§ 8 - Kündigung durch den Auftraggeber Flashcards
Absatz 1
Der AG kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Leistung jederzeit kündigen. Der AN hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Kosten anrechnen lassen.
Absatz 2
Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn der AN Insolvenz beantragt. Der AN kann erbrachte Leistungen abrechnen, doch der AG kann für nicht erbrachte Leistungen Schadensersatz verlangen.
Absatz 3
Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn der AN eine Frist zur Schadensbehebung o.ä. nicht eingehalten hat. Diese Kündigung kann auf einen in sich geschlossenen Teil der Leistung begrenzt werden. Nach der Kündigung darf der AG den nicht vollendeten Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen lassen, was der AN zahlen muss. Der AG kann gegen Vergütung alle Materialien und Einrichtungen zur Fertigstellung in Anspruch nehmen. Die Abrechnung an den AN muss ihm spätestens 12 Werktage nach der Abrechnung von AG und Dritten zugesendet werden.
Absatz 5
Wenn dem AN aus Gründen der wesentlichen Änderung des Vertrags oder einer schweren Verletzung der Verträge der EU gekündigt wird, kann er seinen Nachunternehmen aus den gleichen Gründen Kündigen.
Absatz 6
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Absatz 7
Der AN kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen verlangen und muss unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die Leistungen vorlegen.
Absatz 8
Eine Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.