er macht nun einen AusgleichsAS gem. §§ 951, 812 geltend. Dieses Problem gibt es auch bei der GoA.

43
Q

Wie löst die h.M. das Problem?

A

Der Ausgleich wird nur nach dem subjektiven Nutzen des AS-Gegners berechnet (z.B. wenn es mir selbst nützlich ist weil ich selbst subjektiv bereichert bin weil ich das neu lackierte Auto zu einem höheren Preis weiterveräußere).
a.A.: Statt einem AusgleichsAS gibt es ein Wegnahmerecht gem. § 951 II 1, 2.