HGA, § 985 Flashcards

Stunde 05

1
Q

Was sind die VSSen des § 985?

A
  1. AS-Gegner = Besitzer iSd § 854 I
  2. AS-Steller = Eigentümer
    - historische Prüfung
    - dafür, dass der gegenwärtige Besitzer der Eigentümer ist, spricht die Vermutung des § 1006
  3. Kein Recht zum Besitz des AS-Gegners
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2
Q

Worum handelt es sich bei der Vermutung des § 1006?

A

Um eine widerlegliche Rechtsvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache. Aufgrund der Vermutung wird auf das Recht Eigentum geschlossen.

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3
Q

Zu wessen Gunsten gilt die Vermutung des § 1006 I?

A

Zugunsten des aktuellen unmittelbaren Eigenbesitzers hinsichtlich Erwerb und Fortbestehen des Eigentums, wenn die Sache nicht abhandengekommen ist.

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4
Q

Zu wessen Gunsten gilt die Vermutung des § 1006 II?

A

Zugunsten des früheren Besitzers (Erweiterung der Vermutung auf Fortbestehen des Eigentums während Besitzes und auch nach Besitzverlust).

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5
Q

Zu wessen Gunsten gilt die Vermutung des § 1006 III?

A

Zugunsten des mittelbaren Besitzers.

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6
Q

Wozu führt dies?

A

Eine Verlagerung der Beweislast auf die andere Partei.

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7
Q

Wann gilt § 1006?

A
  • im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs
  • bei allen AS, die Eigentum voraussetzen (§§ 812, 816, 823, 985)
  • § 1008 (Miteigentum bei Mitbesitz)
  • § 1362 (Gegenstände im Besitz von Ehegatten)
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8
Q

Wann gilt § 1006 nicht?

A

Bei Grundstücken

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9
Q

Was gilt bei Grundstücken?

A

Die Vermutung aus Rechtsschein des Grundbuchs kraft dessen öffentlichen Glaubens, § 891

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10
Q

Was beinhaltet der AS aus § 985?

A

Die Herausgabe vom unberechtigten Besitzer.

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11
Q

Welche Normen schützen das Eigentum?

A
  • § 985 (Herausgabe)
  • § 1004 (Beseitigung- und Unterlassung)
  • § 823 (SE)
  • §§ 812 ff. (BereicherungsR)
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12
Q

Wovor schützt § 985?

A

vor einer tatsächlichen Entziehung (= Wegnahme oder Nichtzurückgabe)

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13
Q

Wovor schützt § 1004?

A

vor einer Beeinträchtigung in sonstiger Weise (außer Entziehung)

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14
Q

Wovor schützt § 823?

A

vor Zerstörung, Beschädigung, Entziehung des Eigentums

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15
Q

Wovor schützt §§ 812 ff.

A

vor rechtlicher Entziehung (im Gegensatz zur tatsächlichen Entziehung)

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16
Q

Was bedeutet vindizieren?

A

herausverlangen

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17
Q

Was ist eine Vindikationslage?

A

Das EBV

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18
Q

Für was ist § 985 anwendbar?

A
  • bewegliche Sachen
  • Grundstücke
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19
Q

Warum handelt es sich bei § 985 um einen dinglichen AS?

A

Weil es keine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem AS-Steller und dem AS-Gegner gibt. Ihre Beziehung beruht auf dem Verhältnis zu einer Sache.

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20
Q

Inwieweit sind Regelungen aus dem BGB AT und SchuldR AT anwendbar?

A

BGB AT und SchuldR AT sind nur anwendbar, soweit nicht besondere Regelungen in Sachenrecht, insbesondere das EBV bei § 985 (statt § 275 und §§ 280 ff.), anwendbar sind.

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21
Q

Was ist der Anknüpfungspunkt für den HGA aus § 985?

A

Der Besitzer hat eine fremde Sache unberechtigt in Besitz.

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22
Q

Was ist der Unterschied zwischen § 985 und den possessorischen Besitzschutzansprüchen?

A

Die possessorischen Besitzschutzansprüche knüpfen an die verbotene Eigenmacht, also an die Umstände der Besitzentziehung oder -Störung an. § 985 knüpft an den Umstand, dass ein Besitzer eine fremde Sache unberechtigt besitzt.

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23
Q

Was ist ein Beispiel hierfür?

A

Der Dieb ist dem AS aus § 985 nicht deshalb unterworfen, weil er gestohlen hat, sondern weil er besitzt und ihm kein Besitzrecht zusteht.

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24
Q

Was sind die VSSen des § 985?

A
  1. Sache iSd § 90
  2. AS-Steller = Eigentümer der Sache
  3. AS-Gegner = Besitzer der Sache
  4. Der Besitzer ist ohne Recht zum Besitz gem. § 986 (Einwendungen des Besitzers)
  5. Keine sonstigen Einreden des Besitzers
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25
Q

Was ist die RF des § 985?

A

Die Herausgabe der Sache durch den Besitzer

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26
Q

Was beinhaltet § 986?

A

Der Besitzer kann einwenden, dass er berechtigt ist, die Sache zu besitzen und dass er sie deshalb nicht herausgeben muss.

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27
Q

Was liegt vor, wenn alle VSSen des § 985 vorliegen, wenn also der Eigentümer die Sache herausverlangen kann?

A

Eine Vindikationslage = ein EBV

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28
Q

Wofür ist die Vindikationslage die Voraussetzung?

A

Dafür, dass die §§ 987 ff. relevant werden können.

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29
Q

Wozu steht § 985 in Konkurrenz?

A

Zu anderen vertraglichen und gesetzlichen HGA

30
Q

Weshalb kann der AS aus § 985 nicht durchsetzbar sein?

A

Wegen eines Rechts zum Besitz oder sonstigen Einreden de Besitzers

31
Q

In welcher Form kann ein Besitzrecht des Besitzers vorliegen?

A
  • der Besitzer hat ein eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1
  • der Besitzer hat ein abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2
  • § 986 II
32
Q

Woraus kann sich ein eigenes Besitzrecht des Besitzers ergeben?

A
  • aus einem dinglichen Recht mit absoluter Wirkung ggü jedermann (z.B. Nießbrauch (§ 1036), Pfandrecht (§ 1205), AnwartschaftsR des Vorbehaltskäufers (str.))
  • aus einem obligatorischen Recht (= aus einem SchuldV) mit relativer Wirkung zwischen Gläubiger und Schuldner
  • aus berechtigter GoA (§§ 677, 683 S. 1)
  • sonstige Vorschriften (Eltern am Kindesvermögen (§ 1626 I 2), Ehegatten bzgl. Haushaltsgegenständen (§ 1353), Insolvenzverwalter (§ 80 InsO))
  • aus ZurückbehaltungsR gem. § 273 (str.)
33
Q

Was gilt bei § 241a (unverlangte Zusendung von Waren)?

A

Es kommt kein Vertrag zustande, aber eine Bindung, die ein obligatorisches Recht entstehen lässt, bis zum Versuch der Abholung.

34
Q

Was ist ein abgeleitetes Besitzrecht?

A

Die Berechtigung des Besitzers ggü einem seinerseits ggü dem Eigentümer berechtigten mittelbaren Besitzer (= Dritter).
Bsp.: Der Dritte hat mit dem Eigentümer einen MietV. Der Besitzer hat mit dem Dritten einen UntermietV. Der Besitzer hat daher ein Besitzrecht, das er dem Eigentümer entgegenhalten kann.

35
Q

Was sind die VSSen für ein abgeleitetes Besitzrecht?

A
  • Der Dritte ist ggü dem Eigentümer zum Besitz berechtigt
  • Der unmittelbare Besitzer ist ggü dem Dritten zum Besitz berechtigt
  • Der Dritte war ggü dem Eigentümer zur Weitergabe des Besitzes befugt
36
Q

Woraus kann sich ein Besitzrecht an einer veräußerten Sache gem. § 986 II ergeben?

A

Es gab eine Veräußerung nach § 931. Der Dritte hat den unmittelbaren Besitz. Der Veräußerer ist der ursprüngliche Eigentümer, der Erwerber erhält das Eigentum durch Abtretung des HGA gegen den Dritten. Verlangt der Erwerber Herausgabe gem. § 985 kann der Dritte dies ablehnen mit dem Verweis auf § 986 II: Er hat ein Besitzrecht aus einem MietV mit dem Eigentümer, das er dem Ewerber für die Dauer seines MietV entgegenhalten kann.

37
Q

Wo findet § 986 II zudem Anwendung?

A

Bei einer Übereignung gem. § 930.

38
Q

Was bedeutet die RF des § 985 “Herausgabe der Sache”?

A
  • Grundsatz: Herausgabe des unmittelbaren Besitzes an den Eigentümer
  • Ausnahme: wird § 985 ggü dem mittelbaren Besitzer geltend gemacht, muss dieser gem. § 870 seinen HGA abtreten
  • Ausnahme: in der Konstellation mit § 986 II: macht der Eigentümer den AS aus § 985 geltend, kann er nicht Herausgabe an sich selbst, sondern nur an den mittelbaren Besitzer (= Erwerber) verlangen, § 986 I 2 Alt. 1; will der mittelbare Besitzer die Sache nicht haben, darf der Eigentümer Herausgabe an sich verlangen
39
Q

Was ist die RF bei Grundstücken?

A

statt Herausgabe ist die RF Räumung

40
Q

Was kann nicht über § 985 herausverlangt werden?

A

Surrogate (Erlös, Wechselgeld usw.)
Hat der Besitzer die Sache verkauft und übereignet, kann der Eigentümer nicht den KP über § 985 herausverlangen. Ist das Eigentum tatsächlich auf den Käufer übergegangen, muss der Eigentümer nach BereicherungsR vorgehen.

41
Q

Konkurrenzen zu § 985

A
  • Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses
42
Q

Was besagt die Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses?

A

Gibt es mehrere HGA parallel (z.B. aus MietV und aus § 985), ist der vertragliche HGA spezieller als § 985 und geht deshalb vor (Parteiwille geht vor) und schließt § 985 aus.

43
Q

Wie lautet die h.M.?

A

§ 985 ist neben schuldrechtlichen HGA anwendbar.

44
Q

§ 985 kommt zudem neben anderen gesetzlichen HGA zur Anwendung. T o. F?

A

T
Besteht die Rechtsgutsverletzung in der Entziehung des Eigentums, kann gem. § 823 I Herausgabe verlangt werden. In dieser Variante sind § 985 und § 823 I nebeneinander anwendbar.

45
Q

Muss der Eigentümer für die Anwendbarkeit des § 985 zuvor selbst Besitzer gewesen sein?

A

Nein

46
Q

Wem steht der AS aus § 985 auch zu?

A

Dem Erwerber nach § 931. Dieser hatte nie Besitz an der Sache.

47
Q

Bei welchen §§ findet § 985 entsprechende Anwendung?

A
  • Nießbrauch, § 1065
  • Pfandrecht, § 1227
  • AnwartschaftsR beim Vorbehaltskauf
48
Q

Was kann vindiziert werden?

A
  • bewegliche Sachen
  • Grundstücke
49
Q

Was kann nicht vindiziert werden?

A
  • Sachgesamtheiten (Unternehmen)
  • Rechte (einschließlich Forderungen)
  • unkörperliche “Dinge” (z.B. Strom)
50
Q

P: Wie verhält es sich bei der Vindikation von Geld?

A

Unproblematisch ist der HGA bei der Herausgabe der individuellen Scheine und Münzen.
Bei Bargeld kann es jedoch schnell zu einem Eigentumsverlust kommen (gesetzliche ErwerbsTB der §§ 948, 947; zudem ist der Erwerb von Nichtberechtigten erleichtert möglich, da gem. § 935 II ein Abhandenkommen von Bargeld den gutgläubigen Erwerb nicht ausschließt). Infolgedessen kann es zu obligatorischen SE- oder BereicherungsAS kommen (§ 816 I 1 oder § 951).

51
Q

Was bedeutet Herausgabe bei § 985?

A

Besitzverschaffung

52
Q

Was bedeutet Herausgabe im Bereicherungsrecht?

A

Das ist davon abhängig, was erlangt wurde.

53
Q

Was muss dem Eigentümer verschafft werden?

A

Der unmittelbare Besitz. Ausnahmsweise genügt auch der mittelbare Besitz, § 986 I 2.

54
Q

Wie wird die Eigentumslage geprüft?

A

historisch-chronologisch

55
Q

Wer kann bei Miteigentum, § 1011, den AS aus § 985 geltend machen?

A

Jeder Miteigentümer kann den AS geltend machen, aber jeweils nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen, § 432.

56
Q

Wer ist aktivlegitimiert für die Vindikation?

A

Der jeweilige Eigentümer. Die Übertragung des Eigentums führt dazu, dass der bisherige Eigentümer den AS verliert. Es handelt sich bei § 985 um einen dinglichen AS, der mit dem Eigentum an der Sache verknüpft ist.

57
Q

Was bedeutet “aktivlegitimiert”?

A

Wer ist der Anspruchsinhaber?

58
Q

Was passiert, wenn der Eigentümer den Besitzer schon auf Herausgabe verklagt hat und der Eigentümer zwischenzeitlich das Eigentum an der Sache verliert?

A

Es gilt §§ 265, 325 ZPO
Der Prozess geht grds. mit den ursprünglichen Beteiligten weiter. Ggf. kommt es zu einer Rechtskrafterstreckung auf den neuen Eigentümer.

59
Q

Auf welche Arten des Besitzes richtet sich der HGA aus § 985?

A

Die Art des Besitzes ist gleichgültig. Es ist nicht möglich gegen den Besitzdiener vorzugehen, da dieser wegen § 855 nicht selbst Besitzer ist. Nur der Besitzherr ist Besitzer und damit gem. § 985 zur Herausgabe verpflichtet.

60
Q

Worauf ist die Herausgabe gerichtet bei einem mittelbaren Besitz des AS-Gegners?

A

Auf die Einräumung des mittelbaren Besitzes. Dies erfolgt durch die Abtretung des HGA gegen den Besitzmittler (= unmittelbaren Besitzer).

61
Q

Was geschieht mit dem Verlust des Besitzes?

A

Mit dem Verlust des Besitzes verliert der Besitzer die Passivlegitimation. Er wäre also nicht mehr der richtige Beklagte. Im Prozess gilt wiederum §§ 265, 325 ZPO.

62
Q

Was meint “Passivlegitimation”?

A

Die Schuldnerstellung

63
Q

Was bestimmt § 986 I 1?

A

Dass der Besitzer die Herausgabe verweigern kann, wenn er dem Eigentümer ggü zum Besitz berechtigt ist.

64
Q

Zwischen welchen Besitzrechten unterscheidet § 986 I 1?

A

Zwischen einem eigenen Besitzrecht des Besitzers (Alt. 1) und dem von einem mittelbaren Besitzer abgeleiteten Besitzrecht (Alt. 2).

65
Q

Worum handelt es sich beim Besitzrecht?

A

Um eine Einwendung. Sie ist im Prozess von Amts wegen zu beachten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Besitzrecht trägt der Besitzer.

66
Q

Aus welchen Rechten kann ein Besitzrecht folgen?

A
  • Erbbaurecht
  • Nießbrauch, § 1030
  • Pfandrecht, § 1204
    nicht: Grundpfandrechte (es handelt sich bei ihnen lediglich um Verwertungsrechte)
67
Q

Bei welchem Recht ist es strittig, ob daraus ein Recht zum Besitz folgt?

A

Beim Anwartschaftsrecht

68
Q

M veräußert eine von E gemietete Sache unter Eigentumsvorbehalt an den redlichen D. D hat dadurch analog §§ 932, 929 S. 1 gutgläubig ein Anwartschaftsrecht erworben. Hat D ggü E ein Recht zum Besitz?

A

h.M.: ja
MM: nein

69
Q

Wie argumentiert die h.M.?

A

Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Wenn das Eigentum ein Besitzrecht darstellt, dann tut es das Anwartschaftsrecht auch.
§ 242 kann greifen, wenn die vollständige KPZ kurz bevor steht.

70
Q

Wie argumentiert die MM?

A

M kann nicht wissen, ob und wann der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis vollständig bezahlt. Zudem hat es D selbst in der Hand und kann den Kaufpreis zahlen.

71
Q

14:00

A