§ 2 - Vergütung Flashcards
Absatz 1
Die vereinbarten Preise beinhalten alle Leistungen, die laut Vertrag vom AN übernommen werden sollen. Es wird nach Leistung, nicht nach Aufwand bezahlt.
Absatz 2
Wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist, wird der AN nach den vertraglichen Einheitspreisen bezahlt.
Absatz 3
(3) Der Einheitspreis wird ab einer Mengenüber-/-unterschreitung von 10% angepasst. Bei Unterschreitung wird ein neuer erhöhter Einzelpreis berechnet (Ausgleichsberechnung: Soll dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch die Verteilung der Baustelleneinrichtung, Gemein und Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt), bei Überschreitung wird auf Verlangen neuer Preis gebildet.
Absatz 4
Wenn der AG eine Leistung selbst übernimmt (z.B. Beschaffung von Material), wird dies von Lohn des AN abgezogen (nach §8 Abs.1 Nr.2).
Absatz 5
Wenn durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen der AG die Grundlage der Preisberechnung geändert wird, muss dieser neu berechnet werden. Dies soll vor der Ausführung geschehen.
Absatz 6
Wenn der AG zusätzliche Leistungen anfordert, hat der AN Anspruch auf besondere Vergütung, welche er vor dem beginn der Ausführung der Leistung ankündigen muss. Dabei wird der Preis möglichst vor Beginn der Ausführung festgelegt.
Absatz 7
Bei einer Pauschalsumme bleibt die Vergütung unverändert, es sei denn die ausgeführte Leistung weicht so stark ab, dass man nicht mehr an der vorher festgelegten Summe festhalten kann. Was in den Abschnitten 4, 5 und 6 festgelegt wurde gilt auch bei einer Pauschalsumme.
Absatz 8
Wann der AN Leistungen ausführt, die nicht vereinbart waren und vom AG nicht gewollt sind, werden diese auch nicht vergütet, sondern müssen vom AN selbst beseitigt werden. Wenn der AG die Leistung jedoch im Nachhinein anerkennt, oder die Leistung zur Ausführung einer vereinbarten Leistung nötig war, steht dem AN eine Vergütung zu.
Absatz 9
Wenn der AG zusätzliche Unterlagen wie Zeichnungen, etc. verlangt, die der AN laut Vertrag nicht schuldet, muss dem AN diese vergütet werden.
Absatz 10
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.