§ 16 - Zahlung Flashcards

1
Q

Absatz 1

A
  1. Bei Bedarf sollten Zahlungen möglichst in kurzen Abständen oder zu vereinbarten Zeitpunkten stattfinden. Die Höhe der Zahlung ist die nachgewiesene Leistung einschließlich der Umsatzsteuer. Die Leistungen müssen prüfbar aufgestellt sein, um eine rasche /sichere Beurteilung der Leistungen zu ermöglichen. Bauteile, die für eine geforderte Leistung hergestellt / bereitgestellt wurden, zählen auch als Leistung. Auch angelieferte Stoffe / Bauteile auf der Baustelle, wenn dem AG der Besitz an denen übertragen wurde.
  2. Gegenforderungen (€) können vorerst behalten werden. Andere Einbehalte sind nur nach vertraglichen / gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Ansprüche auf Erstzahlungen sind mit 21 Tage nach Zugang befristet.
  4. Erstzahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
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2
Q

Absatz 2

A

Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss noch vereinbart werden, können jedoch nicht vom AN eingefordert werden.

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3
Q

Absatz 3

A

Der Anspruch auf Schlusszahlungen wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig (60 bei besonderen Umständen). Vorbehalte können vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. Wenn der AG den AN über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hinweist, schließt das alle Nachforderungen aus. Wenn der AG unter Verweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlung verweigert steht es einer Schlussrechnung gleich. Wenn ein Vorbehalt entsteht, muss dieser in 28 Tagen bearbeitet werden. Die Ausschlussfristen gelten nicht, wenn ein Fehler in der Schlussrechnung und -zahlung vorliegt.

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4
Q

Absatz 4

A

In sich abgeschlossene Teilleistungen können nach Teilabnahme bezahlt werden.

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5
Q

Absatz 5

A

Die Zahlung muss zügig erfolgen. Nicht vereinbarte Kontoabzüge sind unzulässig. Zahlt der AG nicht, kann ihm der AN eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt der AG dann noch immer nicht, hat der AN Anspruch auf Zinsen. Der AN darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug einstellen, sofern eine angemessene Frist verstrichen ist.

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6
Q

Absatz 6

A

Der AG kann Zahlungen direkt an Personen des AN leisten.

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