§ 6 - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Flashcards
Absatz 1
Wenn der AN eine Behinderung feststellt, die eine ordnungsgerechte Ausführung verhindert, muss er diese dem AG schriftlich mitteilen.
Absatz 2
Ausführungsfristen werden dann verlängert, wenn die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des AG, Streik oder ähnliches, und Umstände höherer Gewalt und andere unabwendbare Umstände. Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet wurde, gelten nicht als Behinderung.
Absatz 3
Der AN muss alles Zumutbare tun um die Arbeiten auszuführen. Sobald etwaige hindernde Umstände wegfallen, muss er die Arbeiten direkt wieder aufnehmen und den AG informieren.
Absatz 4
Fristverlängerungen werden nach Dauer der Behinderung berechnet. Ein Zuschlag für die Wiederaufnahme sowie die etwaige Verschiebung der Arbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit werden mit eingerechnet.
Absatz 5
Bei einer längeren Unterbrechung werden die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet.
Absatz 6
Wenn eine der beiden Parteien AN oder AG für hindernde Umstände verantwortlich ist, muss sie für nachweislich entstandene Schäden der anderen Partei aufkommen.
Absatz 7
Wenn eine Unterbrechung länger als 3 Monate dauert, können beide Seiten nach Ablauf der Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.