Besitz: §§ 854 - 872 Flashcards

Stunde 01 + 02

1
Q

Wonach kann der Besitz unterschieden werden?

A
  • nach Grad der Sachbeziehung (wie nah ist derjenige an der Sache dran?)
  • nach der Willensrichtung (was will derjenige für ein Besitzer sein?)
  • nach Umfang (wie groß ist der Umfang seines Besitzes?)
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Q

Welche Formen des Besitzes werden nach Grad der Sachbeziehung unterschieden?

A
  • unmittelbarer Besitz
  • mittelbarer Besitz
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3
Q

unmittelbarer Besitz

A

derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft hat (§ 854 I) durch die realisierbare Einwirkungsmöglichkeit.
Das Recht zum Besitz ist gleichgültig.
Die vorübergehende Verhinderung ist unschädlich (§ 856 II).

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4
Q

mittelbarer Besitz

A

Die Einwirkungsmöglichkeit erfolgt über einen Mittler (= unmittelbarer Besitzer), der tatsächliche Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt und ausüben will (§ 868): Ein Besitzmittler übt für mich (Eigentümer) den Besitz aus. Es entsteht ein BMV. Der Eigentümer wird zum mittelbaren Besitzer. Der Besitzmittler ist der unmittelbare Besitzer.

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5
Q

Welche Formen des Besitzes werden nach der Willensrichtung des Besitzers unterschieden?

A
  • Eigenbesitz
  • Fremdbesitz
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6
Q

Eigenbesitz

A

Derjenige will als bzw. wie ein Eigentümer besitzen (§ 872)

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7
Q

Fremdbesitz

A

Derjenige erkennt einen anderen als Eigentümer oder vorrangig Berechtigten an

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8
Q

Welche Formen des Besitzes werden nach Umfang des Besitzes unterschieden?

A
  • Mitbesitz
  • Alleinbesitz + Teilbesitz (als Unterfall)
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9
Q

Mitbesitz

A

Eine Sache wird von mehreren besessen, vgl. § 866. Es gibt die Einwirkungsmöglichkeit jedes einzelnen oder nur aller gemeinsam (d.h. gesamthänderisch)

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10
Q

Alleinbesitz

A

z.B. an einem Raum in einer WG; auch an wesentlichen Bestandteilen möglich

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11
Q

Was ist Besitz?

A

Die tatsächliche Sachherrschaft (= derjenige, der die Sache hat; unwichtig ist, ob ich auch das Recht dazu habe)

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12
Q

Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?

A

Der Besitz ist eine Tatsache. Das Eigentum ist ein Recht.

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13
Q

Vorübergehende Verhinderung ist unschädlich. An welchem Beispiel wird dies deutlich?

A

Wenn ich den Raum verlasse, lockert sich meine Beziehung zu meinem Handy, aber ich verliere meinen Besitz nicht.
Wenn ich in Urlaub fahre, verliere ich den Besitz nicht an den Sachen in meiner Wohnung.

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14
Q

Welche Norm ordnet dies an?

A

§ 856 II: vorübergehende Verhinderung ist unschädlich

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15
Q

Wie kann der Besitz nach der Willensrichtung unterschieden werden?

A
  • Eigenbesitz
  • Fremdbesitz
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16
Q

Eigenbesitz

A

Eigenbesitzer ist derjenige, der die Sache als seine eigene besitzen möchte, § 872.

17
Q

Fremdbesitz

A

Fremdbesitzer ist derjenige, der die Sache für einen anderen besitzen möchte (Anerkennung eines anderen als Eigentümer oder vorrangig Berechtigten), Umkehrschluss aus § 872.

18
Q

Wie kann der Besitz nach Umfang unterschieden werden?

A
  • Mitbesitz
  • Alleinbesitz + Teilbesitz
19
Q

Mitbesitz

A

Eine Sache wird von mehreren besessen. Es besteht eine Einwirkungsmöglichkeit jedes einzelnen oder nur aller gemeinsam d.h. gesamthänderisch (z.B. Ehegatten).

20
Q

Alleinbesitz + Teilbesitz

A

Teilbesitz ist ein Unterfall des Alleinbesitzes.

21
Q

Wie verhält es sich in einer WG?

A

In einer WG habe ich Teilbesitz an meinem Zimmer und Mitbesitz an Küche und Bad.

22
Q

Welche Funktionen hat der Besitz?

A
  • Schutz vor verbotener Eigenmacht (der Besitz soll nicht gestört werden (Erhaltung des status quo); wer Besitzer ist, soll es auch bleiben dürfen (Schutz der Zuordnung): §§ 861 f. sowie §§ 1007, 823 I, 812
  • Erhaltung des Besitzes (iSv Behaltendürfen (Schutz des Besitzers in seinem Besitz, Kontinuitätsfunktion)): EBV: Verlangt der Eigentümer Herausgabe gem. § 985, kann der Besitzer dies verweigern wenn er ein Recht zum Besitz gem. § 986 I, II hat; im MietR: § 566; AblösungsR: § 268 I 2
  • Besitz als Mittel der Publizität (äußerliche Sichtbarkeit der Übertragung dinglicher Rechte: durch den Besitz sieht man die sachenrechtliche Zuordnung; Öffentlichkeit kann hergestellt werden (Übertragungs- bzw. Traditionsfunktion)): Übergabe bei § 929 S. 1, Eigentumsvermutung gem. § 1006; Rechtsscheinträger beim gutgläubigen Erwerb (jemand anderes ist Besitzer der Sache und erweckt daher den Eindruck der Eigentümer zu sein)
23
Q

Was meint Schutz vor verbotener Eigenmacht?

A

Stunde 2

24
Q
A
25
Q

Wenn es um Besitzerwerb und Besitzverlust geht, was ist die Grundform?

A

Der unmittelbare Besitz

26
Q

Welche Norm regelt den unmittelbaren Besitz?

A

§ 854

27
Q

Wie erwirbt man den unmittelbaren Besitz?

A

Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache

28
Q

Welche Formen des unmittelbaren Besitzerwerbs gibt es?

A
  • originärer Erwerb
  • derivativer Erwerb
29
Q

originärer Erwerb

A
30
Q

derivativer Erwerb

A
31
Q

Was sind die VSSen des Besitzerwerbs?

A
32
Q
A
33
Q

Zeitschriften

A

Stürner, JURA 2019
Martens, JURA 2017